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Leistungen für Unterkunft und Heizung in der Vergangenheit
Sozialgericht Magdeburg, Beschluss vom 8. April 2015 (Az.: S 14 AS 766/15 ER):
Leitsätze Dr. Manfred Hammel
1. Wenn umstritten ist, in welcher Weise der für die Bestimmung der Referenzmiete oder der Angemessenheitsgrenze im Sinne des § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II maßgebliche Vergleichsraum bemessen zu werden hat (z. B. ob der gesamte, ausreichend verkehrstechnisch erschlossene Landkreis oder nur ein Teilbereich hiervon die Grundlage darstellen kann), muss auf die Werte der Wohngeldtabelle nach § 12 WoGG zuzüglich eines Sicherheitszuschlags von zehn v. H. abgestellt werden. Letzteres ist erforderlich, weil die auf der Grundlage des WoGG erhobenen Werte nicht den Anspruch erheben, die realen Verhältnisse auf dem Wohnungsmarkt zutreffend abzubilden.
2. Wenn durch die Nichtgewährung ausreichender Leistungen für Unterkunft und Heizung in der Vergangenheit beim Antragsteller Verbindlichkeiten im erheblichen Ausmaß aufgelaufen sind, welche zu einer gegenwärtigen Notlage führten (fristlose Kündigung der Wohnung durch den Vermieter wegen Zahlungsverzugs), dann hat ein Jobcenter auch rückwirkend Leistungen zu erbringen, vorausgesetzt der Wohnungsgeber hat sich dazu bereit erklärt, das Mietverhältnis nach einem Ausgleich der Mietschulden weiterzuführen, d. h. die Mietsache ist erhaltungsfähig und –würdig.
Quelle: http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/1828/
Willi S
Leitsätze Dr. Manfred Hammel
1. Wenn umstritten ist, in welcher Weise der für die Bestimmung der Referenzmiete oder der Angemessenheitsgrenze im Sinne des § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II maßgebliche Vergleichsraum bemessen zu werden hat (z. B. ob der gesamte, ausreichend verkehrstechnisch erschlossene Landkreis oder nur ein Teilbereich hiervon die Grundlage darstellen kann), muss auf die Werte der Wohngeldtabelle nach § 12 WoGG zuzüglich eines Sicherheitszuschlags von zehn v. H. abgestellt werden. Letzteres ist erforderlich, weil die auf der Grundlage des WoGG erhobenen Werte nicht den Anspruch erheben, die realen Verhältnisse auf dem Wohnungsmarkt zutreffend abzubilden.
2. Wenn durch die Nichtgewährung ausreichender Leistungen für Unterkunft und Heizung in der Vergangenheit beim Antragsteller Verbindlichkeiten im erheblichen Ausmaß aufgelaufen sind, welche zu einer gegenwärtigen Notlage führten (fristlose Kündigung der Wohnung durch den Vermieter wegen Zahlungsverzugs), dann hat ein Jobcenter auch rückwirkend Leistungen zu erbringen, vorausgesetzt der Wohnungsgeber hat sich dazu bereit erklärt, das Mietverhältnis nach einem Ausgleich der Mietschulden weiterzuführen, d. h. die Mietsache ist erhaltungsfähig und –würdig.
Quelle: http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/1828/
Willi S
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