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EGV-VA niemals Nötigung immer durch das Jobcenter

: Entziehung/Versagungsbescheid

Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


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Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


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Nach dem Wortlaut des § 15 Abs. 1 Satz 6 SGB II hat seitens des Jobcenters vor dem Erlass eines entsprechenden Eingliederungsverwaltungsakts stets der Versuch unternommen zu werden, mit einem Bezieher von Arbeitslosengeld II konsensual eine

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Beitrag von Willi Schartema Mo 13 Jun 2016 - 17:55

 Eingliederungsvereinbarung (§ 15 Abs. 1 Satz 1 SGB II) abzuschließen.


Sozialgericht Köln, Urteil vom 20. Mai 2016 (Az.: S 37 AS 3940/15):

Leitsatz Dr. Manfred Hammel





2. Es besteht hier keine Gleichrangigkeit der Handlungsformen „Vereinbarung“ und „Verwaltungsakt“, da auch § 15 SGB II vom Grundsatz der aktiven Mitwirkung der Leistungsberechtigten bei der gemeinsamen Ausarbeitung eines Eingliederungskonzepts geprägt ist.

3. Ein die Eingliederungsvereinbarung ersetzender Verwaltungsakt kommt nur dann in Betracht, wenn der SGB II-Träger zuvor den Versuch unternommen hat, mit Antragsteller/innen eine Vereinbarung nach § 15 Abs. 1 Satz 1 SGB II zu schließen oder im Einzelfall besondere Gründe vorliegen, die den Abschluss eines solchen öffentlich-rechtlichen Vertrags als nicht sachgerecht erscheinen lassen. Dies ist im ersetzenden Verwaltungsakt im Einzelnen darzulegen.

4. Für die Durchführung entsprechender Verhandlungen trägt das Jobcenter die Beweislast.

Rechtstipp: im Ergebnis ebenso Sozialgericht Köln, Beschluss vom 7. Dezember 2015 (Az.: S 37 AS 3523/15 ER )



Quelle:     http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/2026/


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