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Zur Frage, ob die Leistungsbezieher aus § 3 Abs. 4 Satz 1 AsylbLG einen einklagbaren Anspruch darauf haben, dass ihre Leistungen auch ohne Veröffentlichung durch das Bundesministerium oder eine Entscheidung des Gesetzgebers entsprechend der Erhöhung der
Regelbedarfe nach dem SGB XII angepasst werden, hier bejahend
Sozialgericht Stade, Urt. v. 11.04.2019 - S 19 AY 5/19
Orientierungssatz ( Redakteur )
1. Vorläufig Anspruch auf angepasste höhere Regelbedarfe nach dem AsylbLG ( vgl. SG Stade, Beschluss vom 6. März 2019 (Az.: S 19 AY 1/19 ER).
2. Soweit § 3 Abs. 5 AsylbLG vorschreibt, dass bei einer neuen bundesweiten Einkommens- und Verbrauchsprobe die notwendigen persönlichen Bedarfe und die Höhe des notwendigen Bedarfs neu festgesetzt wird, führt dies entgegen der Auffassung des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales nicht dazu, dass bei einer Unter-lassung dieser Neufestsetzung keine Erhöhung nach § 3 Abs. 4 AsylbLG mehr zu erfolgen hat. Bis zu einer tatsächlichen Neufestsetzung durch den Gesetzgeber ist weiterhin die gesetzliche vorgeschriebene Erhöhung nach § 3 Abs. 4 AsylbLG durchzuführen (entgegen Birk in: LPK-SGB XII/ Bieritz-Harder/Conradis/Thie, 11. Aufl. 2018, AsylbLG § 3 Rn. 26).
Quelle: https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=206085&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=
Quelle: https://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/2506/
Willi S
Sozialgericht Stade, Urt. v. 11.04.2019 - S 19 AY 5/19
Orientierungssatz ( Redakteur )
1. Vorläufig Anspruch auf angepasste höhere Regelbedarfe nach dem AsylbLG ( vgl. SG Stade, Beschluss vom 6. März 2019 (Az.: S 19 AY 1/19 ER).
2. Soweit § 3 Abs. 5 AsylbLG vorschreibt, dass bei einer neuen bundesweiten Einkommens- und Verbrauchsprobe die notwendigen persönlichen Bedarfe und die Höhe des notwendigen Bedarfs neu festgesetzt wird, führt dies entgegen der Auffassung des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales nicht dazu, dass bei einer Unter-lassung dieser Neufestsetzung keine Erhöhung nach § 3 Abs. 4 AsylbLG mehr zu erfolgen hat. Bis zu einer tatsächlichen Neufestsetzung durch den Gesetzgeber ist weiterhin die gesetzliche vorgeschriebene Erhöhung nach § 3 Abs. 4 AsylbLG durchzuführen (entgegen Birk in: LPK-SGB XII/ Bieritz-Harder/Conradis/Thie, 11. Aufl. 2018, AsylbLG § 3 Rn. 26).
Quelle: https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=206085&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=
Quelle: https://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/2506/
Willi S
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