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: Entziehung/Versagungsbescheid

Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


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Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


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Erbschaft - Absetzung von Beerdigungskosten (§ 1968 BGB) - bereite Mittel - selbst bewohntes angemessenes Wohnhaus

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Beitrag von Willi Schartema Mo 2 Mai 2016 - 10:50

Sozialgericht Halle (Saale), Urteil v. 31.03.2016 - S 5 AS 928/16 ER




Keine Berücksichtigung der Erbschaft des Hauses unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des BSG zum sog. bereiten Mittel (vgl. nur BSG, Urteil vom 19. August 2015 - B 14 AS 43/14 R -), wenn es sich um ein angemessenes selbst genutztes Hausgrundstück (§ 12 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 SGB II) handelt.

Leitsatz (Juris )


Eine während des Leistungsbezugs eingetretene Erbschaft ist als Einkommen erst dann zu berücksichtigen, wenn sie als bereites Mittel zur Existenzsicherung tatsächlich zur Verfügung steht. Dies ist bei einem vom Leistungsberechtigten allein bewohnten Wohnhaus mit einer Wohnfläche von 37qm solange nicht der Fall, soweit dieses nicht verwertet worden ist.

 
Quelle:  http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/2010/


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