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Zur Übernahme von Betriebskostennachzahlung und zur Höhe des Warmwasserzuschlages, ein Beitrag von RA Kay Füßlein, Berlin
SG Berlin, Urteil vom 15.02.2016- S 27 AS 3369/14
In der Regel übernehmen die JobCenter keine Betriebskostennachzhalungen, wenn die Miete auf das „angemessene“ beschränkt worden ist, das heißt, wenn die Miete gekürzt worden ist.
Dies ist nicht immer richtig.
Nach der Ansicht des SG Berlin (Urteil vom 26.08.2015 – S 142 AS 3780/14) sind Betriebskostennachforderung trotz im Abrechnungszeitraum erfolgter Kürzung Miete zu übernehmen, wenn das JobCenter zu niedrige angemessene Bedarfe für Unterkunft und Heizung gewährt hat und ein die tatsächlichen Unterkunftskosten übersteigender Angemessenheitsrest verbleibt.
Mit Urteil vom 15.02.2016 – S 27 AS 3369/14 hat das SG Berlin diese Auffassung abermals bestätigt (rechtskräftig).
Demnach ist ungefähr wie folgt zu rechnen: Es sind die vom JobCenter übernommen Vorauszahlungen mit denen zu vergleichen, die tatsächlich übernommen hätten müssen. Der verbleibende „Rest“ ist zu übernehmen.
Weiterhin sind nach dem Urteil die Warmwasserkasten anders zu berechnen. Hiernach ist nicht auf den Heizspiegel abzustellen, sondern auf den in der Berliner Betriebskostenübersicht mitgeteilten Werten.
Damit schließt sich die 27.Kammer der Auffassung der 126.Kammer an (hierzu: Zur Berechnung der Warmwasserkosten und die Unmöglichkeit des Umzuges).
Urteil des SG Berlin vom 15.02.2016- S 27 AS 3369/14: http://www.ra-fuesslein.de/wordpress/wp-content/uploads/2016/05/S27AS226914.pdf
Quelle: http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/2014/
Willi S
In der Regel übernehmen die JobCenter keine Betriebskostennachzhalungen, wenn die Miete auf das „angemessene“ beschränkt worden ist, das heißt, wenn die Miete gekürzt worden ist.
Dies ist nicht immer richtig.
Nach der Ansicht des SG Berlin (Urteil vom 26.08.2015 – S 142 AS 3780/14) sind Betriebskostennachforderung trotz im Abrechnungszeitraum erfolgter Kürzung Miete zu übernehmen, wenn das JobCenter zu niedrige angemessene Bedarfe für Unterkunft und Heizung gewährt hat und ein die tatsächlichen Unterkunftskosten übersteigender Angemessenheitsrest verbleibt.
Mit Urteil vom 15.02.2016 – S 27 AS 3369/14 hat das SG Berlin diese Auffassung abermals bestätigt (rechtskräftig).
Demnach ist ungefähr wie folgt zu rechnen: Es sind die vom JobCenter übernommen Vorauszahlungen mit denen zu vergleichen, die tatsächlich übernommen hätten müssen. Der verbleibende „Rest“ ist zu übernehmen.
Weiterhin sind nach dem Urteil die Warmwasserkasten anders zu berechnen. Hiernach ist nicht auf den Heizspiegel abzustellen, sondern auf den in der Berliner Betriebskostenübersicht mitgeteilten Werten.
Damit schließt sich die 27.Kammer der Auffassung der 126.Kammer an (hierzu: Zur Berechnung der Warmwasserkosten und die Unmöglichkeit des Umzuges).
Urteil des SG Berlin vom 15.02.2016- S 27 AS 3369/14: http://www.ra-fuesslein.de/wordpress/wp-content/uploads/2016/05/S27AS226914.pdf
Quelle: http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/2014/
Willi S
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