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: Entziehung/Versagungsbescheid

Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


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Beitrag von Willi Schartema Mo 26 Okt 2015 - 10:04

Sozialgericht Karlsruhe, Urteil v. 25.08.2015 - S 15 AS 997/15




Schuldverpflichtungen können regelmäßig nicht vom Einkommen abgezogen werden.

Leitsatz ( Juris )

Die rein schuldrechtliche Vereinbarung mit den Miterben, auch nach Auseinandersetzung des Erbes den zugeflossenen Betrag in einem bestimmten Sinne zu verwenden (hier Erwerb eines Grabsteins), lässt die Qualifikation als bereites Mittel jedenfalls dann nicht entfallen, wenn der Grabstein zum Zuflusszeitpunkt weder in Auftrag gegeben noch in Rechnung gestellt war.


Quelle: http://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=181045&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=


Anmerkung: Vgl. dazu Bay LSG, Urteil vom 22.07.2015 - L 16 AS 502/14 - Bei der Anrechnung von Einkommen aus einer Erbschaft können Erbschaftskosten (Bestattungskosten) nach dem SGB II nur im Monat des Zuflusses berücksichtigt werden; LSG NSB, Beschluss vom 09.02.2015, L 11 AS 1352/14 B ER - Bei der Anrechnung von Einkommen aus einer während des laufenden SGB II Leistungsbezugs angefallenen Erbschaft sind die mit der Erzielung des Einkommens verbundenen notwendigen Ausgaben abzusetzen. Hierzu zählen auch die vom Leistungsempfänger getragenen Beerdigungskosten (§ 11b Abs 1 Satz 1 Nr 5 SGB II i.V.m. § 1968 BGB).


Quelle:  http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/1900/


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