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Keine Zwangsverrentung beim Bundesfreiwilligendienst, ein Beitrag von RA Kay Füßlein, Berlin
SG Berlin Az. S 135 AS 24938/15 ER
Nachdem das Bundessozialgericht entschieden hat, dass zumindest die Gründe aus der Unbilligkeitsverordnung einer Zwangsverrentung von ALG II-Empfängern entgegensteht, dürfte sich die Frage stellen, welche Tatbestände aus der Unbilligskeitsverordnung die Zwangsrente ausschließen.
Eine mögliche Tätigkeit dürfte der Bundesfreiwilligendienst sein.
Zwar erhält der (oder die) Freiwillige nur ein kleines Taschengeld. Die Tätigkeit im Bundesfreiwilligendienst ist jedoch vollständig sozialversicherungspflichtig.
Meine im Bundesfreiwlligendienst tätige Mandantin wurde die bekannte Aufforderung zur Beantragung einer vorgezogenen Altersrente zugesandt. Abermals wurde Widerspruch eingelegt und Antrag an das Sozialgericht mit eben dieser Begründung gestellt.
In einem hierauf folgenden richterlichen Hinweis schloß sich das Gericht der hiesigen Rechtsauffassung an.
„ Die Antragstellerin ist im Bundesfreiwilligendienst . Dieser gilt (…) als
sozialversicherungspflichtige Beschäftigung , wenn ein Taschengeld gezahlt wird.
Das ist vorliegend der Fall .
Daher dürfte ein Fall des § 4 UnbiiligkeitsV gegeben sein . Auf die Höhe des Einkommens kommt es im Falle eine sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung nicht an . Diese ist nur bei sonstiger Erwerbstätgkeit zu beachten. „
Quelle: http://www.ra-fuesslein.de/wordpress/?p=782
Quelle: http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/1933/
Willi S
Nachdem das Bundessozialgericht entschieden hat, dass zumindest die Gründe aus der Unbilligkeitsverordnung einer Zwangsverrentung von ALG II-Empfängern entgegensteht, dürfte sich die Frage stellen, welche Tatbestände aus der Unbilligskeitsverordnung die Zwangsrente ausschließen.
Eine mögliche Tätigkeit dürfte der Bundesfreiwilligendienst sein.
Zwar erhält der (oder die) Freiwillige nur ein kleines Taschengeld. Die Tätigkeit im Bundesfreiwilligendienst ist jedoch vollständig sozialversicherungspflichtig.
Meine im Bundesfreiwlligendienst tätige Mandantin wurde die bekannte Aufforderung zur Beantragung einer vorgezogenen Altersrente zugesandt. Abermals wurde Widerspruch eingelegt und Antrag an das Sozialgericht mit eben dieser Begründung gestellt.
In einem hierauf folgenden richterlichen Hinweis schloß sich das Gericht der hiesigen Rechtsauffassung an.
„ Die Antragstellerin ist im Bundesfreiwilligendienst . Dieser gilt (…) als
sozialversicherungspflichtige Beschäftigung , wenn ein Taschengeld gezahlt wird.
Das ist vorliegend der Fall .
Daher dürfte ein Fall des § 4 UnbiiligkeitsV gegeben sein . Auf die Höhe des Einkommens kommt es im Falle eine sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung nicht an . Diese ist nur bei sonstiger Erwerbstätgkeit zu beachten. „
Quelle: http://www.ra-fuesslein.de/wordpress/?p=782
Quelle: http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/1933/
Willi S
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