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Grundsicherung für Arbeitsuchende: Das Jobcenter darf die der Antragstellerin gewährten Leistungen zur Wohnungserstausstattung nicht widerrufen - Nachweise zur Verwendung der Leistungen rechtswidrig
Sozialgericht Gießen, Urteil vom 06.07.2015 - S 25 AS 607/12
SGB II- Träger hat keine Möglichkeit, die gewährten Geldleistungen, die nicht für den Sonderbedarf verwendet werden, zurückzufordern.
Die Auflage des Jobcenters, der Hilfebedürftige müsse für die gewährte Wohnungserstausstattung Nachweise vorlegen, ist rechtswidrig.
Leitsätze ( Autor )
1. Leistungsempfänger der Grundsicherung müssen für die vom Jobcenter gewährte Wohnungserstausstattung ( Geldleistung) keine Quittungen vorlegen, denn grundsätzlich ist § 47 Abs. 2 SGB X nicht anwendbar und die Auflage, Nachweise zur Verwendung der Leistungen vorzulegen, ist rechtswidrig.
2. Nach § 32 Abs. 2 SGB X darf ein Verwaltungsakt, auf den ein Anspruch besteht, mit einer Nebenbestimmung nur versehen werden, wenn sie durch Rechtsvorschrift zugelassen ist oder wenn sie sicherstellen soll, dass die gesetzlichen Voraussetzungen des Verwaltungsaktes erfüllt werden. Eine entsprechende Rechtsvorschrift existiert nicht. Die Auflage, den Einsatz des Geldes nachzuweisen, ist auch keine Nebenbestimmung, die sicherstellt, dass die gesetzlichen Voraussetzungen des § 24 Abs. 3 S. 1 Nr. 1 SGB II erfüllt werden. Unabhängig davon, ob die Vorschrift überhaupt einen zweckbestimmten Einsatz erwartet, handelt es sich bei der zweckbestimmten Verwendung der gewährten Leistung jedenfalls nicht um eine Anspruchsvoraussetzung für einen Anspruch nach § 24 Abs. 3 S. 1 Nr. 1 SGB II.
3. Auch auf § 32 Abs. 2 Nr. 4 SGB X, wonach unbeschadet des Abs. 1 ein Verwaltungsakt nach pflichtgemäßem Ermessen mit einer Bestimmung, durch die dem Begünstigten ein Tun, Dulden oder Unterlassen vorgeschrieben wird (Auflage), erlassen werden darf, lässt sich die Auflage ebenfalls nicht stützen, da mit dem Bewilligungsbescheid kein Ermessen ausgeübt worden ist und § 24 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 SGB II auch kein Entschließungsermessen eröffnet. Das Auswahlermessen hinsichtlich der Frage, ob Sach- oder Geldleistungen erbracht werden, ist nicht ausreichend, den Anwendungsbereich von § 32 Abs. 2 Nr. 4 SGB X zu eröffnen.
Quelle: http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/1863/
Willi S
SGB II- Träger hat keine Möglichkeit, die gewährten Geldleistungen, die nicht für den Sonderbedarf verwendet werden, zurückzufordern.
Die Auflage des Jobcenters, der Hilfebedürftige müsse für die gewährte Wohnungserstausstattung Nachweise vorlegen, ist rechtswidrig.
Leitsätze ( Autor )
1. Leistungsempfänger der Grundsicherung müssen für die vom Jobcenter gewährte Wohnungserstausstattung ( Geldleistung) keine Quittungen vorlegen, denn grundsätzlich ist § 47 Abs. 2 SGB X nicht anwendbar und die Auflage, Nachweise zur Verwendung der Leistungen vorzulegen, ist rechtswidrig.
2. Nach § 32 Abs. 2 SGB X darf ein Verwaltungsakt, auf den ein Anspruch besteht, mit einer Nebenbestimmung nur versehen werden, wenn sie durch Rechtsvorschrift zugelassen ist oder wenn sie sicherstellen soll, dass die gesetzlichen Voraussetzungen des Verwaltungsaktes erfüllt werden. Eine entsprechende Rechtsvorschrift existiert nicht. Die Auflage, den Einsatz des Geldes nachzuweisen, ist auch keine Nebenbestimmung, die sicherstellt, dass die gesetzlichen Voraussetzungen des § 24 Abs. 3 S. 1 Nr. 1 SGB II erfüllt werden. Unabhängig davon, ob die Vorschrift überhaupt einen zweckbestimmten Einsatz erwartet, handelt es sich bei der zweckbestimmten Verwendung der gewährten Leistung jedenfalls nicht um eine Anspruchsvoraussetzung für einen Anspruch nach § 24 Abs. 3 S. 1 Nr. 1 SGB II.
3. Auch auf § 32 Abs. 2 Nr. 4 SGB X, wonach unbeschadet des Abs. 1 ein Verwaltungsakt nach pflichtgemäßem Ermessen mit einer Bestimmung, durch die dem Begünstigten ein Tun, Dulden oder Unterlassen vorgeschrieben wird (Auflage), erlassen werden darf, lässt sich die Auflage ebenfalls nicht stützen, da mit dem Bewilligungsbescheid kein Ermessen ausgeübt worden ist und § 24 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 SGB II auch kein Entschließungsermessen eröffnet. Das Auswahlermessen hinsichtlich der Frage, ob Sach- oder Geldleistungen erbracht werden, ist nicht ausreichend, den Anwendungsbereich von § 32 Abs. 2 Nr. 4 SGB X zu eröffnen.
Quelle: http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/1863/
Willi S
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