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§ 42a Darlehen Widerspruch hat aufschiebende Wirkung
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Sanktion- Der pauschale Vortrag ihrer Bevollmächtigten, es könne nicht zulässig sein, dass zwei Leistungsbeziehern nur ein Betrag von 0,90 EUR ausgezahlt werde, ist nicht geeignet einen Anordnungsgrund glaubhaft zu machen
Der pauschale Vortrag
ihrer Bevollmächtigten, es könne nicht zulässig sein, dass zwei
Leistungsbeziehern nur ein Betrag von 0,90 EUR ausgezahlt werde, ist
nicht geeignet einen Anordnungsgrund glaubhaft zu machen, so die Meinung
des LSG NRW , Beschluss vom 05.04.2013 - L 19 AS 529/13 B ER rechtskräftig.
Vom Vorliegen eines
Anordnungsgrundes kann nur dann ausgegangen werden, wenn ein
Antragsteller alle zumutbaren Möglichkeiten einer Selbsthilfe erfolglos
ausgeschöpft hat (vgl. LSG NRW Beschluss vom 08.02.2013 - L 19 AS 165/13
B ER).
Im Regelfall ist einem
Antragsteller zuzumuten - auch im Hinblick auf die Bindungswirkung
bestandskräftiger Bescheide - im Fall der Einleitung eines
Überprüfungsverfahrens nach § 44 SGB X, die Entscheidung über einen
Überprüfungsantrag nach § 44 SGB X im Verwaltungs- und ggf. in einem
anschließenden gerichtlichen Hauptsacheverfahren abzuwarten (vgl. LSG
Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 05.04.2011 - L 5 AS 342/10 B ER -; LSG
Thüringen, Beschluss vom 14.09.2011 - L 10 AL 434/10 ER -).
dazu: LSG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 05.04.2011 - L 5 AS 342/10 B ER
In Fällen, in denen wie
hier ein Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung im Rahmen eines
laufenden Überprüfungsverfahrens nach § 44 SGB X gestellt wird, sind
allerdings besonders strenge Anforderungen an die Glaubhaftmachung des
Anordnungsgrunds zu stellen.
Leistungsbegehren in so
genannten Zugunstenverfahren nach § 44 SGB X betreffen nämlich
bestandskräftige Bescheide, die bis zu ihrer Aufhebung für alle
Beteiligten bindend sind.
Soll ein
bestandskräftiger Bescheid in einem solchen Verfahren zurückgenommen
werden, ist es den Antragstellern im Regelfall zuzumuten, die
Entscheidung im Verwaltungs- und ggf. in einem anschließenden
gerichtlichen Hauptsacheverfahren abzuwarten (vgl. LSG Sachsen-Anhalt,
Beschluss vom 24. Januar 2008, L 2 B 96/07 AS ER; LSG
Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 9. Februar 2006, L 7 AS 384/05 ER).
Wegen der besonders
strengen Anforderungen an die Glaubhaftmachung des Anordnungsgrundes ist
es erforderlich, dass massive Eingriffe in die soziale und
wirtschaftliche Existenz mit erheblichen Auswirkungen auf die
Lebensverhältnisse dargelegt werden.
Solche erhebliche
Auswirkungen auf die soziale und wirtschaftliche Existenz der
Antragsstellerin sind nicht glaubhaft gemacht, denn z. Bsp. von der
Möglichkeit der Beantragung von ergänzenden Sachleistungen und
geldwerten Leistungen wurde trotz Hinweis kein Gebrauch gemacht.
Bei der Durchsetzung ihrer Rechte gegenüber den Behörden sind wir ihnen gerne behilflich. Wir kämpfen für Ihre Rechte.
Der Beitrag wurde erstellt von Detlef Brock - Sozialberater des RA L. Zimmermann.
http://sozialrechtsexperte.blogspot.de/2013/04/sanktion-der-pauschale-vortrag-ihrer.html
Willi S
ihrer Bevollmächtigten, es könne nicht zulässig sein, dass zwei
Leistungsbeziehern nur ein Betrag von 0,90 EUR ausgezahlt werde, ist
nicht geeignet einen Anordnungsgrund glaubhaft zu machen, so die Meinung
des LSG NRW , Beschluss vom 05.04.2013 - L 19 AS 529/13 B ER rechtskräftig.
Vom Vorliegen eines
Anordnungsgrundes kann nur dann ausgegangen werden, wenn ein
Antragsteller alle zumutbaren Möglichkeiten einer Selbsthilfe erfolglos
ausgeschöpft hat (vgl. LSG NRW Beschluss vom 08.02.2013 - L 19 AS 165/13
B ER).
Im Regelfall ist einem
Antragsteller zuzumuten - auch im Hinblick auf die Bindungswirkung
bestandskräftiger Bescheide - im Fall der Einleitung eines
Überprüfungsverfahrens nach § 44 SGB X, die Entscheidung über einen
Überprüfungsantrag nach § 44 SGB X im Verwaltungs- und ggf. in einem
anschließenden gerichtlichen Hauptsacheverfahren abzuwarten (vgl. LSG
Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 05.04.2011 - L 5 AS 342/10 B ER -; LSG
Thüringen, Beschluss vom 14.09.2011 - L 10 AL 434/10 ER -).
dazu: LSG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 05.04.2011 - L 5 AS 342/10 B ER
In Fällen, in denen wie
hier ein Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung im Rahmen eines
laufenden Überprüfungsverfahrens nach § 44 SGB X gestellt wird, sind
allerdings besonders strenge Anforderungen an die Glaubhaftmachung des
Anordnungsgrunds zu stellen.
Leistungsbegehren in so
genannten Zugunstenverfahren nach § 44 SGB X betreffen nämlich
bestandskräftige Bescheide, die bis zu ihrer Aufhebung für alle
Beteiligten bindend sind.
Soll ein
bestandskräftiger Bescheid in einem solchen Verfahren zurückgenommen
werden, ist es den Antragstellern im Regelfall zuzumuten, die
Entscheidung im Verwaltungs- und ggf. in einem anschließenden
gerichtlichen Hauptsacheverfahren abzuwarten (vgl. LSG Sachsen-Anhalt,
Beschluss vom 24. Januar 2008, L 2 B 96/07 AS ER; LSG
Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 9. Februar 2006, L 7 AS 384/05 ER).
Wegen der besonders
strengen Anforderungen an die Glaubhaftmachung des Anordnungsgrundes ist
es erforderlich, dass massive Eingriffe in die soziale und
wirtschaftliche Existenz mit erheblichen Auswirkungen auf die
Lebensverhältnisse dargelegt werden.
Solche erhebliche
Auswirkungen auf die soziale und wirtschaftliche Existenz der
Antragsstellerin sind nicht glaubhaft gemacht, denn z. Bsp. von der
Möglichkeit der Beantragung von ergänzenden Sachleistungen und
geldwerten Leistungen wurde trotz Hinweis kein Gebrauch gemacht.
Bei der Durchsetzung ihrer Rechte gegenüber den Behörden sind wir ihnen gerne behilflich. Wir kämpfen für Ihre Rechte.
Der Beitrag wurde erstellt von Detlef Brock - Sozialberater des RA L. Zimmermann.
http://sozialrechtsexperte.blogspot.de/2013/04/sanktion-der-pauschale-vortrag-ihrer.html
Willi S
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