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§ 42a Darlehen Widerspruch hat aufschiebende Wirkung
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Einstweiliger Rechtsschutz - Folgenabwägung - Glaubhaftmachung des Anordnungsgrundes - Arbeitslosengeld II - Unterkunft und Heizung - Übernachtungskosten einer Wohnungslosen in Hotels und Pensionen - Zweifel an der Hilfebedürftigkeit wegen Betteleinnahmen
Versagungsbescheid nach § 66 SGB I
Sächsisches Landessozialgericht, Beschluss v. 04.04.2016 - L 7 AS 1277/15 B ER - rechtskräftig
Ein mit Widerspruch angefochtener Versagungsbescheid steht dem Erlass einer Regelungsanordnung nach § 86b Abs. 2 Satz 2 SGG bis zur bestandskräftigen Abweisung des Widerspruches nicht entgegen.
Allein die Behauptung, sie habe offenbar genügend Geldmittel, um die nicht – durch gezahlte Regelbedarfe – abgedeckten Kosten für die Pensionsunterkunft abzudecken und zu begleichen, reicht nicht aus, die Hilfebedürftigkeit auszuschließen.
Leitsatz ( Karl in jurisPK-SGB II 4. Aufl. § 9 SGB II )
1. Kann das Bestehen der Hilfebedürftigkeit nicht geklärt werden, ist im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes eine Regelungsanordnung auf Grundlage einer Folgenabwägung möglich.
2. Hat das Jobcenter im Vorfeld bereits einen Versagungsbescheid erlassen, hindert dies eine Regelungsanordnung nicht, sofern der Bescheid mit Widerspruch angegriffen wurde und dieser noch nicht bestandskräftig abgewiesen wurde.
3. Ein mit Widerspruch angefochtener Versagungsbescheid steht dem Erlass einer Regelungsanordnung nach § 86b Abs. 2 Satz 2 SGG bis zur bestandskräftigen Abweisung des Widerspruches nicht entgegen.
4. Der Widerspruch gegen den Versagungsbescheid entfaltet aufschiebende Wirkung. Die Rechtmäßigkeit des Versagungsbescheides ist im Rahmen des Eilverfahrens dann nicht zu prüfen.
Quelle: https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=184378
Quelle: http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/2013/
Willi S
Sächsisches Landessozialgericht, Beschluss v. 04.04.2016 - L 7 AS 1277/15 B ER - rechtskräftig
Ein mit Widerspruch angefochtener Versagungsbescheid steht dem Erlass einer Regelungsanordnung nach § 86b Abs. 2 Satz 2 SGG bis zur bestandskräftigen Abweisung des Widerspruches nicht entgegen.
Allein die Behauptung, sie habe offenbar genügend Geldmittel, um die nicht – durch gezahlte Regelbedarfe – abgedeckten Kosten für die Pensionsunterkunft abzudecken und zu begleichen, reicht nicht aus, die Hilfebedürftigkeit auszuschließen.
Leitsatz ( Karl in jurisPK-SGB II 4. Aufl. § 9 SGB II )
1. Kann das Bestehen der Hilfebedürftigkeit nicht geklärt werden, ist im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes eine Regelungsanordnung auf Grundlage einer Folgenabwägung möglich.
2. Hat das Jobcenter im Vorfeld bereits einen Versagungsbescheid erlassen, hindert dies eine Regelungsanordnung nicht, sofern der Bescheid mit Widerspruch angegriffen wurde und dieser noch nicht bestandskräftig abgewiesen wurde.
3. Ein mit Widerspruch angefochtener Versagungsbescheid steht dem Erlass einer Regelungsanordnung nach § 86b Abs. 2 Satz 2 SGG bis zur bestandskräftigen Abweisung des Widerspruches nicht entgegen.
4. Der Widerspruch gegen den Versagungsbescheid entfaltet aufschiebende Wirkung. Die Rechtmäßigkeit des Versagungsbescheides ist im Rahmen des Eilverfahrens dann nicht zu prüfen.
Quelle: https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=184378
Quelle: http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/2013/
Willi S
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