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Grundsicherung für Arbeitsuchende - Ablehnung der Überprüfung bzw Rücknahme eines Aufhebungs- und Erstattungsbescheides für die Vergangenheit im Zugunstenverfahren wegen Versäumung der auf ein Jahr verkürzten Ausschlussfrist - Anwendung des
§ 44 Abs 4 SGB 10 bei vorangegangener Aufrechnung der Erstattungsforderung
SG Cottbus, Urteil v. 13.11.2015 - S 31 AS 1645/15 - Revision anhängig beim BSG unter dem Az.: B 14 AS 61/15 R
Findet die Verfallfrist gemäß § 40 Abs 1 SGB 2 in Verbindung mit § 44 Abs 4 SGB 10 auf Aufhebungs- und Erstattungsbescheide Anwendung, wenn der Leistungsberechtigte die Erstattungsforderung nicht beglichen hat, sondern der Grundsicherungsträger mit Leistungsansprüchen aufgerechnet hat?
Leitsatz ( Juris )
Die Ablehnung der Überprüfung eines Aufhebungs- und Erstattungsbescheides durch den
Grundsicherungsträger im Zugunstenverfahren ist rechtmäßig, wenn die Erstattungsforderung
nicht durch den Hilfebedürftigen beglichen, sondern vom Grundsicherungsträger mit Leistungsansprüchen aufgerechnet wurde und die in diesem Fall auch auf Aufhebungs- und Erstattungsbescheide anzuwendende Verfallfrist gem § 40 Abs 1 SGB 2 iVm § 44 Abs 4 SGB 10 einer rückwirkenden Gewährung von Sozialleistungen entgegen steht.
Quelle: http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/1970/
Willi S
SG Cottbus, Urteil v. 13.11.2015 - S 31 AS 1645/15 - Revision anhängig beim BSG unter dem Az.: B 14 AS 61/15 R
Findet die Verfallfrist gemäß § 40 Abs 1 SGB 2 in Verbindung mit § 44 Abs 4 SGB 10 auf Aufhebungs- und Erstattungsbescheide Anwendung, wenn der Leistungsberechtigte die Erstattungsforderung nicht beglichen hat, sondern der Grundsicherungsträger mit Leistungsansprüchen aufgerechnet hat?
Leitsatz ( Juris )
Die Ablehnung der Überprüfung eines Aufhebungs- und Erstattungsbescheides durch den
Grundsicherungsträger im Zugunstenverfahren ist rechtmäßig, wenn die Erstattungsforderung
nicht durch den Hilfebedürftigen beglichen, sondern vom Grundsicherungsträger mit Leistungsansprüchen aufgerechnet wurde und die in diesem Fall auch auf Aufhebungs- und Erstattungsbescheide anzuwendende Verfallfrist gem § 40 Abs 1 SGB 2 iVm § 44 Abs 4 SGB 10 einer rückwirkenden Gewährung von Sozialleistungen entgegen steht.
Quelle: http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/1970/
Willi S
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