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Voller Alleinerziehenderzuschlag bei überwiegender Betreuung des Kindes - Ein Beitrag von RA Kay Füßlein, Berlin
SG Berlin, Gerichtsbescheid v. 14.04.2016 - S 130 AS 29169/14
" Im vorliegenden Fall betreute die Mutter ganz überwiegend das Kind in der Woche allein. Einmal in der Woche und an einigen Wochenenden war das Kind bei seinem Vater.
Das JobCenter nahm dies zum Anlass, den Alleinerziehendenzuschlag nur für Tage des tatsächlichen Aufenthaltes zu bewilligen. Die Konsequenz sind 158 Seiten lange Bewilligungsbescheide, in denen taggenau der Zuschlag errechnet worden ist.
Schade um das Papier!
Mit Gerichtsbescheid vom 14.04.2016 urteilte das SG Berlin- S 130 AS 29169/14- , dass bei einer ganz überwiegenden Betreuung des Kindes in einem Haushalt dort der Alleinerziehendenzuschlag in voller Höhe zu zahlen ist.
Bislang fand sich in der Rechtsprechung meist nur der entgegengesetzte Fall, nämlich, dass das Elternteil bei dem das Kind weniger oft war einen Zuschlag begehrte. Dies wurde regelmäßig abgelehnt (zuletzt B 4 AS 26/14 R) .
Der Gerichtsbescheid – eine Art vereinfachte Form des Urteiles- stellt damit klar, dass im entgegengesetzten Fall der Alleinerziehendenzuschlag in voller Höhe dort zu zahlen ist, in dem das Kind sich am häufigsten aufhält."
Gerichtsbescheid des SG Berlin vom 14.04.2016- S 130 AS 29169/14: http://www.ra-fuesslein.de/wordpress/wp-content/uploads/2016/04/26.04.2016_16_26.pdf
Quelle: http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/2010/
Willi S
" Im vorliegenden Fall betreute die Mutter ganz überwiegend das Kind in der Woche allein. Einmal in der Woche und an einigen Wochenenden war das Kind bei seinem Vater.
Das JobCenter nahm dies zum Anlass, den Alleinerziehendenzuschlag nur für Tage des tatsächlichen Aufenthaltes zu bewilligen. Die Konsequenz sind 158 Seiten lange Bewilligungsbescheide, in denen taggenau der Zuschlag errechnet worden ist.
Schade um das Papier!
Mit Gerichtsbescheid vom 14.04.2016 urteilte das SG Berlin- S 130 AS 29169/14- , dass bei einer ganz überwiegenden Betreuung des Kindes in einem Haushalt dort der Alleinerziehendenzuschlag in voller Höhe zu zahlen ist.
Bislang fand sich in der Rechtsprechung meist nur der entgegengesetzte Fall, nämlich, dass das Elternteil bei dem das Kind weniger oft war einen Zuschlag begehrte. Dies wurde regelmäßig abgelehnt (zuletzt B 4 AS 26/14 R) .
Der Gerichtsbescheid – eine Art vereinfachte Form des Urteiles- stellt damit klar, dass im entgegengesetzten Fall der Alleinerziehendenzuschlag in voller Höhe dort zu zahlen ist, in dem das Kind sich am häufigsten aufhält."
Gerichtsbescheid des SG Berlin vom 14.04.2016- S 130 AS 29169/14: http://www.ra-fuesslein.de/wordpress/wp-content/uploads/2016/04/26.04.2016_16_26.pdf
Quelle: http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/2010/
Willi S
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