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: Entziehung/Versagungsbescheid

Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


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Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


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Der Bedarf auch eines minderjährigen Kindes ist im Leistungsrecht der Grundsicherung für Arbeitsuchende zunächst aus dem bestehenden Vermögen (§ 12 SGB II) heraus zu decken.  EmptyMo 27 Mai 2019 - 8:47 von Willi Schartema

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Der Bedarf auch eines minderjährigen Kindes ist im Leistungsrecht der Grundsicherung für Arbeitsuchende zunächst aus dem bestehenden Vermögen (§ 12 SGB II) heraus zu decken.  EmptyMo 27 Mai 2019 - 8:40 von Willi Schartema

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Der Bedarf auch eines minderjährigen Kindes ist im Leistungsrecht der Grundsicherung für Arbeitsuchende zunächst aus dem bestehenden Vermögen (§ 12 SGB II) heraus zu decken.  EmptyMo 27 Mai 2019 - 8:29 von Willi Schartema

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Der Bedarf auch eines minderjährigen Kindes ist im Leistungsrecht der Grundsicherung für Arbeitsuchende zunächst aus dem bestehenden Vermögen (§ 12 SGB II) heraus zu decken.  EmptyMo 27 Mai 2019 - 7:52 von Willi Schartema

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Der Bedarf auch eines minderjährigen Kindes ist im Leistungsrecht der Grundsicherung für Arbeitsuchende zunächst aus dem bestehenden Vermögen (§ 12 SGB II) heraus zu decken.

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Der Bedarf auch eines minderjährigen Kindes ist im Leistungsrecht der Grundsicherung für Arbeitsuchende zunächst aus dem bestehenden Vermögen (§ 12 SGB II) heraus zu decken.  Empty Der Bedarf auch eines minderjährigen Kindes ist im Leistungsrecht der Grundsicherung für Arbeitsuchende zunächst aus dem bestehenden Vermögen (§ 12 SGB II) heraus zu decken.

Beitrag von Willi Schartema Di 17 Mai 2016 - 5:55

LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 15.Oktober 2015 (Az.: L 6 AS1100/15):

Leitsatz Dr. Manfred Hammel


2. Die staatlichen Leistungen sowohl des Kindergeldes als auch der Grundsicherung für Arbeitsuchende dienen beide der Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums, das durch die vollständige Anrechnung des Kindergeldes gemäß § 11 Abs. 1 Satz 4 SGB II nicht verletzt wird.



Quelle:          http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/2014/


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