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Grundsicherung für Arbeitsuchende - Einkommensberücksichtigung - Berücksichtigung des den Bedarf des Kindes überschießenden Kindergeldes beim Kindergeldberechtigten
Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen, Urteil v. 25.02.2016 - L 7 AS 199/15
Leitsatz ( Redakteur )
1. Verfügt das Kind über hinreichendes Einkommen, um seinen Bedarf nach dem SGB II zu decken, scheidet es aus der Bedarfsgemeinschaft aus. Der nicht zur Bedarfsdeckung des Kindes benötigte Teil des Kindergeldes wird sodann dem Kindergeldberechtigten entsprechend den Regeln des BKGG zugerechnet und als dessen Einkommen nach den Regeln des SGB II verteilt (ständige Rechtsprechung des BSG, vergl. Urteil vom 18.06.2008 - B 14 AS 55/07 R; Urteil vom 13.05.2009 - B 4 AS 39/08 R; Urteil 07.07.2011 - B 14 KG 2/09 R).
2. Sowohl § 11 Abs. 1 Satz 4 SGB II als auch nunmehr § 1612b BGB ordnen - abweichend von der grundsätzlichen kindergeldrechtlichen Zuordnung - jeweils an, dass das auf das Kind entfallende Kindergeld zur Deckung des sozialrechtlichen bzw. unterhaltsrechtlichen Bedarfs des Kindes zu verwenden ist (vergl. auch LSG Nordrhein-Westfalen, Beschlüsse vom 30.04.2013 - L 6 AS 2234/12 NZB und vom 22.01.2014 - L 12 AS 888/13 NZB). Nur der überschießende Teil kommt den Eltern zugute, was insoweit zu einer Reduzierung ihres Bedarfs an Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II führt.
3. Die Anrechnung des Kindergeldes als Einkommen im Sinne von § 11 Abs. 1 SGB II auf die Leistungen nach dem SGB II ist mit dem Grundgesetz vereinbar. Das Grundrecht auf Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums aus Art. 1 Abs. 1 GG iVm dem Sozialstaatsprinzip des Art. 20 Abs. 1 GG wird durch die Anrechnung des Kindergeldes nicht verletzt.
Quelle: https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=184379&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=
Rechtstipp: ebenso LSG NRW, Urteil vom 24.02.2014 - L 19 AS 2286/13
Quelle: http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/2004/
Willi S
Leitsatz ( Redakteur )
1. Verfügt das Kind über hinreichendes Einkommen, um seinen Bedarf nach dem SGB II zu decken, scheidet es aus der Bedarfsgemeinschaft aus. Der nicht zur Bedarfsdeckung des Kindes benötigte Teil des Kindergeldes wird sodann dem Kindergeldberechtigten entsprechend den Regeln des BKGG zugerechnet und als dessen Einkommen nach den Regeln des SGB II verteilt (ständige Rechtsprechung des BSG, vergl. Urteil vom 18.06.2008 - B 14 AS 55/07 R; Urteil vom 13.05.2009 - B 4 AS 39/08 R; Urteil 07.07.2011 - B 14 KG 2/09 R).
2. Sowohl § 11 Abs. 1 Satz 4 SGB II als auch nunmehr § 1612b BGB ordnen - abweichend von der grundsätzlichen kindergeldrechtlichen Zuordnung - jeweils an, dass das auf das Kind entfallende Kindergeld zur Deckung des sozialrechtlichen bzw. unterhaltsrechtlichen Bedarfs des Kindes zu verwenden ist (vergl. auch LSG Nordrhein-Westfalen, Beschlüsse vom 30.04.2013 - L 6 AS 2234/12 NZB und vom 22.01.2014 - L 12 AS 888/13 NZB). Nur der überschießende Teil kommt den Eltern zugute, was insoweit zu einer Reduzierung ihres Bedarfs an Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II führt.
3. Die Anrechnung des Kindergeldes als Einkommen im Sinne von § 11 Abs. 1 SGB II auf die Leistungen nach dem SGB II ist mit dem Grundgesetz vereinbar. Das Grundrecht auf Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums aus Art. 1 Abs. 1 GG iVm dem Sozialstaatsprinzip des Art. 20 Abs. 1 GG wird durch die Anrechnung des Kindergeldes nicht verletzt.
Quelle: https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=184379&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=
Rechtstipp: ebenso LSG NRW, Urteil vom 24.02.2014 - L 19 AS 2286/13
Quelle: http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/2004/
Willi S
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