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: Entziehung/Versagungsbescheid

Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


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Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


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 Eine Nutzung der Eigentumswohnung durch den Leistungsberechtigten liegt grundsätzlich nur dann vor, wenn er selbst allein oder mit Angehörigen die Wohnung nutzt. Aufgrund der besonderen Konstellation des vorliegenden Falles ist eine "eigene" Benutzung  EmptyMo 27 Mai 2019 - 8:40 von Willi Schartema

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Eine Nutzung der Eigentumswohnung durch den Leistungsberechtigten liegt grundsätzlich nur dann vor, wenn er selbst allein oder mit Angehörigen die Wohnung nutzt. Aufgrund der besonderen Konstellation des vorliegenden Falles ist eine "eigene" Benutzung

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 Eine Nutzung der Eigentumswohnung durch den Leistungsberechtigten liegt grundsätzlich nur dann vor, wenn er selbst allein oder mit Angehörigen die Wohnung nutzt. Aufgrund der besonderen Konstellation des vorliegenden Falles ist eine "eigene" Benutzung  Empty Eine Nutzung der Eigentumswohnung durch den Leistungsberechtigten liegt grundsätzlich nur dann vor, wenn er selbst allein oder mit Angehörigen die Wohnung nutzt. Aufgrund der besonderen Konstellation des vorliegenden Falles ist eine "eigene" Benutzung

Beitrag von Willi Schartema Di 17 Mai 2016 - 7:27

 jedoch auch dann zu bejahen, wenn ein räumlich getrennt lebendes Mitglied der Bedarfsgemeinschaft die Wohnung bewohnt.


Sozialgericht Berlin, Beschluss v. 22.12.2015 - S 96 AS 20946/15 ER - rechtskräftig





Leitsatz ( Juris )


1. Selbst genutzt ist eine Eigentumswohnung im Sinne des § 12 Abs. 3 S. 1 Nr. 4 SGB 2 grundsätzlich dann, wenn der Leistungsberechtigte sie selbst allein oder mit Angehörigen bewohnt. Die Verbindung der Ehepartner zu einer grundsicherungsrechtlich relevanten Bedarfsgemeinschaft gebietet es jedoch in bestimmten Konstellationen, § 12 Abs. 3 S. 1 Nr. 4 SGB 2 so auszulegen, dass eine "selbst genutzte" Eigentumswohnung auch eine solche ist, die von dem ohne Trennungswillen räumlich getrennt lebenden Ehepartner als Mitglied der Bedarfsgemeinschaft bewohnt wird.

2. Die Ausweitung des Schutzes des § 12 Abs. 3 S. 1 Nr. 4 SGB 2 muss insbesondere dann gelten, wenn der Ehepartner zur Deckung des Lebensunterhalts der anderen Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft beiträgt und dessen Einkommen auf den Bedarf der übrigen Mitglieder mindernd angerechnet wird.

3. Der Schutz des § 12 Abs. 3 S. 1 Nr. 4 SGB 2 entfaltet bereits vor Einzug des Ehepartners Vorwirkung, wenn sein Einzug in naher Zukunft feststeht. Es kann von dem anderen Ehepartner nicht gefordert werden, die sich in seinem Alleineigentum befindende Wohnung zu verkaufen, wenn feststeht, dass der Ehepartner in absehbarer Zeit dort einziehen wird.

Quelle: https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=185194&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=


Quelle:    http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/2014/


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