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Vermittlungsvorschlag Der unzumutbare Vermittlungsvorschlag, ein Beitrag von RA Kay Füßlein, Berlin SG Berlin, Beschluss vom 12.12.2017 – S 96 AS 14965/17 ER
Meine Mandantin hat eine Halbtagsstelle in einem – fast- öffentlichen-rechtlichen Unternehmen. Das JobCenter übermittelte ihr einen Vermittlungsvorschlag für eine Zeitarbeitfirma (Vollzeit), der eine kaufmännische Ausbildung voraussetzt. Auf diesen Vermittlungsvorschlag hat sich meine Mandantin nicht beworben.
Es stellte sich also die Frage, ob die Sanktion wegen Nichtbewerbens auf den Vermittlungsvorschlag rechtmäßig war.
Das eingelegte Rechtsmittel gegen die Sanktion hatte Erfolg!
Das SG Berlin führt in seinem Beschluss vom 12.12.2017 aus, dass es nicht zumutbar ist eine sichere Arbeitsstelle, auch wenn diese ein nicht „bedarfsdeckendes “ Einkommen erwirtschaftet, zu kündigen, um in ein Arbeitsverhältnis zu wechseln, wenn dieses nicht in der Lage die Hilfebedürftigkeit zu beseitigen.
Auch muss aus dem Vermittlungsvorschlag sich klar ergeben, welcher Lohn gezahlt wird und unter welchen Bedingungen (Probezeit, Befristung) die Einstellung erfolgen wird.
Beschluss des SG Berlin vom 12.12.2017 – S 96 AS 14965/17 ER: http://www.ra-fuesslein.de/wordpress/wp-content/uploads/2018/02/S96AS14965_17ER.pdf
Dazu Leitsätze von Dr. Manfred Hammel
1. Entsprechend § 10 Abs. 2 Nr. 5 SGB II ist es einer Alg II beziehenden Person durchaus zumutbar, eine von ihr ausgeübte, aber nicht bedarfsdeckend vergütete Tätigkeit zugunsten einer den notwendigem Lebensunterhalt voll und ganz deckenden Arbeit aufzugeben.
2. Ein maßgebender Punkt stellt hier das über die Verrichtung der neuen Tätigkeit nach Abzug der Abgaben und Werbungskosten konkret zur Verfügung stehende Einkommen dar.
3. Ein Unzumutbarkeitsgrund liegt allerdings vor, wenn das Jobcenter zwar eine unbefristete Vollzeitbeschäftigung vermittelt, bei dieser Zeitarbeitsfirma aber kaum ein höherer Verdienst als über die bislang verrichtete Teilzeittätigkeit erzielbar ist, d. h. der notwendige Lebensunterhalt der Bedarfsgemeinschaft weiterhin nicht vollständig gedeckt werden kann.
4. Bei derartigen Gegebenheiten wäre es eher vertretbar, wenn der SGB II-Träger die auch ein Kind erziehende Antragstellerin weiterhin in ihrem unbefristeten Teilzeitarbeitsverhältnis tätig sein lässt und stattdessen ihrem hilfebedürftigen Partner eine Teil- oder Vollzeittätigkeit anbietet.
5. Wenn aus einem vom Jobcenter einer erwerbsfähigen Leistungsberechtigten unterbreiteten Vermittlungsvorschlag keine Aussagen darüber hervorgehen, ob die angebotene Arbeit überhaupt zu einer Verringerung der Hilfebedürftigkeit führen würde, ob hier eine Probezeit zurückzulegen ist und ob es sich hier um ein (un-) befristetes Arbeitsverhältnis handelt, dann ist dieser Vorschlag nicht hinreichend bestimmt genug (§ 33 Abs. 1 SGB X) und damit rechtlich angreifbar.
Quelle: http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/2315/
Willi S
Es stellte sich also die Frage, ob die Sanktion wegen Nichtbewerbens auf den Vermittlungsvorschlag rechtmäßig war.
Das eingelegte Rechtsmittel gegen die Sanktion hatte Erfolg!
Das SG Berlin führt in seinem Beschluss vom 12.12.2017 aus, dass es nicht zumutbar ist eine sichere Arbeitsstelle, auch wenn diese ein nicht „bedarfsdeckendes “ Einkommen erwirtschaftet, zu kündigen, um in ein Arbeitsverhältnis zu wechseln, wenn dieses nicht in der Lage die Hilfebedürftigkeit zu beseitigen.
Auch muss aus dem Vermittlungsvorschlag sich klar ergeben, welcher Lohn gezahlt wird und unter welchen Bedingungen (Probezeit, Befristung) die Einstellung erfolgen wird.
Beschluss des SG Berlin vom 12.12.2017 – S 96 AS 14965/17 ER: http://www.ra-fuesslein.de/wordpress/wp-content/uploads/2018/02/S96AS14965_17ER.pdf
Dazu Leitsätze von Dr. Manfred Hammel
1. Entsprechend § 10 Abs. 2 Nr. 5 SGB II ist es einer Alg II beziehenden Person durchaus zumutbar, eine von ihr ausgeübte, aber nicht bedarfsdeckend vergütete Tätigkeit zugunsten einer den notwendigem Lebensunterhalt voll und ganz deckenden Arbeit aufzugeben.
2. Ein maßgebender Punkt stellt hier das über die Verrichtung der neuen Tätigkeit nach Abzug der Abgaben und Werbungskosten konkret zur Verfügung stehende Einkommen dar.
3. Ein Unzumutbarkeitsgrund liegt allerdings vor, wenn das Jobcenter zwar eine unbefristete Vollzeitbeschäftigung vermittelt, bei dieser Zeitarbeitsfirma aber kaum ein höherer Verdienst als über die bislang verrichtete Teilzeittätigkeit erzielbar ist, d. h. der notwendige Lebensunterhalt der Bedarfsgemeinschaft weiterhin nicht vollständig gedeckt werden kann.
4. Bei derartigen Gegebenheiten wäre es eher vertretbar, wenn der SGB II-Träger die auch ein Kind erziehende Antragstellerin weiterhin in ihrem unbefristeten Teilzeitarbeitsverhältnis tätig sein lässt und stattdessen ihrem hilfebedürftigen Partner eine Teil- oder Vollzeittätigkeit anbietet.
5. Wenn aus einem vom Jobcenter einer erwerbsfähigen Leistungsberechtigten unterbreiteten Vermittlungsvorschlag keine Aussagen darüber hervorgehen, ob die angebotene Arbeit überhaupt zu einer Verringerung der Hilfebedürftigkeit führen würde, ob hier eine Probezeit zurückzulegen ist und ob es sich hier um ein (un-) befristetes Arbeitsverhältnis handelt, dann ist dieser Vorschlag nicht hinreichend bestimmt genug (§ 33 Abs. 1 SGB X) und damit rechtlich angreifbar.
Quelle: http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/2315/
Willi S
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