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: Entziehung/Versagungsbescheid

Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


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BVerfG verwehrt sozialgerichtlichen Eilrechtsschutzes bei drohender Wohnungslosigkeit

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Beitrag von Willi Schartema Di 21 Jun 2016 - 8:28

Es ging bei der Verfassungsbeschwerde darum, ob es zulässig ist, dass die Sozialgerichte ein eilgerichtliches Verfahren, bevor der Vermieter die Räumungsklage eingeleitet hat, ablehnen können. Das BVerfG hat dazu festgestellt: „ob im Einzelfall auch aus anderen, der drohenden Wohnungslosigkeit vorgelagerten nennenswerten Beeinträchtigungen von Verfassungswegen ein zwingendes Bedürfnis nach der Gewährung von Eilrechtsschutz entstehen kann, konnte das Bundesverfassungsgericht in dem hier entschiedenen Fall dahinstehen. Denn dem Vorbringen des Beschwerdeführers ließ sich nicht entnehmen, dass der drohenden Wohnungslosigkeit vorgelagerte nennenswerte Beeinträchtigungen drohen“. 
Unter „nennenswerte Beeinträchtigungen“ fallen hier, mehrere Tausend EURO Schulden durch Räumungsverfahren, gegnerische ggf- eigene Anwaltskosten und natürlich immer als Mietschuldner markiert zu sein, ganz zu schweigen der Stress für die Menschen zu wissen, gerichtliche Hilfe gibt es ggf. erst, wenn die Räumung unmittelbar bevorsteht Mit dem Urteil wird der Rechtsgedanke der Wohnraumsicherung des § 22, 8 SGB II weitgehend außer Kraft gesetzt.
Hier wäre eine gesetzliche Korrektur im Rahmen der Diskussion um das 9. SGB II-ÄndG sinnvoll, das ist eine unmittelbare Korrektur durch den Bundesrat gefragt.
Hier nun zum Urteil: https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2016/04/rk20160418_1bvr070416.html
 
Quelle:    http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/2028/

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