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EGV-VA niemals Nötigung immer durch das Jobcenter

: Entziehung/Versagungsbescheid

Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


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Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


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Versagungsentscheidung nach §§ 60 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I liegt nicht vor - Voraussetzungen des Bestehens einer gleichgeschlechtlichen Einstehens- und Verantwortungsgemeinschaft iSd § 7 Abs. 3 Nr. 3 c, Abs. 3a SGB II - Folgenabwägung  EmptyDi 14 Apr 2020 - 10:20 von Willi Schartema

» Drei Meldeversäumnisse sind nicht automatisch ein Grund, die Hilfebedürftigkeit in Frage zu stellen. Mitwirkungspflichten neben Sanktionsregelungen SG München, Beschluss v. 18.04.2019 - S 46 AS 785/19 ER
Versagungsentscheidung nach §§ 60 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I liegt nicht vor - Voraussetzungen des Bestehens einer gleichgeschlechtlichen Einstehens- und Verantwortungsgemeinschaft iSd § 7 Abs. 3 Nr. 3 c, Abs. 3a SGB II - Folgenabwägung  EmptyMo 27 Mai 2019 - 8:47 von Willi Schartema

»  Zur Rechtsfrage, ob die auf ein anderes, noch nicht erzieltes Einkommen aufgewendeten (Werbungs-)Kosten von anderem Erwerbseinkommen abgesetzt werden können. SG Dresden, Urt. v. 27.03.2019 - S 40 AS 6296/15 - rechtskräftig
Versagungsentscheidung nach §§ 60 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I liegt nicht vor - Voraussetzungen des Bestehens einer gleichgeschlechtlichen Einstehens- und Verantwortungsgemeinschaft iSd § 7 Abs. 3 Nr. 3 c, Abs. 3a SGB II - Folgenabwägung  EmptyMo 27 Mai 2019 - 8:40 von Willi Schartema

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Versagungsentscheidung nach §§ 60 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I liegt nicht vor - Voraussetzungen des Bestehens einer gleichgeschlechtlichen Einstehens- und Verantwortungsgemeinschaft iSd § 7 Abs. 3 Nr. 3 c, Abs. 3a SGB II - Folgenabwägung  EmptyMo 27 Mai 2019 - 8:29 von Willi Schartema

» Mietspiegel 2019- anwendbar ab sofort, ein Beitrag von RA Kay Füßlein SG Berlin, Urt. vom 15.05.2019 - S 142 AS 12605/18
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» Gewährung von Leistungen nach dem ALG II ohne die Minderung um einen Versagungsbetrag i.R.v. Mitwirkungspflichten eines Leistungsberechtigten (hier: Einreichung der Vaterschaftsanerkennung für einen Unterhaltsvorschuss).
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Versagungsentscheidung nach §§ 60 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I liegt nicht vor - Voraussetzungen des Bestehens einer gleichgeschlechtlichen Einstehens- und Verantwortungsgemeinschaft iSd § 7 Abs. 3 Nr. 3 c, Abs. 3a SGB II - Folgenabwägung  Empty Versagungsentscheidung nach §§ 60 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I liegt nicht vor - Voraussetzungen des Bestehens einer gleichgeschlechtlichen Einstehens- und Verantwortungsgemeinschaft iSd § 7 Abs. 3 Nr. 3 c, Abs. 3a SGB II - Folgenabwägung

Beitrag von Willi Schartema Mo 2 Mai 2016 - 10:09

Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 12.04.2016 - L 7 AS 258/16 B ER - und - L 7 AS 259/16 B - rechtskräftig




Einstweilige Bewilligung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts ( bejahend )

Leitsatz ( Redakteur )


1. Denn der Versagungsbescheid, der noch nicht bestandskräftig geworden ist (zur anspruchshindernden Wirkung eines bestandskräftigen Versagungsbescheides vergl. LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 04.07.2012 - L 13 AS 124/12 B; LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 18.05.2009 - L 25 AS 770/09 B ER), steht einer Verpflichtung des Jobcenters nicht entgegen, denn er ist offensichtlich rechtswidrig.

2. Es fehlt auch an der Belehrung über die Rechtsfolgen gem. § 66 Abs. 3 SGB I, die sich auf die konkret geforderte Mitwirkungshandlung beziehen muss. Eine Leistungsversagung wegen einer (angeblichen) Verletzung von Mitwirkungspflichten Dritter berechtigt nicht zur Versagung von Leistungen (zum Vorgehen bei der Verletzung von Mitwirkungshandlungen Dritter im Wege des § 60 SGB II vergl. Beschluss des Senats vom 22.12.2015 - L 7 AS 1619/15 B ER).

3. Die Anhaltspunkte dafür, dass die Antragstellerin mit Frau B in einer gleichgeschlechtlichen Einstehens- und Verantwortungsgemeinschaft iSd § 7 Abs. 3 Nr. 3 c, Abs. 3a SGB III steht, reichen nicht aus, um die beantragte Anordnung abzulehnen.

4. Denn allein ein gemeinsames Wirtschaften - für das tatsächlich Anhaltspunkte gegeben sind - ist nicht ausreichend, um eine Partnerschaft iSd § 7 Abs. 3 Nr. 3c SGB II zu bejahen. Von dem Bestehen einer Partnerschaft ist erst auszugehen, wenn eine gewisse Ausschließlichkeit der Beziehung gegeben ist, die keine vergleichbare Lebensgemeinschaft daneben zulässt (BSG, Urteil vom 23.08.2012 - B 4 AS 34/12 R; Beschluss des Senats vom 22.12.2015 - L 7 AS 1619/15 B ER). Es liegen keinerlei Feststellungen zur Ausschließlichkeit der Beziehung zwischen der geschieden Antragstellerin und Frau B vor.
Quelle: https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=184950&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=


Quelle:  http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/2010/


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