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: Entziehung/Versagungsbescheid

Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


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Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


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Beitrag von Willi Schartema Di 27 März 2018 - 14:36

Landessozialgericht Hamburg, Urt. v. 16.05.2017 - L 4 AS 194/17 - Revision war zugelassen

Orientierungssatz ( Redakteur )

1. Zur Frage, welche Bedeutung einer Unterbrechung des Leistungsbezugs zwischen Erbfall und Zufluss aus dem Erbe für die Einstufung als Einkommen oder Vermögen hat.

2. Wenn "vor Beginn des Verteilzeitraums" einer einmaligen Einnahme die Hilfebedürftigkeit für mindestens einen Monat unterbrochen wird, hier durch Bezugs von Arbeitslosengeld I und Wohngeld, ist die einmalige Einnahme bei erneuter Antragstellung aufgrund erneut eingetretener Hilfebedürftigkeit nicht mehr als Einkommen, sondern – soweit noch vorhanden – als Vermögen zu berücksichtigen.

Leitsatz ( Redakteur )

1. Eine Erbschaft ist als Vermögen anzusehen, wobei unerheblich ist, wenn der Hilfebedürftige zum Zeitpunkt des Erbfalls ebenfalls im Leistungsbezug stand, die Erbschaft zu diesem Zeitpunkt also als Einkommen anzusehen war.

2. Denn infolge der hier eingetretenen Unterbrechung der zuvor bestehenden Hilfebedürftigkeit liegen bei erneutem Eintritt von Hilfebedürftigkeit geänderte Verhältnisse vor (zu dieser Bedeutung einer mindestens einmonatigen Unterbrechung der Hilfebedürftigkeit BSG, Urteil vom 30.9.2008 – B 4 AS 29/07 R Rn. 31; vgl. auch Radüge, jurisPK SGB II, § 12 Rn. 43 m.w.N.)

3. Die Unterbrechung der Hilfebedürftigkeit, die hier ein Jahr dauerte, führt dazu, dass die Situation der Kläger aus der zeitlichen Perspektive des erneuten Eintritts der Hilfebedürftigkeit neu zu bewerten ist. Auch die Einstufung der Erbschaft als Einkommen oder Vermögen ist aus dieser neuen Perspektive vorzunehmen.

4. Es liegt auch eine "echte Überwindung der Hilfebedürftigkeit" vor, auch wenn es sich zwar hier um " Sozialleistungen“ handelt, aber um solche, die den Leistungen nach dem SGB II vorrangig sind und deren Auszahlung an andere Voraussetzungen als die Hilfebedürftigkeit im Sinne des SGB II geknüpft sind.

Quelle: https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=198962&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=
Quelle:    http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/2334/
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