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Versagung von Leistungen rechtswidrig - Erwerbsfähigkeit - Mitwirkungspflicht - Mitwirkungsaufforderung - § 66 Abs. 3 SGB I - Anordnungsanspruch
SG Hamburg, Beschluss vom 13.11.2015 - S 34 AS 4077/15 ER
Fehlender Hinweis nach § 66 Abs. 3 SGB II macht Versagungsbescheid rechtswidrig.
Leitsatz ( Redakteur )
1. Bewilligung von ALG II im Eilverfahren, denn der Versagungsbescheid war rechtswidrig.
2. Nach § 66 Abs. 3 SGB I wegen fehlender Mitwirkung nur versagt werden, nachdem der Leistungsberechtigte auf die Folge schriftlich hingewiesen worden ist und seiner Mitwirkungspflicht nicht innerhalb einer ihm gesetzten angemessenen Frist nachgekommen ist. Der in § 66 Abs. 3 SGB I vorgesehene vorherige Hinweis ist eine zwingende Voraussetzung der Versagung. Er soll sicherstellen, dass der Betroffene in Kenntnis der ihm drohenden Folgen seine Haltung überdenkt und durch die spätere Entscheidung nach § 66 SGB I nicht überrascht wird.
3. Eine Mitwirkungsaufforderung des Jobcenters ist aber nicht ergangen, doch diese ist unerlässliche Voraussetzung für die Versagung.
4. Das es noch an einer Feststellung zur Erwerbsfähigkeit nach § 44a SGB II fehlt, kann im Eilverfahren dahin gestellt bleiben, denn es greift § 44a Abs. 1 Satz 7 SGB II, danach erbringt die Agentur f. Arbeit und der kommunale Träger bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen bis zur Entscheidung über den Widerspruch Leistungen nach dem SGB II.
Quelle: http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/1913/
Willi S
Fehlender Hinweis nach § 66 Abs. 3 SGB II macht Versagungsbescheid rechtswidrig.
Leitsatz ( Redakteur )
1. Bewilligung von ALG II im Eilverfahren, denn der Versagungsbescheid war rechtswidrig.
2. Nach § 66 Abs. 3 SGB I wegen fehlender Mitwirkung nur versagt werden, nachdem der Leistungsberechtigte auf die Folge schriftlich hingewiesen worden ist und seiner Mitwirkungspflicht nicht innerhalb einer ihm gesetzten angemessenen Frist nachgekommen ist. Der in § 66 Abs. 3 SGB I vorgesehene vorherige Hinweis ist eine zwingende Voraussetzung der Versagung. Er soll sicherstellen, dass der Betroffene in Kenntnis der ihm drohenden Folgen seine Haltung überdenkt und durch die spätere Entscheidung nach § 66 SGB I nicht überrascht wird.
3. Eine Mitwirkungsaufforderung des Jobcenters ist aber nicht ergangen, doch diese ist unerlässliche Voraussetzung für die Versagung.
4. Das es noch an einer Feststellung zur Erwerbsfähigkeit nach § 44a SGB II fehlt, kann im Eilverfahren dahin gestellt bleiben, denn es greift § 44a Abs. 1 Satz 7 SGB II, danach erbringt die Agentur f. Arbeit und der kommunale Träger bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen bis zur Entscheidung über den Widerspruch Leistungen nach dem SGB II.
Quelle: http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/1913/
Willi S
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