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Grundsicherung für Arbeitsuchende - vorrangige Leistungen - Aufforderung zur Beantragung der vorzeitigen Altersrente - Unbestimmtheit des Schreibens des Grundsicherungsträgers - Bitte seitens des Jobcenters kein Verwaltungsakt - Bestimmtheit - fehlende
Anhörung - Pflegeperson der Eltern - atypischer Umstand
SG Mainz, Urteil v. 17.11.2015 - S 14 AS 956/14
Es kommen nur besondere Härten im Einzelfall in Betracht, die keinen Unbilligkeitstatbestand i.S.d. Unbilligkeitsverordnung begründen, aber die Inanspruchnahme der vorzeitigen Altersrente aufgrund außergewöhnlicher Umstände als unzumutbar erscheinen lassen (BSG, Urteil vom 19.08.2015 - B 14 AS 1/15).
Leitsatz ( Redakteur )
1. In einer Bitte des Jobcenters liegt keine Regelung mit Verwaltungsaktqualität. Ein Bescheid ist unbestimmt, wenn sich eine Behörde im Tenor mit einer Bitte an einen Bürger wendet. Eine Bitte ist ein an jemanden gerichteter Wunsch. Er kann, muss aber nicht erfüllt werden. Bitten und Wünsche sind einer hoheitlichen Regelung fremd.
2. Eine Bitte ist auch keine Aufforderung im Sinne des § 12a SGB II.
3. Ein Härtefall, welcher die Inanspruchnahme der vorzeitigen Altersrente aufgrund außergewöhnlicher Umstände als unzumutbar erscheinen lässt, kann bei der Antragstellerin als Pflegeperson ihrer Eltern zweier nach Pflegestufe II Pflegebedürftiger vorliegen.
4. Der Bundesgesetzgeber ermöglicht für diesen Fall bewusst den Bezug von SGB-II Leistungen ohne Pflicht zur Arbeitsaufnahme (§ 10 Abs. 1 Nr. 3 SGB II) – hier vom Jobcenter durch Integrationsvereinbarung umgesetzt – und honoriert diese Situation durch kostenfreie Unfallversicherung, die Möglichkeit zur Arbeitslosenversicherung und die Zahlung von Rentenbeiträgen durch die Pflegeversicherung der zu Pflegenden (§ 44 SGB X). Die Rentenerwartung steigt mit jedem Monat.
Quelle: http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/1982/
Willi S
SG Mainz, Urteil v. 17.11.2015 - S 14 AS 956/14
Es kommen nur besondere Härten im Einzelfall in Betracht, die keinen Unbilligkeitstatbestand i.S.d. Unbilligkeitsverordnung begründen, aber die Inanspruchnahme der vorzeitigen Altersrente aufgrund außergewöhnlicher Umstände als unzumutbar erscheinen lassen (BSG, Urteil vom 19.08.2015 - B 14 AS 1/15).
Leitsatz ( Redakteur )
1. In einer Bitte des Jobcenters liegt keine Regelung mit Verwaltungsaktqualität. Ein Bescheid ist unbestimmt, wenn sich eine Behörde im Tenor mit einer Bitte an einen Bürger wendet. Eine Bitte ist ein an jemanden gerichteter Wunsch. Er kann, muss aber nicht erfüllt werden. Bitten und Wünsche sind einer hoheitlichen Regelung fremd.
2. Eine Bitte ist auch keine Aufforderung im Sinne des § 12a SGB II.
3. Ein Härtefall, welcher die Inanspruchnahme der vorzeitigen Altersrente aufgrund außergewöhnlicher Umstände als unzumutbar erscheinen lässt, kann bei der Antragstellerin als Pflegeperson ihrer Eltern zweier nach Pflegestufe II Pflegebedürftiger vorliegen.
4. Der Bundesgesetzgeber ermöglicht für diesen Fall bewusst den Bezug von SGB-II Leistungen ohne Pflicht zur Arbeitsaufnahme (§ 10 Abs. 1 Nr. 3 SGB II) – hier vom Jobcenter durch Integrationsvereinbarung umgesetzt – und honoriert diese Situation durch kostenfreie Unfallversicherung, die Möglichkeit zur Arbeitslosenversicherung und die Zahlung von Rentenbeiträgen durch die Pflegeversicherung der zu Pflegenden (§ 44 SGB X). Die Rentenerwartung steigt mit jedem Monat.
Quelle: http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/1982/
Willi S
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