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Fehlende Glaubhaftmachung beim Anordnungsgrund für die Bewilligung von KdU im Eilverfahren - selbst bewohntes Hausgrundstück - Androhung der Zwangsvollstreckung
Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 17.12.2015 - L 2 AS 1557/15 B ER - rechtskräftig
Leitsatz ( Redakteur )
1. Der erkennende Senat hält - daran fest, dass auch im Falle der Antragstellerinnen eine derartige Gefahr in der Regel frühestens ab Durchführung von Zwangsvollstreckungsmaßnahmen in das von den Antragstellerinnen selbst bewohnte Hausgrundstück anzunehmen ist.
2. Ausreichend ist nicht bereits generell die Möglichkeit einer etwaigen Zwangsvollstreckung, um die Erforderlichkeit einer vorläufigen Regelung durch das Gericht zu begründen. Diesbezügliche Maßnahmen sind im Falle der Antragstellerinnen einstweilen eingestellt worden. Der Auffassung, dass bereits eine Bedarfsunterdeckung bei glaubhaftgemachter Hilfebedürftigkeit den Kernbereich des Grundrechts auf Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums berühre, sodass ein Anordnungsgrund bereits dann vorliege, wenn der Antragsteller nicht über bedarfsdeckende Mitteil verfüge (so der 7. Senat des LSG NRW, beispielhaft mit Beschluss vom 17.06.2015 in L 7 AS 704/15 B ER ) folgt der erkennende Senat ausdrücklich nicht.
3. Das Recht kennt kein Grundrecht auf Schuldenfreiheit.
4. Selbst tenorierte Zahlungsrückstände für sich genommen vermögen in der Regel noch keine unmittelbare Gefährdung des Grundrechts aus Art. 13 Grundgesetz (GG) zu begründen. Eine solche Gefährdung ist auch dann noch nicht gegeben, wenn die Beitreibung von Außenständen gegen die Antragsteller im Wege der Zwangsvollstreckung in deren Wohnimmobilie lediglich angedroht wird und Vollstreckungsmaßnahmen nicht eingeleitet sind. Sie tritt frühestens dann ein, wenn der Verlust der Wohnräume unmittelbar droht (Beschluss des erkennenden Senats vom 05.11.2015, L 2 AS 1723/15 B ER ). Dies setzt das konkrete, zielgerichtete Betreiben von - hier einstweilen eingestellten - Zwangsvollstreckungsmaßnahmen in das Wohneigentum der Antragstellerinnen voraus. An einer derart aktuell drohenden Obdachlosigkeit fehlt es hier.
Quelle: http://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=182142&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=
Rechtstipp: ebenso der 12. und 19. Senat des LSG NRW, Beschlüssen vom 29.06.2015 in der Sache L 12 AS 862/15 B ER sowie vom 06.07.2015 in der Sache L 19 AS 931/15 B ER
Quelle: http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/1933/
Willi S
Leitsatz ( Redakteur )
1. Der erkennende Senat hält - daran fest, dass auch im Falle der Antragstellerinnen eine derartige Gefahr in der Regel frühestens ab Durchführung von Zwangsvollstreckungsmaßnahmen in das von den Antragstellerinnen selbst bewohnte Hausgrundstück anzunehmen ist.
2. Ausreichend ist nicht bereits generell die Möglichkeit einer etwaigen Zwangsvollstreckung, um die Erforderlichkeit einer vorläufigen Regelung durch das Gericht zu begründen. Diesbezügliche Maßnahmen sind im Falle der Antragstellerinnen einstweilen eingestellt worden. Der Auffassung, dass bereits eine Bedarfsunterdeckung bei glaubhaftgemachter Hilfebedürftigkeit den Kernbereich des Grundrechts auf Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums berühre, sodass ein Anordnungsgrund bereits dann vorliege, wenn der Antragsteller nicht über bedarfsdeckende Mitteil verfüge (so der 7. Senat des LSG NRW, beispielhaft mit Beschluss vom 17.06.2015 in L 7 AS 704/15 B ER ) folgt der erkennende Senat ausdrücklich nicht.
3. Das Recht kennt kein Grundrecht auf Schuldenfreiheit.
4. Selbst tenorierte Zahlungsrückstände für sich genommen vermögen in der Regel noch keine unmittelbare Gefährdung des Grundrechts aus Art. 13 Grundgesetz (GG) zu begründen. Eine solche Gefährdung ist auch dann noch nicht gegeben, wenn die Beitreibung von Außenständen gegen die Antragsteller im Wege der Zwangsvollstreckung in deren Wohnimmobilie lediglich angedroht wird und Vollstreckungsmaßnahmen nicht eingeleitet sind. Sie tritt frühestens dann ein, wenn der Verlust der Wohnräume unmittelbar droht (Beschluss des erkennenden Senats vom 05.11.2015, L 2 AS 1723/15 B ER ). Dies setzt das konkrete, zielgerichtete Betreiben von - hier einstweilen eingestellten - Zwangsvollstreckungsmaßnahmen in das Wohneigentum der Antragstellerinnen voraus. An einer derart aktuell drohenden Obdachlosigkeit fehlt es hier.
Quelle: http://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=182142&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=
Rechtstipp: ebenso der 12. und 19. Senat des LSG NRW, Beschlüssen vom 29.06.2015 in der Sache L 12 AS 862/15 B ER sowie vom 06.07.2015 in der Sache L 19 AS 931/15 B ER
Quelle: http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/1933/
Willi S
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