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Feststellungsbescheid des Grundsicherungsträgers über Verpflichtung zum Ersatz von gezahlten SGB II-Leistungen zu unbestimmt und rechtswidrig
SG Karlsruhe, Urteil vom 27. Oktober 2017 -S 11 AS 4564/16 (noch nicht rechtskräftig)
Kurzfassung:
Der Feststellungsbescheid sei bereits rechtswidrig aufgrund mangelnder Bestimmbarkeit. So bleibe für den im Leistungsbezug bei dem Beklagten stehenden Kläger offen, ob und welche Bewilligungszeiträume von der festgestellten Ersatzpflicht nach § 34 Abs. 1 Satz 1 SGB II erfasst sein sollten. Es bleibe zudem offen, von welchen genauen Bedingungen eine Rückzahlungspflicht des Klägers abhängig gemacht werde. Ferner sei fraglich, ob aufgrund des Abschlusses des Aufhebungsvertrages schon ein sozialwidriges Verhalten vorliege. Es sei gerade eine Einzelfallprüfung seitens der Behörde anzustellen, ob dem Betroffenen ein wichtiger Grund für sein Verhalten zur Seite gestanden habe.
Quelle: http://www.sozialgericht-karlsruhe.de/pb/,Lde/Startseite/Pressearbeit+am+Sozialgericht+Karlsruhe/Feststellungsbescheid+des+Grundsicherungstraegers+ueber+Verpflichtung+zum+Ersatz+von+gezahlten+SGB+II-Leistungen+zu+unbestimmt+und+rechtswidrig/?LISTPAGE=4408387
Rechtstipp: Sozialgericht Dresden, Urteil vom 28.04.2014 - S 48 AS 6813/12 - Notwendigkeit einer hinreichend konkreten Bestimmung der zurückzufordernden Summe im Zusammenhang mit einem Rückforderungsbescheid bei SGB II nach § 34 SGB II
Quelle: http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/2278/
Willi S
Kurzfassung:
Der Feststellungsbescheid sei bereits rechtswidrig aufgrund mangelnder Bestimmbarkeit. So bleibe für den im Leistungsbezug bei dem Beklagten stehenden Kläger offen, ob und welche Bewilligungszeiträume von der festgestellten Ersatzpflicht nach § 34 Abs. 1 Satz 1 SGB II erfasst sein sollten. Es bleibe zudem offen, von welchen genauen Bedingungen eine Rückzahlungspflicht des Klägers abhängig gemacht werde. Ferner sei fraglich, ob aufgrund des Abschlusses des Aufhebungsvertrages schon ein sozialwidriges Verhalten vorliege. Es sei gerade eine Einzelfallprüfung seitens der Behörde anzustellen, ob dem Betroffenen ein wichtiger Grund für sein Verhalten zur Seite gestanden habe.
Quelle: http://www.sozialgericht-karlsruhe.de/pb/,Lde/Startseite/Pressearbeit+am+Sozialgericht+Karlsruhe/Feststellungsbescheid+des+Grundsicherungstraegers+ueber+Verpflichtung+zum+Ersatz+von+gezahlten+SGB+II-Leistungen+zu+unbestimmt+und+rechtswidrig/?LISTPAGE=4408387
Rechtstipp: Sozialgericht Dresden, Urteil vom 28.04.2014 - S 48 AS 6813/12 - Notwendigkeit einer hinreichend konkreten Bestimmung der zurückzufordernden Summe im Zusammenhang mit einem Rückforderungsbescheid bei SGB II nach § 34 SGB II
Quelle: http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/2278/
Willi S
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