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: Entziehung/Versagungsbescheid

Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


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Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


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Gerichtsbescheid - Antrag auf mündliche Verhandlung - Entscheidung durch Beschluss oder durch Urteil

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Gerichtsbescheid - Antrag auf mündliche Verhandlung - Entscheidung durch Beschluss oder durch Urteil  Empty Gerichtsbescheid - Antrag auf mündliche Verhandlung - Entscheidung durch Beschluss oder durch Urteil

Beitrag von Willi Schartema Di 21 Jun 2016 - 7:56

LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss v. 27.06.2016 - L 9 AS 1782/14 B


Leitsatz ( Juris )

1.) Beantragt ein Kläger nach dem Erlass eines Gerichtsbescheides die mündliche Verhandlung und trägt vor, dass der Beschwerdewert des § 144 SGG nicht erreicht werde, muss das Sozialgericht mündlich verhandeln, wenn es vor Erlass des Gerichtsbescheids keine konkreten abweichenden Feststellungen zur Höhe des Beschwerdewertes getroffen und dem Kläger hierzu kein rechtliches Gehör gewährt hat.

2.) Zur Entscheidung über einen Antrag auf mündliche Verhandlung nach § 105 Abs. 2 Satz 2 SGG durch Beschluss.

Quelle: https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=185779&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=

 
Quelle:    http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/2027/


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