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§ 42a Darlehen Widerspruch hat aufschiebende Wirkung
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Eine Nutzung der Eigentumswohnung durch den Leistungsberechtigten liegt grundsätzlich nur dann vor, wenn er selbst allein oder mit Angehörigen die Wohnung nutzt. Aufgrund der besonderen Konstellation des vorliegenden Falles ist eine "eigene" Benutzung
jedoch auch dann zu bejahen, wenn ein räumlich getrennt lebendes Mitglied der Bedarfsgemeinschaft die Wohnung bewohnt.
Sozialgericht Berlin, Beschluss v. 22.12.2015 - S 96 AS 20946/15 ER - rechtskräftig
Leitsatz ( Juris )
1. Selbst genutzt ist eine Eigentumswohnung im Sinne des § 12 Abs. 3 S. 1 Nr. 4 SGB 2 grundsätzlich dann, wenn der Leistungsberechtigte sie selbst allein oder mit Angehörigen bewohnt. Die Verbindung der Ehepartner zu einer grundsicherungsrechtlich relevanten Bedarfsgemeinschaft gebietet es jedoch in bestimmten Konstellationen, § 12 Abs. 3 S. 1 Nr. 4 SGB 2 so auszulegen, dass eine "selbst genutzte" Eigentumswohnung auch eine solche ist, die von dem ohne Trennungswillen räumlich getrennt lebenden Ehepartner als Mitglied der Bedarfsgemeinschaft bewohnt wird.
2. Die Ausweitung des Schutzes des § 12 Abs. 3 S. 1 Nr. 4 SGB 2 muss insbesondere dann gelten, wenn der Ehepartner zur Deckung des Lebensunterhalts der anderen Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft beiträgt und dessen Einkommen auf den Bedarf der übrigen Mitglieder mindernd angerechnet wird.
3. Der Schutz des § 12 Abs. 3 S. 1 Nr. 4 SGB 2 entfaltet bereits vor Einzug des Ehepartners Vorwirkung, wenn sein Einzug in naher Zukunft feststeht. Es kann von dem anderen Ehepartner nicht gefordert werden, die sich in seinem Alleineigentum befindende Wohnung zu verkaufen, wenn feststeht, dass der Ehepartner in absehbarer Zeit dort einziehen wird.
Quelle: https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=185194&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=
Quelle: http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/2014/
Willi S
Sozialgericht Berlin, Beschluss v. 22.12.2015 - S 96 AS 20946/15 ER - rechtskräftig
Leitsatz ( Juris )
1. Selbst genutzt ist eine Eigentumswohnung im Sinne des § 12 Abs. 3 S. 1 Nr. 4 SGB 2 grundsätzlich dann, wenn der Leistungsberechtigte sie selbst allein oder mit Angehörigen bewohnt. Die Verbindung der Ehepartner zu einer grundsicherungsrechtlich relevanten Bedarfsgemeinschaft gebietet es jedoch in bestimmten Konstellationen, § 12 Abs. 3 S. 1 Nr. 4 SGB 2 so auszulegen, dass eine "selbst genutzte" Eigentumswohnung auch eine solche ist, die von dem ohne Trennungswillen räumlich getrennt lebenden Ehepartner als Mitglied der Bedarfsgemeinschaft bewohnt wird.
2. Die Ausweitung des Schutzes des § 12 Abs. 3 S. 1 Nr. 4 SGB 2 muss insbesondere dann gelten, wenn der Ehepartner zur Deckung des Lebensunterhalts der anderen Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft beiträgt und dessen Einkommen auf den Bedarf der übrigen Mitglieder mindernd angerechnet wird.
3. Der Schutz des § 12 Abs. 3 S. 1 Nr. 4 SGB 2 entfaltet bereits vor Einzug des Ehepartners Vorwirkung, wenn sein Einzug in naher Zukunft feststeht. Es kann von dem anderen Ehepartner nicht gefordert werden, die sich in seinem Alleineigentum befindende Wohnung zu verkaufen, wenn feststeht, dass der Ehepartner in absehbarer Zeit dort einziehen wird.
Quelle: https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=185194&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=
Quelle: http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/2014/
Willi S
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