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§ 42a Darlehen Widerspruch hat aufschiebende Wirkung
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Keine Gewährung von einstweiligem Rechtsschutz für den Antragsteller, der begehrt, dass das Jobcenter Auskunftsklagen beim Familiengericht, ein Zwangsgeld sowie ein Bußgeldverfahren gegen den Antragsteller unterlasse.
Bayerisches Landessozialgericht, Beschluss v. 14.10.2015 - L 7 AS 663/15 B ER
Der Auskunftsbescheid nach § 60 Abs. 2 SGB II ist noch nicht bestandskräftig, somit haben Widerspruch und Klage aufschiebende Wirkung nach § 86a Abs. ein Satz 1 SGG - fehlendes Rechtsschutzbedürfnis
Leitsatz ( Redakteur )
1. Es fehlt bereits an dem Rechtsschutzbedürfnis, weil der öffentlich-rechtliche Auskunftsanspruch nach § 60 Abs. 2 SGB II durch Widerspruch und Klage - jetzt auch durch Berufung - in seiner Vollziehbarkeit gehemmt ist (zur Verwaltungsaktqualität der Auskunftsforderung nach § 60 SGB II siehe BSG, Urteil vom 24.02.2011, B 14 AS 87/09 R). Dieses Auskunftsverlangen ist von der sofortigen Vollziehbarkeit nach § 39 SGB II nicht erfasst. Es besteht gemäß § 86a Abs. 1 Satz 1 SGG aufschiebende Wirkung.
2. Soweit der Antragsteller das Unterlassen künftiger Maßnahmen verlangt, begehrt er vorbeugenden Rechtsschutz. Auch im einstweiligen Rechtsschutz gilt, dass für vorbeugende Unterlassungsbegehren ein qualifiziertes Rechtsschutzinteresse notwendig ist, das nicht gegeben ist, wenn der Betroffene auf nachträglichen Rechtsschutz verwiesen werden kann. Ein derartiges qualifiziertes Rechtsschutzinteresse ist für das Zwangsgeld und Bußgeldverfahren auf Grundlage des Auskunftsanspruchs nach § 60 Abs. 2 SGB II nicht erkennbar.
Quelle: http://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=181189&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=
Quelle: http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/1903/
Willi S
Der Auskunftsbescheid nach § 60 Abs. 2 SGB II ist noch nicht bestandskräftig, somit haben Widerspruch und Klage aufschiebende Wirkung nach § 86a Abs. ein Satz 1 SGG - fehlendes Rechtsschutzbedürfnis
Leitsatz ( Redakteur )
1. Es fehlt bereits an dem Rechtsschutzbedürfnis, weil der öffentlich-rechtliche Auskunftsanspruch nach § 60 Abs. 2 SGB II durch Widerspruch und Klage - jetzt auch durch Berufung - in seiner Vollziehbarkeit gehemmt ist (zur Verwaltungsaktqualität der Auskunftsforderung nach § 60 SGB II siehe BSG, Urteil vom 24.02.2011, B 14 AS 87/09 R). Dieses Auskunftsverlangen ist von der sofortigen Vollziehbarkeit nach § 39 SGB II nicht erfasst. Es besteht gemäß § 86a Abs. 1 Satz 1 SGG aufschiebende Wirkung.
2. Soweit der Antragsteller das Unterlassen künftiger Maßnahmen verlangt, begehrt er vorbeugenden Rechtsschutz. Auch im einstweiligen Rechtsschutz gilt, dass für vorbeugende Unterlassungsbegehren ein qualifiziertes Rechtsschutzinteresse notwendig ist, das nicht gegeben ist, wenn der Betroffene auf nachträglichen Rechtsschutz verwiesen werden kann. Ein derartiges qualifiziertes Rechtsschutzinteresse ist für das Zwangsgeld und Bußgeldverfahren auf Grundlage des Auskunftsanspruchs nach § 60 Abs. 2 SGB II nicht erkennbar.
Quelle: http://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=181189&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=
Quelle: http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/1903/
Willi S
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