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EGV-VA niemals Nötigung immer durch das Jobcenter

: Entziehung/Versagungsbescheid

Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


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Zur Ablehnung von Mietschulden - Anordnungsgrund nicht glaubhaft gemacht

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Zur Ablehnung von Mietschulden - Anordnungsgrund nicht glaubhaft gemacht  Empty Zur Ablehnung von Mietschulden - Anordnungsgrund nicht glaubhaft gemacht

Beitrag von Willi Schartema Mo 13 Jun 2016 - 17:03

Landessozialgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss v. 03.03.2016 - L 29 AS 404/16 B ER - rechtskräftig




Baldige Wohnungs- bzw. Obdachlosigkeit droht noch nicht bereits dann, wenn eine Kündigung vorliegt und der Vermieter eine Räumungsklage - wie hier - lediglich angedroht hat.

Leitsatz ( Redakteur )


1. Zur Glaubhaftmachung eines Anordnungsgrundes für eine Verpflichtung des Leistungsträgers hinsichtlich der Übernahme der Kosten für Unterkunft und Heizung und diesbezüglicher Zahlungsrückstände bedarf es des substantiierten und nachvollziehbaren Vortrages, dass eine baldige Wohnungs- bzw. Obdachlosigkeit konkret droht (vgl. LSG NRW, Beschluss vom 23. Dezember 2015, L 2 AS 1622/15 B ER ).

2. Das ist in keiner Weise glaubhaft gemacht.

3. Eine Schuldenübernahme nach § 22 Abs. 8 S. 2 SGB II ist allenfalls dann gerechtfertigt, wenn durch die Schuldenübernahme der Verlust der Wohnung abgewendet werden kann. Dies ist vorliegend bereits deshalb zweifelhaft, weil bereits die Kündigung der Wohnung durch den Vermieter erfolgte. In dem Kündigungsschreiben hat die Vermieterin der stillschweigenden Fortsetzung des Mietverhältnisses über den Kündigungszeitraum hinaus ausdrücklich widersprochen.

 
Quelle:   http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/2026/


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