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: Entziehung/Versagungsbescheid

Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


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Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


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BVerfG: Beratungshilfe für einen Widerspruch Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Versagung von Beratungshilfe für einen Widerspruch gegen die Kürzung von Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II). BVerfG - 1 BvR 1517/08

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Beitrag von Willi Schartema Sa 30 Jun 2012 - 15:20

In dem Verfahren
über
die Verfassungsbeschwerde


der Frau L...

- Bevollmächtigter:
Rechtsanwalt Renato Lorenz,
Agricolastraße 15, 08060 Zwickau -

gegen den Beschluss des Amtsgerichts Zwickau vom 29. April 2008 - 014 UR II 2417/07 -


hat die 2. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch

die Richterin Hohmann-Dennhardt
und die Richter Gaier,
Kirchhof


am 11. Mai 2009 einstimmig beschlossen:


Der
Beschluss des Amtsgerichts Zwickau vom 29. April 2008 - 014 UR II
2417/07 - verletzt die Beschwerdeführerin in ihrem Grundrecht aus
Artikel 3 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 20 Absatz 1 und Artikel 20
Absatz 3 des Grundgesetzes. Er wird aufgehoben. Die Sache wird an das
Amtsgericht Zwickau zurückverwiesen.

Der Freistaat Sachsen hat der Beschwerdeführerin ihre notwendigen Auslagen zu erstatten.

Gründe:
1

Die
Verfassungsbeschwerde betrifft die Versagung von Beratungshilfe für
einen Widerspruch gegen die Kürzung von Leistungen nach dem Zweiten Buch
Sozialgesetzbuch (SGB II).
I.
2

Die Beschwerdeführerin
bezieht Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II.
Sie erhielt von der zuständigen Arbeitsgemeinschaft (ARGE) im Oktober
2007 einen Änderungsbescheid, in dem bei den Leistungen eine
Haushaltsersparnis wegen ihres Krankenhausaufenthalts in Höhe von 121,45
€ monatlich (35 % der Regelleistung) angerechnet wurde.
3

Die
Beschwerdeführerin beantragte beim Amtsgericht erfolglos Beratungshilfe
zur „Abwehr von Kürzungen und Sanktionen“ nach dem Gesetz über
Rechtsberatung und Vertretung für Bürger mit geringem Einkommen
(Beratungshilfegesetz - BerHG). Die zuständige Rechtspflegerin wies den
Antrag unter Hinweis auf eine bereits gewährte Beratungshilfe zu einem
anderen Bescheid zurück.
4

Mit der Erinnerung trug der
Bevollmächtigte der Beschwerdeführerin vor, dass der Beratungsbedarf
nicht die gewährte Beratungshilfe wegen einer verhängten Sanktion,
sondern die Anrechnung der angeblichen Ersparnis betreffe. Die
Behördenpraxis einer solchen Kürzung sei bereits anderweitig Gegenstand
gerichtlicher Verfahren und nicht rechtens.
5

Die Erinnerung
wurde mit richterlichem Beschluss zurückgewiesen. Es könne dahin stehen,
ob hier verschiedene Angelegenheiten vorlägen. Jedenfalls sei es der
Beschwerdeführerin zumutbar im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 2 BerHG, selbst
kostenlos Widerspruch einzulegen und bei der organisatorisch getrennten
und mit anderem Personal ausgestatteten Widerspruchsstelle der
Ausgangsbehörde vorzusprechen. Es sei amtsbekannt, dass es dort zu einer
kompetenten und objektiven Bearbeitung der Widersprüche und
gegebenenfalls zu einer kostenlosen Beratung komme. Ein vernünftiger
bemittelter Rechtsuchender hätte in dieser Situation keine anwaltliche
Hilfe in Anspruch genommen, sondern selbst bei der Behörde
vorgesprochen. Es sei auch zu bedenken, dass der Bescheid von Amts wegen
einer Prüfung unterzogen werde, ohne dass es rechtlicher Ausführungen
bedürfe.
II.
6

Mit der Verfassungsbeschwerde rügt die
Beschwerdeführerin die Verletzung von Art. 3 Abs. 1, Art. 19 Abs. 4 und
Art. 20 Abs. 3 sowie sinngemäß von Art. 20 Abs. 1 GG. Sie trägt
insbesondere vor, dass sie als unbemittelte Rechtsuchende gegenüber
bemittelten Rechtsuchenden ungleich behandelt werde. Die
Erforderlichkeit anwaltlicher Beratung sei hier angesichts der
Kompliziertheit und Bedeutung der Leistungen zur Existenzsicherung
gegeben. Es sei unzumutbar, wenn sie bei derjenigen Behörde um Beratung
nachsuchen solle, gegen deren Entscheidung sie sich wende. Eine neutrale
Beratung durch die ARGE, die zugleich als Ausgangs- und
Widerspruchsbehörde auftrete, sei nach vernünftiger Erwartung nicht
gewährleistet. Die Beschwerdeführerin beruft sich außerdem auf die
Waffengleichheit und den effektiven Schutz der Rechtsuchenden im
Vorverfahren. Die Verzögerung durch ein nicht ausreichend effektiv
gestaltetes Widerspruchsverfahren führe zu einer unzumutbaren
Erschwerung der Sicherung der materiellen Existenz.
III.
7

1.
Das Sächsische Staatsministerium der Justiz, dem die
Verfassungsbeschwerde gemäß § 94 Abs. 2 BVerfGG zugestellt wurde, weist
auf den Grundsatz eines sparsamen Umgangs mit den zur Verfügung
stehenden Haushaltsmitteln hin. Die von der Allgemeinheit zu
finanzierenden staatlichen Leistungen sollten ungeschmälert dort
eingesetzt werden, wo eine andere, gleichwertige und kostengünstigere
Hilfe nicht eingreife und der Rechtsuchende andernfalls rechtlos
gestellt würde. Der Weg zum Anwalt sei „ultima ratio“; Rechtsuchende
könnten darauf verwiesen werden, den „einfacheren und billigeren“ Weg
zur Behörde einzuschlagen, wenn dieser gleichwertige Beratungshilfe
verspreche. Die Inanspruchnahme der Beratung nach § 14 Erstes Buch
Sozialgesetzbuch (SGB I) und die selbständige Einlegung des Widerspruchs
gegebenenfalls mit behördlicher Formulierungshilfe sei gegenüber
anwaltlicher Beratung und Vertretung im Widerspruchsverfahren
gleichwertig, da in beiden Fällen die Verwaltung zu einer
Selbstkontrolle des Bescheids veranlasst werde. Dies habe die
Beschwerdeführerin aber nicht einmal versucht. Insbesondere sei nicht
ersichtlich, dass sie aufgrund ihrer individuellen Fähigkeiten nicht in
der Lage sei, das mangelnde Einverständnis mit dem Bescheid mitzuteilen
und nach einer Beratung die sachlichen Gründe hierfür zu nennen. Das
Widerspruchsverfahren diene vor allem der Selbstkontrolle der
Verwaltung. Eine Begründung des Widerspruchs sei nicht erforderlich. Die
Einlegung des Widerspruchs sei angesichts der geringen inhaltlichen
Anforderungen auch für nicht gewandte Rechtsuchende gewährleistet.
8

Die
Entscheidung über den Widerspruch werde von anderen Mitarbeitern
getroffen als die Entscheidung über den Bescheid. Es sei daher im
Regelfall von einer unbefangenen Prüfung und Beratung auszugehen.
9

Der
Hinweis auf den Grundsatz der Waffengleichheit überzeuge nicht, da das
Widerspruchsverfahren kein kontradiktorisches Verfahren sei. Mit der
persönlichen Vorsprache bei der Widerspruchsbehörde sei keine
Verzögerung verbunden.
10

Nur im Einzelfall sei die Beratung
nicht zuzumuten, etwa bei einem konkret bestehenden Interessenkonflikt,
bei fehlerhaftem Verhalten der Behörde in der Vergangenheit oder bei
sonstigen Befangenheitsgründen. Dies sei nicht ausreichend dargelegt. Im
Gegenteil sei eine kompetente Beratung durch die ARGE gerichtsbekannt.
11

2.
Die zuständige ARGE hält die Verfassungsbeschwerde für nicht
hinreichend begründet. Die Behörde sei an Recht und Gesetz gebunden und
unterliege der Selbstkontrolle. Es sei nicht nachvollziehbar, dass die
Beschwerdeführerin mit ihrem Rechtsschutzziel bei Vertretung durch einen
Rechtsanwalt eher durchdringen würde. Die Versagung der Beratungshilfe
ergebe sich aus der Zumutbarkeit anderer Möglichkeiten.
12

3.
Die Bundesrechtsanwaltskammer hält die Verfassungsbeschwerde für
begründet. Die Entscheidung des Fachgerichts verkenne die Bedeutung der
in Art. 3 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 GG verbürgten
Rechtsschutzgleichheit. Der Richter habe auf Überlegungen abgestellt,
die der Gesetzgeber selbst ausdrücklich verworfen habe. Sie weist dazu
auf die Gesetzesentwicklung hin, wonach auch im Sozialrecht eine
„Beratung durch den Anwalt des Vertrauens“ ermöglicht werden sollte
(BTDrucks 12/7009, S. 6). Die Beschränkung der Beratungshilfe auf
sinnvolle Fälle werde durch die Mutwillensklausel ausreichend gesichert.
13

Es
stelle jedenfalls eine unverhältnismäßige Benachteiligung unbemittelter
Parteien gegenüber bemittelten Parteien dar, dass das Gericht seinen
Auslegungsmaßstab auch auf das Vorverfahren erstrecke. Diese
Argumentation schließe unbemittelte Parteien von jeder Form der
Vertretung aus. Der Gesetzgeber habe in § 63 Abs. 2 Zehntes Buch
Sozialgesetzbuch (SGB X) die Bedeutung einer Vertretung im
sozialrechtlichen Vorverfahren hervorgehoben. Die Notwendigkeit der
Hinzuziehung anwaltlicher Vertretung werde regelmäßig bejaht.
14

Als
Ratgeber gegen sich selbst sei die Behörde untauglich. Für den Bereich
des SGB II komme hinzu, dass Ausgangs- und Widerspruchsbehörde
zusammenfielen. Da das Vorverfahren eine Prozessvoraussetzung sei, könne
dessen Dauer Einfluss auf den effektiven Schutz durch die Gerichte
haben.
15

4. Das Bundesministerium der Justiz ist der
Auffassung, dass die Inanspruchnahme einer Beratung im
Widerspruchsverfahren durch die Ausgangsbehörde grundsätzlich keine
zumutbare andere Beratungsmöglichkeit im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 2
BerHG darstelle. Erforderlich sei eine Feststellung im Einzelfall. Es
liege nahe, eine Beratung durch die Ausgangsbehörde als zumutbare andere
Hilfsmöglichkeit abzulehnen, wenn aus Sicht des Bürgers ein
Interessenkonflikt der Behörde angenommen werden könne. Insoweit
verweist das Bundesministerium der Justiz auf die Begründung des
Gesetzentwurfs des Bundesrats zur Änderung des Beratungshilferechts
(vgl. BRDrucks 648/08, S. 36). Die Situation des Rechtsuchenden in einem
Widerspruchsverfahren unterscheide sich grundlegend von der Situation
einer erstmaligen Antragstellung.
16

Ein ablehnender Bescheid
ändere zwar nichts an der allgemeinen Pflicht der Behörde zur objektiven
Beratung. Aus Sicht des Bürgers liege allerdings ein Interessenkonflikt
der Behörde selbst dann nahe, wenn er andere Ansprechpartner habe. Bei
einer Verweisung auf Beratung durch die Behörde, gegen die argumentiert
werden müsse, würde es sich um einen wiederholten Versuch handeln, die
Behörde von einer entgegenstehenden Rechtsansicht des Antragstellers zu
überzeugen. Es sei für den Bürger schwer vorstellbar, dass die Behörde
ihn in dieser Situation so berate, dass sie ihre eigene Entscheidung
angreife. Die vorbefasste Behörde könne - jedenfalls aus Sicht des
Rechtsuchenden - nicht in gleicher Weise umfassende Interessen
wahrnehmen wie ein Rechtsanwalt.
17

Auch wenn ein Widerspruch
nicht begründet werden müsse, verspreche eine anwaltliche Begründung bei
schwieriger Tatsachenlage oder umstrittener Rechtslage mehr Aussicht
auf Erfolg. Es werde vermieden, dass der Bürger auf die gleichen
beschränkten Mittel verwiesen werde, die ihm von Anfang an zu Gebote
standen, die Behörde von der eigenen Rechtsansicht zu überzeugen. Dies
diene zugleich der Gewährleistung eines fairen Verfahrens in der
Ausprägung der sogenannten Waffengleichheit.
18

Auch ein
Bemittelter, der seine rechtliche Situation vernünftig abwäge und dabei
das Kostenrisiko berücksichtige, bediene sich unter diesen Umständen
eines Anwalts. Insofern könne Beratungshilfe im Widerspruchsverfahren
nur dann abgelehnt werden, wenn es um einfach gelagerte Konstellationen
gehe oder die Korrektur offensichtlicher Unrichtigkeiten erstrebt werde.
IV.
19

1.
Die Kammer nimmt die Verfassungsbeschwerde zur Entscheidung an und gibt
ihr statt, weil dies zur Durchsetzung des Grundrechts der
Beschwerdeführerin aus Art. 3 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 1
und Abs. 3 GG angezeigt ist (§ 93a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG). Die
Voraussetzungen für eine stattgebende Kammerentscheidung liegen vor (§
93c Abs. 1 BVerfGG). Die für die Beurteilung der Verfassungsbeschwerde
maßgeblichen Grundsätze sind in der Rechtsprechung des
Bundesverfassungsgerichts geklärt.
20

2. Die
Verfassungsbeschwerde erweist sich danach als begründet. Die
angegriffene richterliche Entscheidung verletzt die Beschwerdeführerin
in ihrem Anspruch auf Rechtswahrnehmungsgleichheit (Art. 3 Abs. 1 i.V.m.
Art. 20 Abs. 1 und Art. 20 Abs. 3 GG).
21

a) Das
Bundesverfassungsgericht hat aus dem Sozialstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 1
GG) und dem allgemeinen Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG) das Gebot
einer „weitgehenden Angleichung der Situation von Bemittelten und
Unbemittelten im Bereich des Rechtsschutzes“ abgeleitet (vgl. BVerfGE 9,
124 <130 f.>; 10, 264 <270 f.>; 22, 83 <86>; 51, 295
<302>; 56, 139 <143>; 63, 380 <394 f.>) und diese
Forderung des weiteren mit dem Rechtsstaatsgrundsatz (Art. 20 Abs. 3 GG)
begründet (vgl. BVerfGE 81, 347 <356>). Die Frage, ob aus den
Verfassungsprinzipien, die den Grundsatz der Rechtsschutzgleichheit
tragen, eine Pflicht zur Angleichung der Stellung Unbemittelter an die
der Bemittelten auch für den außergerichtlichen Rechtsschutz hergeleitet
werden kann, hat das Bundesverfassungsgericht in seiner Entscheidung
vom 14. Oktober 2008 (vgl. BVerfG, Beschluss des Ersten Senats - 1 BvR
2310/06 -, NJW 2009, S. 209 ff.) beantwortet. Danach sind weder der
allgemeine Gleichheitssatz nach Art. 3 Abs. 1 noch das
Sozialstaatsprinzip aus Art. 20 Abs. 1 GG oder das Rechtsstaatsprinzip
nach Art. 20 Abs. 3 GG in ihrer Geltung auf gerichtliche Verfahren
beschränkt. Die im gerichtlichen Verfahren auf Rechtsschutzgleichheit
gerichteten Verfassungsgrundsätze gewährleisten dem Bürger deshalb auch
im außergerichtlichen Bereich Rechtswahrnehmungsgleichheit.
22

Der
Unbemittelte ist einem solchen Bemittelten gleichzustellen, der bei
seiner Entscheidung für die Inanspruchnahme von Rechtsrat auch die
hierdurch entstehenden Kosten berücksichtigt und vernünftig abwägt (vgl.
BVerfG, NJW 2009, S. 209 <210>).
23

Dabei kann der
Gesetzgeber die Rechtswahrnehmungsgleichheit von nicht hinreichend
Bemittelten und Begüterten auf unterschiedliche Weise zu erreichen
suchen. Wie beim allgemeinen Gleichheitssatz sind dem
Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers jedoch Grenzen gesetzt.
Ungleichbehandlung und rechtfertigender Grund müssen in einem
angemessenen Verhältnis zueinander stehen (vgl. BVerfGE 55, 72
<88>; 88, 87, <96 f.>; 100, 195 <205>; 112, 368
<401>; 116, 229 <238>). Die Grenzen sind umso enger, je
stärker sich die Ungleichbehandlung auf die Ausübung grundrechtlicher
geschützter Freiheiten nachteilig auswirken kann (vgl. BVerfGE 82, 126
<146>; 88, 87 <96>; 106, 166 <176>; 111, 160
<169>) und je erheblicher die Bedeutung der Sozialleistung für die
Betroffenen ist (vgl. BVerfGE 60, 113 <119>).
24

Mit
dem Beratungshilfegesetz hat der Gesetzgeber diesen
verfassungsrechtlichen Anforderungen zur Gewährleistung der
Rechtswahrnehmungsgleichheit grundsätzlich Genüge getan. Das Gesetz
stellt sicher, dass Bürger mit geringem Einkommen und Vermögen nicht
durch ihre finanzielle Lage daran gehindert werden, sich außerhalb eines
gerichtlichen Verfahrens sachkundigen Rechtsrat zu verschaffen
(BTDrucks 8/3311, S. 1). Soweit das Gesetz den Anspruch auf
Beratungshilfe vom Vorliegen einschränkender Voraussetzungen abhängig
macht, halten diese den Anforderungen einer Angemessenheitskontrolle
stand. Insbesondere darf der Rechtsuchende zunächst auf zumutbare andere
Möglichkeiten für eine fachkundige Hilfe bei der Rechtswahrnehmung
verwiesen werden (vgl. BVerfG, NJW 2009, S. 209 <210>).
25

Die
Auslegung und Anwendung des Beratungshilfegesetzes obliegt in erster
Linie den zuständigen Fachgerichten. Entsprechend dem für die
Prozesskostenhilfe geltenden Prüfungsmaßstab überschreiten die
Fachgerichte jedoch dann den Entscheidungsspielraum, der ihnen bei der
Auslegung der Bestimmungen des Beratungshilfegesetzes zukommt, wenn sie
einen Auslegungsmaßstab verwenden, durch den einem unbemittelten
Rechtsuchenden im Vergleich zum bemittelten Rechtsuchenden die
Rechtswahrnehmung unverhältnismäßig eingeschränkt wird (vgl. BVerfGE 81,
347 <358>; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom
12. Juni 2007 - 1 BvR 1014/07 -, NJW-RR 2007, S. 1369).
26

b)
Ein solcher Fall ist hier gegeben. Die vom Amtsgericht befürwortete
Auslegung des Beratungshilfegesetzes, dass es einem Rechtsuchenden
zumutbar sei, selbst kostenlos Widerspruch einzulegen und dabei die
Beratung derjenigen Behörde in Anspruch zu nehmen, die zuvor den
Ausgangsverwaltungsakt erlassen hatte, wird den verfassungsrechtlichen
Anforderungen nicht gerecht. Das Amtsgericht verletzt die
Rechtswahrnehmungsgleichheit, wenn es bei der Anwendung des § 1 Abs. 1
Nr. 2 BerHG oder auch bezüglich der Erforderlichkeit einer Vertretung (§
2 Abs. 1 BerHG) davon ausgeht, dass ein vernünftiger Rechtsuchender in
denjenigen Fällen, in denen Ausgangs- und Widerspruchsbehörde identisch
sind, keine anwaltliche Hilfe für das Widerspruchsverfahren in Anspruch
genommen hätte.
27

aa) Die Versagung der Beratungshilfe führt
zu einer Ungleichbehandlung der Beschwerdeführerin gegenüber dem
dargestellten Vergleichsmaßstab. Ein Bemittelter, der bei seiner
Entscheidung für die Inanspruchnahme von Rechtsrat auch die hierdurch
entstehenden Kosten berücksichtigt und vernünftig abwägt, hätte nach
normativen Maßstäben fremde Hilfe in Anspruch nehmen dürfen. Allein die
Durchführung des kostenlosen Widerspruchsverfahrens von Amts wegen und
das Fehlen einer Begründungspflicht lassen nicht den Schluss zu, dass er
von seinem Recht, sich durch einen Rechtsanwalt seiner Wahl beraten und
vor der Widerspruchsbehörde vertreten zu lassen (vgl. § 13 SGB X),
keinen Gebrauch machen würde.
28

Ein vernünftiger
Rechtsuchender darf sich aktiv am Verfahren beteiligen. Dieses Recht
wurzelt in dem rechtsstaatlichen Grundsatz des fairen Verfahrens (vgl.
BVerfGE 38, 105 <111 f.>; 57, 250 <274 f.>), der im
Verwaltungsverfahren Anwendung findet. Damit wird letztlich dem aus der
Menschenwürde abzuleitenden Gebot, dass über die Rechte des Einzelnen
nicht kurzerhand von Obrigkeits wegen verfügt werden darf (vgl. BVerfGE
9, 89 <95>; 26, 66 <71>; 57, 250 <275>), Rechnung
getragen.
29

Es kann daher durchaus Anlass bestehen, einen
Anwalt hinzuzuziehen, auch wenn es im Vorverfahren weder einen
Vertretungszwang noch einen Anspruch auf Beiordnung eines Rechtsanwalts
gibt und auch der Grundsatz des rechtlichen Gehörs nicht die
Einschaltung eines Anwalts fordert (zu Art. 103 Abs. 1 GG: vgl. BVerfGE
9, 124 <132>; 31, 306 <308>). Ob der bemittelte
Rechtsuchende von diesem Recht für das Widerspruchsverfahren
vernünftigerweise Gebrauch macht, kann nicht pauschal verneint werden,
sondern hängt von den Umständen des Einzelfalls ab. Ein kostenbewusster
Rechtsuchender wird dabei insbesondere prüfen, inwieweit er fremde Hilfe
zur effektiven Ausübung seiner Verfahrensrechte braucht oder selbst
dazu in der Lage ist.
30

Dabei wird er sich an den Regeln der
Kostenerstattung für das Widerspruchsverfahren im Sozialrecht
orientieren (vgl. § 63 SGB X, § 193 Sozialgerichtsgesetz - SGG). Danach
ist die Einschaltung eines Anwalts für den obsiegenden Rechtsuchenden im
Ergebnis „kostenlos“, wenn die Hinzuziehung unter Berücksichtigung der
Umstände des Einzelfalls notwendig war. Notwendig ist die Zuziehung nach
höchstrichterlicher Rechtsprechung dann, wenn es der Partei nach ihren
persönlichen Verhältnissen sowie wegen der Schwierigkeit der Sache nicht
zuzumuten ist, das Vorverfahren selbst zu führen (BSG, Urteil vom 8.
Oktober 1987 - 9a RVs 10/87 -, juris; BSG, Urteil vom 15. Dezember 1987 -
6 RKa 21/87 -, SozR 1300 § 63 Nr. 12; BSG, Beschluss vom 29. September
1999 - B 6 KA 30/99 B -, juris).
31

Durch die Einführung des §
63 SGB X sind Wertungen überholt, wonach es angesichts der
Gebührenfreiheit des Vorverfahrens angemessen sei, dass der
Widerspruchsführer die Kosten der Vertretung in diesem Stadium stets
selbst tragen müsse (vgl. BSGE 24, 207 <214>). Auch die
Ausführungen des Bundesverfassungsgerichts in der Entscheidung vom 22.
Januar 1959 (BVerfGE 9, 124 ff.), wonach der damalige Ausschluss der
Anwaltsbeiordnung in den unteren Instanzen der Sozialgerichtsbarkeit
durch die Besonderheiten des vergleichsweise klaren Streitstoffes, des
fürsorgerischen Parteigegners und der Gesamtkonstruktion des Verfahrens
aufgewogen wurde (vgl. BVerfGE 9, 124 <133 ff.>), lassen sich
angesichts der veränderten Rechtslage nicht mehr in einem
Erst-Recht-Schluss auf das Verwaltungsverfahren übertragen (so noch BSGE
24, 207 <214>). Der Gesetzgeber hat längst die Prozesskostenhilfe
für die unteren Instanzen eingeführt und ist dabei davon ausgegangen
(vgl. BTDrucks 8/3068, S. 22 f.), dass das Sozialrecht eine
Spezialmaterie ist, die nicht nur der rechtsunkundigen Partei, sondern
selbst ausgebildeten Juristen Schwierigkeiten bereitet.
32

Eine
entsprechende Wertung ergibt sich auch aus § 43c Abs. 1
Bundesrechtsanwaltsordnung (BRAO), wonach zur Verleihung der
Fachanwaltsbezeichnung für das Sozialrecht der Nachweis besonderer
Kenntnisse und Erfahrungen erforderlich ist. Diese müssen über das Maß
hinausgehen, das üblicherweise durch die berufliche Ausbildung und die
praktische Erfahrung im Beruf auf einem Gebiet vermittelt wird.
33

Die
Konzeption des geltenden Beratungshilferechts geht von keiner anderen
Wertung aus. Während der Gesetzgeber bei Einführung des
Beratungshilfegesetzes zunächst eine „Konzentration der öffentlichen
Mittel“ auf bestimmte Rechtsgebiete verfolgt (vgl. BTDrucks 8/3311, S.
12; vgl. hierzu BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom
19. Januar 1989 - 1 BvR 1685/88 -, juris) und insbesondere unter Hinweis
auf die Beratungspflichten der Behörden das Sozialrecht nicht in den
Anwendungsbereich des Gesetzes aufgenommen hatte, hat er dieses Konzept
zwischenzeitlich aufgegeben. Er erstreckte den Anwendungsbereich nach § 2
Abs. 2 Nr. 4 BerHG auch auf das Sozialrecht. In der Gesetzesbegründung
des entsprechenden Regierungsentwurfs (vgl. BTDrucks 12/7009, S. 6)
heißt es dazu: „Um den rechtsuchenden Bürgern in ungünstigen
wirtschaftlichen Verhältnissen auch in sozialrechtlichen Fragen eine
Beratung durch den Anwalt des Vertrauens zu ermöglichen, soll in § 2
Abs. 2 das Sozialrecht, als eines der Gebiete, für das Beratungshilfe
gewährt wird, ausdrücklich aufgeführt werden.“
34

Das
Amtsgericht hat hier keine konkreten Umstände zur Notwendigkeit einer
anwaltlichen Inanspruchnahme oder zur Selbsthilfemöglichkeit der
Beschwerdeführerin erwogen. Die Frage nach der Selbsthilfe mag
einfachrechtlich im Rahmen des Beratungshilfegesetzes umstritten sein
(generell ablehnend Schoreit, in: Schoreit/Groß, Beratungshilfe und
Prozesskostenhilfe, 9. Aufl., 2008, § 1 Rn. 52; für Berücksichtigung im
Rahmen eines allgemeinen Rechtsschutzinteresses:
Kalthoener/Büttner/Wrobel-Sachs, Prozesskostenhilfe und Beratungshilfe,
4. Aufl., 2005, Rn. 954, 960). Unter verfassungsrechtlichen
Gesichtspunkten wäre aber kein Verstoß gegen das Gebot der
Rechtswahrnehmungsgleichheit erkennbar, wenn ein Bemittelter deshalb die
Einschaltung eines Anwalts vernünftigerweise nicht in Betracht ziehen
würde.
35

Ein solcher Fall ist hier jedoch nicht erkennbar.
Der dem Beratungsanliegen zugrunde liegende Sachverhalt wirft nicht bloß
einfach gelagerte Tatsachenfragen auf. Es geht nicht um Fragen
allgemeiner Lebenshilfe. Bei der Anrechenbarkeit einer Ersparnis
aufgrund von Krankenhausverpflegung handelt es sich vielmehr um ein
konkretes rechtliches Problem, das zum Zeitpunkt der Antragstellung noch
keine höchstrichterliche Klärung erfahren hatte (vgl. BSG, Urteil vom
18. Juni 2008 - B 14 AS 22/07 R -, juris). Der Beratungshilfeantrag
bezieht sich auf einen bereits ergangenen belastenden Bescheid und nicht
nur auf ein ihm vorausgehendes Anhörungsverfahren. Es ist kein
Missverständnis zwischen Behörde und Rechtsuchendem ersichtlich,
aufgrund dessen lediglich eine Rückfrage veranlasst gewesen wäre. Die
Beschwerdeführerin war bereits entschlossen, einen Rechtsbehelf
einzulegen.
36

Besondere Rechtskenntnisse der
Beschwerdeführerin sind nicht erkennbar. Soweit im Beschluss der
Rechtspflegerin auf die bereits gewährte Beratungshilfe zu einem anderen
Bescheid hingewiesen wurde, ist dort die rechtliche Frage einer
Sanktion nach § 31 Abs. 1 SGB II angesprochen, die sich von derjenigen
nach der Anrechenbarkeit einer Ersparnis offenkundig unterscheidet.
37

Der
Hinweis auf die Form und die Frist der Widerspruchseinlegung in der
Rechtsmittelbelehrung mag ausreichen, um unter dem Gesichtspunkt der
Fristwahrung ein selbständiges Handeln der Beschwerdeführerin als
zumutbar anzusehen; er reicht jedoch nicht aus, wenn sie ihre Interessen
dadurch wahrnehmen möchte, rechtliche Einwände im Verfahren vorzutragen
und sachdienliche Anträge zu stellen.
38

bb) Die Versagung
der Beratungshilfe wird hier nicht durch sachliche Gründe von
ausreichendem Gewicht gerechtfertigt. Vielmehr wird die
Rechtswahrnehmung der Beschwerdeführerin im Vergleich zu bemittelten
Rechtsuchenden unverhältnismäßig eingeschränkt, weil die Verweisung auf
die behördliche Beratung die Grenze der Zumutbarkeit überschreitet.
39

Es
kann der Beschwerdeführerin nicht zugemutet werden, den Rat derselben
Behörde in Anspruch zu nehmen, deren Entscheidung sie angreifen will.
40

Schon
der Gesetzgeber ging davon aus, dass die Inanspruchnahme behördlicher
Beratung nicht zumutbar sei, wenn eine Vertretung gegenüber einer an
sich auskunftspflichtigen Behörde „zur Durchsetzung von Ansprüchen des
Bürgers notwendig ist“ (BTDrucks 8/3311, S. 11). Dieses
Verfahrensstadium unterscheidet sich von einer erstmaligen
Antragstellung oder einer bloßen Nachfrage bei der Behörde, die in der
Regel als zumutbar angesehen werden kann (vgl. BVerfG, NJW-RR 2007, S.
1369).
41

Mit dem Entschluss, Widerspruch einzulegen, wendet
sich die Beschwerdeführerin gegen die Behörde, der der Bescheid
zuzurechnen ist, und nicht gegen bestimmte Mitarbeiter. Der Hinweis des
Amtsgerichts auf die organisatorisch getrennte und mit anderem Personal
ausgestattete Widerspruchsstelle ist daher nicht ausschlaggebend, wenn
wie hier die selbe Behörde (ARGE) als Ausgangs- und Widerspruchsbehörde
entscheidet (§ 85 Abs. 2 Satz 2 SGG; § 44b Abs. 3 Satz 3 SGB II, der
nach dem Urteil des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts - 2 BvR
2433, 2434/04 -, BVerfGE 119, 331, weiter anwendbar ist) und die
internen Strukturen und Verantwortlichkeiten für die Beschwerdeführerin
nicht offensichtlich sind.
42

Soll die ARGE zusätzlich zur
Überprüfung auch noch Beratung und Formulierungshilfe beim Widerspruch
gegen die eigene Verwaltungsentscheidung leisten, besteht die abstrakte
Gefahr von Zirkelschlüssen und Interessenkonflikten. Da die
beratungsbedürftige Beschwerdeführerin die verschiedenen Interessen
nicht ausreichend durchschaut und zu weiterführenden Rechtsausführungen
nicht in der Lage ist, wird sie befürchten, dass die Behörde an der
einmal als zutreffend erachteten Entscheidung festhalten wird. Sie wird
daher deren Rat misstrauen. Unabhängig von der Frage, ob dieses
Misstrauen berechtigt ist, ist der behördliche Rat aus Sicht der
Beschwerdeführerin daher nicht mehr geeignet, ihn zur Grundlage einer
selbständigen und unabhängigen Wahrnehmung ihrer Verfahrensrechte im
Widerspruchsverfahren zu machen.
43

Daran ändert auch der
Hinweis auf die Sachkompetenz der Behörde und deren Bindung an Recht und
Gesetz nach Art. 20 Abs. 3 GG nichts. Die ARGE ist und bleibt -
unabhängig von der Frage der Beratungshilfe - sowohl zu einer
rechtmäßigen Sachbehandlung als auch zu einer korrekten Beratung
verpflichtet. Dadurch sind Fehlentscheidungen jedoch nicht per se
ausgeschlossen. Von der Rechtsuchenden kann nicht erwartet werden, sich
darauf zu verlassen, dass die Behörde aufgrund eigener Kompetenz immer
zu einer richtigen Entscheidung gelangen werde. Dies gilt insbesondere
auch angesichts der bekanntermaßen hohen Widerspruchs- und Klagequote in
Verfahren über Leistungen nach dem SGB II und der noch ausstehenden
höchstrichterlichen Klärung neuer Rechtsfragen.
44

Dem
bemittelten Rechtsuchenden steht dagegen mit dem Anwalt ein unabhängiges
Organ der Rechtspflege (§ 1 BRAO) zur Seite, den er frei auswählen kann
und dessen Unabhängigkeit gesetzlich vorgeschrieben ist. Der
Rechtsanwalt darf keine Bindungen eingehen, die seine berufliche
Unabhängigkeit gefährden (§ 43a Abs. 1 BRAO), er ist zur
Verschwiegenheit verpflichtet (§ 43a Abs. 2 BRAO) und darf keine
widerstreitenden Interessen vertreten (§ 43a Abs. 4 BRAO). Diesen
berechtigten Anforderungen an die Unabhängigkeit des Beraters genügt die
behördliche Beratung nicht.
45

Außerdem kann die Behörde eine
Durchsetzungshilfe nicht im selben Umfang leisten wie ein Rechtsanwalt.
Ein Behördenmitarbeiter darf nach § 16 Abs. 1 Nr. 3 SGB X nicht
zugleich als gewillkürter Vertreter eines Beteiligten auftreten.
Demgegenüber kann die Tätigkeit des Rechtsanwalts die Unterrichtung über
die Rechtslage, die Empfehlung eines Verhaltens und die Hinweise auf
dessen Risiken sowie die Vertretung des Rechtsuchenden als
„Durchsetzungshilfe“, angefangen von der Einlegung und Begründung des
Widerspruchs über die Abgabe weiterer Erklärungen, Anrufe, Vorsprachen
bis hin zur Hilfe für die Beendigung des Widerspruchsverfahrens
umfassen. Er trägt durch den Blick „von außen“ insbesondere zur
Pluralität der Meinungsbildung und Klärung der Rechtslage bei.
46

Zu
berücksichtigen ist auch, dass das Vorverfahren in ein Klageverfahren
mit der beratenden Behörde als potentiellem Prozessgegner münden kann.
Das Widerspruchsverfahren dient nicht nur dem Zweck einer
Selbstkontrolle der Verwaltung, sondern auch dem Rechtsschutz des
Betroffenen und der Entlastung der Gerichte (vgl. Leitherer, in:
Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 9. Aufl., 2008, Vor § 77 Rn. 1a;
Redeker/von Oertzen, VwGO, 14. Aufl., 2004, § 68 Rn. 2a). Als notwendige
Prozessvoraussetzung ist es eng mit dem Klageverfahren verknüpft und
bezweckt insbesondere die Klärung des künftigen Streitgegenstands. Mit
Blick auf die mögliche gerichtliche Auseinandersetzung und die
prozessrechtlichen Grundsätze der Waffengleichheit und der gleichmäßigen
Verteilung des Risikos am Verfahrensausgang (vgl. BVerfGE 52, 131
<144, 156>), ist es unzumutbar, der Beschwerdeführerin eine allein
ihren Interessen verpflichtete Beratung, wie sie dem Bemittelten mit
dem Anwalt zur Verfügung steht, vorzuenthalten und statt dessen der
Behörde mit der Beratungstätigkeit Einfluss auf die Art und Weise der
Rechtswahrnehmung des Rechtsuchenden zu geben.
47

Auch wenn
sich im Einzelfall ein objektiver Mehrwert anwaltlicher Beteiligung
gegenüber behördlicher Beratung nicht empirisch voraussagen lässt,
handelt es sich bei einer zusätzlichen und von außen kommenden
Durchsetzungshilfe im Widerspruchsverfahren grundsätzlich um eine
geeignete Maßnahme zur Effektivitätssteigerung des Verfahrens. Diesem
Gesichtspunkt kommt wegen des existenzsichernden Charakters der
erstrebten Sozialleistung besondere Bedeutung zu. Im konkreten Fall geht
es um die Beratung wegen einer geminderten Leistung von
Arbeitslosengeld II. Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende
dienen der Sicherstellung eines menschenwürdigen Lebens. Diese
Sicherstellung ist eine verfassungsrechtliche Pflicht des Staates, die
aus dem Gebot zum Schutze der Menschenwürde in Verbindung mit dem
Sozialstaatsgebot folgt (vgl. BVerfGE 82, 60 <80>). Insofern ist
auf eine möglichst effektive Gestaltung des Vorverfahrens insbesondere
wegen seiner grundsätzlich zeitverzögernden Wirkung und Verbindung zum
Klageverfahren zu achten. Auch wegen der grundrechtsrelevanten Bedeutung
des Verfahrens ist es nicht zumutbar, der Beschwerdeführerin die Mittel
zu versagen, die einem vernünftigen Rechtsuchenden zur effektiven
Rechtswahrnehmung zur Verfügung stünden.
48

Der rein
fiskalische Gesichtspunkt, Kosten zu sparen, kann nach den dargestellten
Gründen nicht als sachgerechter Rechtfertigungsgrund angesehen werden.
V.
49

Die
angegriffene Entscheidung wird gemäß § 95 Abs. 2 BVerfGG aufgehoben.
Die Sache wird an das Amtsgericht zurückverwiesen, das erneut über die
Erinnerung zu entscheiden hat.
50

Die Entscheidung über die notwendigen Auslagen beruht auf § 34a Abs. 2 BVerfGG.

Hohmann-Dennhardt Gaier Kirchhof

http://www.bverfg.de/entscheidungen/rk20090511_1bvr151708.html

Gruß Willi S
Willi Schartema
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