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One size fits all- oder auch nicht? Die unzweckmäßige Maßnahme- Beschluss des SG Berlin vom 16.01.2017, ein Beitrag von RA Kay Füßlein, Berlin
SG Berlin, Beschluss vom 16.01.2017 – S 53 AS 17169/16 ER
Meine Mandantin hatte bereits diverse Maßnahmen und Coachings durch das JobCenter absolviert. Abermals sollte sie nun eine weitere Maßnahme antreten, die von allgemeiner Lebenshilfe bis Bewerbungstraining alles umfasste.
Sie trat die Maßnahme nicht an, da sie dies unzweckmäßig fand und im übrigen schon diverse Nebenjobs ausübte. Auch im privaten Bereich gab es einige Probleme, die zwar im Sinne des Sozialrechtes nicht „entschuldigen“ aber nachvollziehbar sind. Eigentlich war meine Mandantin wegen ihrer Qualifikationen mit ihrer Erwerbslage zufrieden.
Es kam dann, wie es kommen muss: Eine 30 % Sanktion wurde ausgesprochen.
Nach reiflicher Überlegung wurde Rechtsschutz gegen den Sanktionsbescheid vor dem SG Berlin gesucht. Dies birgt immer dahingehend Gefahren, als dass in einem Eilverfahren die Rechts-und Sachlage nur „kursorisch“bzw. „summarisch“ – also eher oberflächlich- untersucht wird. Wenn man Pech (oder Glück) hat, legt sich das Gericht dann auf eine Rechtsansicht fest, die nur schwer aus der Welt zu schaffen ist.
Nun war der Maßnahmenzuweisung ein Flyer beigefügt, der ein buntes Programm versprach (Gesundheitsfürsorge, Bewerbungstrainings und so weiter und so weiter). Leider war jedoch nichts passendes Neues für meine Mandantin dabei.
Das SG Berlin – Beschluss vom 16.01.2017- S 53 AS 17169/16 ER- erkannte das meine Mandantin eher ein Motivationsproblem hat, als ein Vermittlungsproblem.
Insofern sprach es aus, dass eine Maßnahme, die auf die Beseitigung von Vermittlungshemnissen abziehlt dann nicht geeignet ist, wenn tatsächlich andere Hemmnisse vorliegen, die einer Integration auf den Arbeitsmarkt entgegenstehen.
Quelle und weiter: http://www.ra-fuesslein.de/wordpress/?p=840
Quelle: http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/2134/
Willi S
Meine Mandantin hatte bereits diverse Maßnahmen und Coachings durch das JobCenter absolviert. Abermals sollte sie nun eine weitere Maßnahme antreten, die von allgemeiner Lebenshilfe bis Bewerbungstraining alles umfasste.
Sie trat die Maßnahme nicht an, da sie dies unzweckmäßig fand und im übrigen schon diverse Nebenjobs ausübte. Auch im privaten Bereich gab es einige Probleme, die zwar im Sinne des Sozialrechtes nicht „entschuldigen“ aber nachvollziehbar sind. Eigentlich war meine Mandantin wegen ihrer Qualifikationen mit ihrer Erwerbslage zufrieden.
Es kam dann, wie es kommen muss: Eine 30 % Sanktion wurde ausgesprochen.
Nach reiflicher Überlegung wurde Rechtsschutz gegen den Sanktionsbescheid vor dem SG Berlin gesucht. Dies birgt immer dahingehend Gefahren, als dass in einem Eilverfahren die Rechts-und Sachlage nur „kursorisch“bzw. „summarisch“ – also eher oberflächlich- untersucht wird. Wenn man Pech (oder Glück) hat, legt sich das Gericht dann auf eine Rechtsansicht fest, die nur schwer aus der Welt zu schaffen ist.
Nun war der Maßnahmenzuweisung ein Flyer beigefügt, der ein buntes Programm versprach (Gesundheitsfürsorge, Bewerbungstrainings und so weiter und so weiter). Leider war jedoch nichts passendes Neues für meine Mandantin dabei.
Das SG Berlin – Beschluss vom 16.01.2017- S 53 AS 17169/16 ER- erkannte das meine Mandantin eher ein Motivationsproblem hat, als ein Vermittlungsproblem.
Insofern sprach es aus, dass eine Maßnahme, die auf die Beseitigung von Vermittlungshemnissen abziehlt dann nicht geeignet ist, wenn tatsächlich andere Hemmnisse vorliegen, die einer Integration auf den Arbeitsmarkt entgegenstehen.
Quelle und weiter: http://www.ra-fuesslein.de/wordpress/?p=840
Quelle: http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/2134/
Willi S
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