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: Entziehung/Versagungsbescheid

Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


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Beitrag von Willi Schartema Mo 8 Feb 2016 - 18:18

 § 44 Abs 4 SGB 10 bei vorangegangener Aufrechnung der Erstattungsforderung


SG Cottbus, Urteil v. 13.11.2015 - S 31 AS 1645/15 - Revision anhängig beim BSG unter dem Az.: B 14 AS 61/15 R 



Findet die Verfallfrist gemäß § 40 Abs 1 SGB 2 in Verbindung mit § 44 Abs 4 SGB 10 auf Aufhebungs- und Erstattungsbescheide Anwendung, wenn der Leistungsberechtigte die Erstattungsforderung nicht beglichen hat, sondern der Grundsicherungsträger mit Leistungsansprüchen aufgerechnet hat?

Leitsatz ( Juris )


Die Ablehnung der Überprüfung eines Aufhebungs- und Erstattungsbescheides durch den
Grundsicherungsträger im Zugunstenverfahren ist rechtmäßig, wenn die Erstattungsforderung
nicht durch den Hilfebedürftigen beglichen, sondern vom Grundsicherungsträger mit Leistungsansprüchen aufgerechnet wurde und die in diesem Fall auch auf Aufhebungs- und Erstattungsbescheide anzuwendende Verfallfrist gem § 40 Abs 1 SGB 2 iVm § 44 Abs 4 SGB 10 einer rückwirkenden Gewährung von Sozialleistungen entgegen steht.



Quelle:   http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/1970/


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