Hilfe in allen Lebenslagen Hartz IV
EGV-VA niemals Nötigung immer durch das Jobcenter

: Entziehung/Versagungsbescheid

Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


Alle Bescheide prüfen lassen nach § 44 SGB X Rückwirkend für ein Jahr.



http://hartz4-alg-hilfe.forumieren.com/

http://hartz4-alg-hilfe.forumprofi.de/alle-unterforen-f2/


Treten Sie dem Forum bei, es ist schnell und einfach

Hilfe in allen Lebenslagen Hartz IV
EGV-VA niemals Nötigung immer durch das Jobcenter

: Entziehung/Versagungsbescheid

Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


Alle Bescheide prüfen lassen nach § 44 SGB X Rückwirkend für ein Jahr.



http://hartz4-alg-hilfe.forumieren.com/

http://hartz4-alg-hilfe.forumprofi.de/alle-unterforen-f2/
Hilfe in allen Lebenslagen Hartz IV
Würden Sie gerne auf diese Nachricht reagieren? Erstellen Sie einen Account in wenigen Klicks oder loggen Sie sich ein, um fortzufahren.
Suchen
 
 

Ergebnisse in:
 


Rechercher Fortgeschrittene Suche

Impressum
Impressum  Telefon : Bei Anfrage @Mail sachkundiger@yahoo.de
Neueste Themen
» Einladungsschreiben vom Jobcenter Antwort darauf
Keine Vorlagepflicht im Verfahren auf einstweiligen Rechtsschutz am EuGH - Italienische Staatsbürgerin hat kein Anspruch auf ALG II.  EmptyDi 14 Apr 2020 - 10:20 von Willi Schartema

» Drei Meldeversäumnisse sind nicht automatisch ein Grund, die Hilfebedürftigkeit in Frage zu stellen. Mitwirkungspflichten neben Sanktionsregelungen SG München, Beschluss v. 18.04.2019 - S 46 AS 785/19 ER
Keine Vorlagepflicht im Verfahren auf einstweiligen Rechtsschutz am EuGH - Italienische Staatsbürgerin hat kein Anspruch auf ALG II.  EmptyMo 27 Mai 2019 - 8:47 von Willi Schartema

»  Zur Rechtsfrage, ob die auf ein anderes, noch nicht erzieltes Einkommen aufgewendeten (Werbungs-)Kosten von anderem Erwerbseinkommen abgesetzt werden können. SG Dresden, Urt. v. 27.03.2019 - S 40 AS 6296/15 - rechtskräftig
Keine Vorlagepflicht im Verfahren auf einstweiligen Rechtsschutz am EuGH - Italienische Staatsbürgerin hat kein Anspruch auf ALG II.  EmptyMo 27 Mai 2019 - 8:40 von Willi Schartema

» Rechtsbehelfsbelehrung - elektronischer Rechtsverkehr - Widerspruchsfrist Sozialgericht Berlin, Urt. v. 10.05.2019 - S 37 AS 13511/18
Keine Vorlagepflicht im Verfahren auf einstweiligen Rechtsschutz am EuGH - Italienische Staatsbürgerin hat kein Anspruch auf ALG II.  EmptyMo 27 Mai 2019 - 8:29 von Willi Schartema

» Mietspiegel 2019- anwendbar ab sofort, ein Beitrag von RA Kay Füßlein SG Berlin, Urt. vom 15.05.2019 - S 142 AS 12605/18
Keine Vorlagepflicht im Verfahren auf einstweiligen Rechtsschutz am EuGH - Italienische Staatsbürgerin hat kein Anspruch auf ALG II.  EmptyMo 27 Mai 2019 - 8:25 von Willi Schartema

» Gewährung von Leistungen nach dem ALG II ohne die Minderung um einen Versagungsbetrag i.R.v. Mitwirkungspflichten eines Leistungsberechtigten (hier: Einreichung der Vaterschaftsanerkennung für einen Unterhaltsvorschuss).
Keine Vorlagepflicht im Verfahren auf einstweiligen Rechtsschutz am EuGH - Italienische Staatsbürgerin hat kein Anspruch auf ALG II.  EmptyMo 27 Mai 2019 - 8:20 von Willi Schartema

» Arbeitslosenversicherung: Anspruch auf Gewährung von Berufsausbildungsbeihilfe bei einem Asylbewerber mit Aufenthaltsgestattung ( (vergleiche hierzu ausführlich den Beschluss des
Keine Vorlagepflicht im Verfahren auf einstweiligen Rechtsschutz am EuGH - Italienische Staatsbürgerin hat kein Anspruch auf ALG II.  EmptyMo 27 Mai 2019 - 8:11 von Willi Schartema

» Normen: § 4 AsylbLG, § 86b Abs. 2 SGG - Schlagworte: Eilverfahren, Krankenbehandlung, AsylbLG, Diagnostik, Epilepsie Sozialgericht Kassel – Az.: S 12 AY 8/19 ER vom 17.05.2019
Keine Vorlagepflicht im Verfahren auf einstweiligen Rechtsschutz am EuGH - Italienische Staatsbürgerin hat kein Anspruch auf ALG II.  EmptyMo 27 Mai 2019 - 8:06 von Willi Schartema

» Keine Bereinigung einer Abfindung um Anwaltskosten nach einer verhaltensbedingten fristlosen Kündigung nicht mindernd zu berücksichtigen sind. LSG NRW, Urt. v. 09.04.2019 - L 9 AL 224/18
Keine Vorlagepflicht im Verfahren auf einstweiligen Rechtsschutz am EuGH - Italienische Staatsbürgerin hat kein Anspruch auf ALG II.  EmptyMo 27 Mai 2019 - 8:01 von Willi Schartema

» Vollmachtsloser Vertreter; Kostenentscheidung; Kostentragung versteckte Missbrauchsgebühr Landessozialgericht Berlin-Brandenburg, Urt. v. 21.03.2019 - L 31 AS 2727/15
Keine Vorlagepflicht im Verfahren auf einstweiligen Rechtsschutz am EuGH - Italienische Staatsbürgerin hat kein Anspruch auf ALG II.  EmptyMo 27 Mai 2019 - 7:52 von Willi Schartema

November 2024
MoDiMiDoFrSaSo
    123
45678910
11121314151617
18192021222324
252627282930 

Kalender Kalender

Partner
free forum

§ 42a Darlehen Widerspruch hat aufschiebende Wirkung
ttp://sozialrechtsexperte.blogspot.com/2011/10/hartz-iv-eine-leistungskurzung-uber-23.html?utm_source=feedburner&utm_medium=feed&utm_campaign=Feed%3A+Sozialrechtsexperte+%28sozialrechtsexperte%29

Keine Vorlagepflicht im Verfahren auf einstweiligen Rechtsschutz am EuGH - Italienische Staatsbürgerin hat kein Anspruch auf ALG II.

Nach unten

Keine Vorlagepflicht im Verfahren auf einstweiligen Rechtsschutz am EuGH - Italienische Staatsbürgerin hat kein Anspruch auf ALG II.  Empty Keine Vorlagepflicht im Verfahren auf einstweiligen Rechtsschutz am EuGH - Italienische Staatsbürgerin hat kein Anspruch auf ALG II.

Beitrag von Willi Schartema Di 10 Jun 2014 - 7:25

Landessozialgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 10.03.2014 - L 29 AS 252/14 B ER - rechtskräftig



Leitsätze (Autor)
Der erkennende Senat hat in ständiger Rechtsprechung entschieden, dass er eine Europarechtswidrigkeit dieser Regelung nicht feststellen kann. Im Anschluss an die Entscheidung des 20. Senats des Landessozialgerichts (LSG) Berlin-Brandenburg in seinem Beschluss vom 29. Februar 2012 ( L 20 AS 2347/11 B ER) hat der Senat schon mehrfach darauf hingewiesen (unter anderen in den Beschlüssen vom 5. März 2012, L 29 AS 414/12 B ER, vom 7. Juni 2012, L 29 AS 920/12 B ER, vom 12. Juni 2012, L 29 AS 914/12 B ER, vom 22. Juni 2012, L 29 AS 1252/12 B ER und vom 9. November 2012, L 29 AS 1782/12 B ER), dass nur eine Überzeugung von der Europarechtswidrigkeit dieser Regelung ausnahmsweise berechtigen könnte, dieses formelle Gesetz nicht anzuwenden. Die Nichtanwendung eines in Kraft getretenen Gesetzes (hier § 7 Absatz 1 S. 2 Nr. 2 SGB II) stellt einen erheblichen Eingriff in die Gestaltungsfreiheit des Gesetzgebers dar (vgl. zur Aussetzung des Vollzugs eines Gesetzes BVerfG, Beschluss vom 17. Februar 2009, 1 BvR 2492/08) und birgt die Gefahr eines Verstoßes gegen den Grundsatz der Gewaltenteilung (Art. 20 Abs. 3 des Grundgesetzes - GG). Nicht zuletzt deshalb ist nach Art. 100 GG ein Gesetz auch nur dann nicht anzuwenden und das Verfassungsgericht anzurufen, wenn das zur Entscheidung berufene Gericht von der Verfassungswidrigkeit des Gesetzes überzeugt ist.
 
Quelle: http://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=168411&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=
 
Anmerkung: Anderer Auffassung LSG NRW, Beschluss vom 31.01.2013 - L 2 AS 2457/12 B ER und - L 2 AS 2458/12 B ER - .
 
Quelle: http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/1662/

Willi S
Willi Schartema
Willi Schartema
Admin

Anzahl der Beiträge : 7701
Anmeldedatum : 29.06.12
Alter : 70
Ort : Bochum

https://unrechtssystem-nein.forumieren.org

Nach oben Nach unten

Nach oben

- Ähnliche Themen
»  Italienische Staatsangehörige hat Anspruch auf vorläufige Zahlung von Leistungen zum Lebensunterhalt nach dem Dritten Kapitel des SGB XII im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes ( Anlehnung an Urteil des BSG vom 3.12.2015 - B 4 AS 44/15 R) - kein
» Italienische Staatsbürgerin hat kein Anspruch auf ALG II.
» Grundsicherung für Arbeitsuchende für EU-Ausländer - kein Anspruch auf vorläufige Leistungsbewilligung im Hinblick auf anhängiges Verfahren beim EuGH
» Kein Anspruch auf ALG II im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes - selbstständig - keine Glaubhaftmachung der Tatsache - § 23 Abs. 1 Satz 2 SGB X - Fremdkonten - Kontoauszüge - Mitwirkung - Vernehmung von Zeugen - Folgenabwägung - Beweislast
» Italienische Antragsteller haben Anspruch auf ALG II inklusive der Unterkunftskosten im einstweiligem Rechtsschutz - Anordnungsgrund KdU für die Vergangenheit ( hier im Einzelfall bejahend )

 
Befugnisse in diesem Forum
Sie können in diesem Forum nicht antworten