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§ 42a Darlehen Widerspruch hat aufschiebende Wirkung
ttp://sozialrechtsexperte.blogspot.com/2011/10/hartz-iv-eine-leistungskurzung-uber-23.html?utm_source=feedburner&utm_medium=feed&utm_campaign=Feed%3A+Sozialrechtsexperte+%28sozialrechtsexperte%29Bei den Kosten der Rechtsverfolgung handelt es sich um einen Bedarf , der nicht im Rahmen der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem SGB II zu decken ist.
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Bei den Kosten der Rechtsverfolgung handelt es sich um einen Bedarf , der nicht im Rahmen der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem SGB II zu decken ist.
Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 07.05.2013 - L 6 AS 63/13 B rechtskräftig
https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=162049
Bei den geltend gemachten Kosten der Rechtsverfolgung (Gerichtskosten i.H.v. 25 EUR für einen Rechtsstreit des Vermieters des Leistungsbeziehers, den dieser verloren hat) handelt es sich um einen Bedarf , der nicht im Rahmen der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem SGB II zu decken ist (vgl. BSG, Beschluss vom vom 27.08.2010 - B 4 AS 98/10 B).
Insoweit gehen die Regelungen über die Bewilligung von PKH den Regelungen des SGB II vor (so auch Bayerisches LSG, Urteil vom 25.02.2010 - L 7 AS 117/09).
Der Leistungsbezieher kann die Gerichtsgebühr nicht als Kosten der Unterkunft i.S.d. § 22 SGB II geltend machen.
Kosten der Rechtverfolgung können im Rahmen der Bewilligung von Arbeitslosengeld II weder als Regelbedarf noch als Bedarf für Unterkunft und Heizung anerkannt werden(vgl. BSG, Beschluss vom vom 27.08.2010 - B 4 AS 98/10 B).
Anmerkung von Detlef Brock- Sozialberater:
Vgl. dazu auch Landessozialgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 08.05.2012,- L 19 AS 951/12 B ER -
http://www.gerichtsentscheidungen.berlin-brandenburg.de/jportal/portal/t/d56/bs/10/page/sammlung.psml?pid=Dokumentanzeige&showdoccase=1&js_peid=Trefferliste&fromdoctodoc=yes&doc.id=JURE120010039&doc.part=L&doc.price=0.0&doc.hl=1#focuspoint
Eine darlehensweise Übernahme der Gerichts- und Anwaltskosten kann nicht auf § 22 Abs. 8 SGB II bzw § 24 Abs. 1 SGB II gestützt werden.
http://sozialrechtsexperte.blogspot.de/2013/07/bei-den-kosten-der-rechtsverfolgung.html
Willi S
https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=162049
Bei den geltend gemachten Kosten der Rechtsverfolgung (Gerichtskosten i.H.v. 25 EUR für einen Rechtsstreit des Vermieters des Leistungsbeziehers, den dieser verloren hat) handelt es sich um einen Bedarf , der nicht im Rahmen der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem SGB II zu decken ist (vgl. BSG, Beschluss vom vom 27.08.2010 - B 4 AS 98/10 B).
Insoweit gehen die Regelungen über die Bewilligung von PKH den Regelungen des SGB II vor (so auch Bayerisches LSG, Urteil vom 25.02.2010 - L 7 AS 117/09).
Der Leistungsbezieher kann die Gerichtsgebühr nicht als Kosten der Unterkunft i.S.d. § 22 SGB II geltend machen.
Kosten der Rechtverfolgung können im Rahmen der Bewilligung von Arbeitslosengeld II weder als Regelbedarf noch als Bedarf für Unterkunft und Heizung anerkannt werden(vgl. BSG, Beschluss vom vom 27.08.2010 - B 4 AS 98/10 B).
Anmerkung von Detlef Brock- Sozialberater:
Vgl. dazu auch Landessozialgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 08.05.2012,- L 19 AS 951/12 B ER -
http://www.gerichtsentscheidungen.berlin-brandenburg.de/jportal/portal/t/d56/bs/10/page/sammlung.psml?pid=Dokumentanzeige&showdoccase=1&js_peid=Trefferliste&fromdoctodoc=yes&doc.id=JURE120010039&doc.part=L&doc.price=0.0&doc.hl=1#focuspoint
Eine darlehensweise Übernahme der Gerichts- und Anwaltskosten kann nicht auf § 22 Abs. 8 SGB II bzw § 24 Abs. 1 SGB II gestützt werden.
http://sozialrechtsexperte.blogspot.de/2013/07/bei-den-kosten-der-rechtsverfolgung.html
Willi S
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