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: Entziehung/Versagungsbescheid

Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


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Zur Ermessensausübung bei einem Versagungsbescheid über SGB II Leistungen - Versagungsentscheidung für die Vergangenheit rechtswidrig

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Beitrag von Willi Schartema Mo 2 Mai 2016 - 10:40

SG Bremen, Gerichtsbescheid vom 21.04.2016 – S 22 AS 1574/15



Die Leistungsversagungnach § 66 SGB I ist gerade nicht auf die Kassation einer früheren Leistungsbewilligung oder auf eine Leistungsherabsetzung gerichtet ( LSG Hessen, Beschl. v. 20.07.2011, L 7 AS 52/11 B ER).

Leitsatz ( Redakteur )

Die Voraussetzungen einer Leistungsversagung nach § 66 SGB I sind vorliegend nicht erfüllt, weil zwar die Klägerin trotz ausdrücklicher Aufforderung den ihr obliegenden zumutbaren Mitwirkungspflichten nicht nachgekommen ist, jedoch die Versagungsentscheidung für die Vergangenheit rechtswidrig ist. Im Übrigen ist die Entscheidung des Beklagten ermessensfehlerhaft.

Quelle: Rechtsanwälte Beier & Beier, Gröpelinger Heerstraße 387, 28239 Bremen: http://www.kanzleibeier.eu/sg-bremen-zur-ermessensausuebung-bei-einem-versagungsbescheid-ueber-sgb-ii-leistungen/
 
Quelle:    http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/2010/


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