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Grundsicherung für Arbeitsuchende - wiederholte Berücksichtigung von Vermögen - Nichtangabe diverser Sparguthaben - keine Berücksichtigung eines fiktiven Vermögensverbrauchs im Rahmen der Rückforderung
Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen, Beschluss v. 27.10.2016 - L 11 AS 107/15
Hinweis Gericht:
Das BSG verweist in seinem Beschluss vom 30. Juli 2008 (B 14 AS 14/08 B) auf einen vergleichbaren Sachverhalt und auf die Rechtsprechung, die Regelungen zum Recht der Arbeitslosenhilfe (Alhi) und die Motive des Gesetzgebers für die Entscheidung, keinen fiktiven Verbrauch von Vermögenswerten zu berücksichtigen. Der 7. Senat des LSG Niedersachsen-Bremen hat in seiner Entscheidung vom 3. April 2014 (L 7 AS 827/12) ebenfalls für einen vergleichbaren Sachverhalt dargelegt, dass eine fiktive Berechnung und auch die von den Klägerinnen mit der Berufungsbegründung vom 8. Mai 2012 angestrebte Reduzierung des Erstattungsbetrages nicht in Betracht kommt (vgl. auch etwa: Hessisches Landessozialgericht, Urteil vom 18. März 2016 – L 7 AS 730/14: Im Falle eines verschwiegenen Vermögens besteht keine Rechtsgrundlage für die Beschränkung der Leistungsaufhebung und der Erstattung auf den Wert des zu verwertenden Vermögens).
Quelle: https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=188567&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=
Rechtstipp: ebenso Hessisches LSG, Beschluss v. 09.03.2017 - L 7 AS 221/16; Hessisches LSG, Urteil v. 18.03.2016 - L 7 AS 730/14 ; Sozialgericht Landshut, Urteil vom 5. Februar 2014, S 10 AS 390/12; LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 22. Juli 2011, L 12 AS 4994/10; Landessozialgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 12. März 2010, L 5 AS 2340/08 - Ein "fiktiver Vermögensverbrauch" sei allerdings nicht zu prüfen, a. A. LSG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 25. Juli 2012, L 5 AS 56/10, unter Bezugnahme auf das Sozialgericht Karlsruhe, Urteil vom 30. Juni 2011, S 13 AS 1217/09
Quelle: http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/2183/
Willi S
Hinweis Gericht:
Das BSG verweist in seinem Beschluss vom 30. Juli 2008 (B 14 AS 14/08 B) auf einen vergleichbaren Sachverhalt und auf die Rechtsprechung, die Regelungen zum Recht der Arbeitslosenhilfe (Alhi) und die Motive des Gesetzgebers für die Entscheidung, keinen fiktiven Verbrauch von Vermögenswerten zu berücksichtigen. Der 7. Senat des LSG Niedersachsen-Bremen hat in seiner Entscheidung vom 3. April 2014 (L 7 AS 827/12) ebenfalls für einen vergleichbaren Sachverhalt dargelegt, dass eine fiktive Berechnung und auch die von den Klägerinnen mit der Berufungsbegründung vom 8. Mai 2012 angestrebte Reduzierung des Erstattungsbetrages nicht in Betracht kommt (vgl. auch etwa: Hessisches Landessozialgericht, Urteil vom 18. März 2016 – L 7 AS 730/14: Im Falle eines verschwiegenen Vermögens besteht keine Rechtsgrundlage für die Beschränkung der Leistungsaufhebung und der Erstattung auf den Wert des zu verwertenden Vermögens).
Quelle: https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=188567&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=
Rechtstipp: ebenso Hessisches LSG, Beschluss v. 09.03.2017 - L 7 AS 221/16; Hessisches LSG, Urteil v. 18.03.2016 - L 7 AS 730/14 ; Sozialgericht Landshut, Urteil vom 5. Februar 2014, S 10 AS 390/12; LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 22. Juli 2011, L 12 AS 4994/10; Landessozialgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 12. März 2010, L 5 AS 2340/08 - Ein "fiktiver Vermögensverbrauch" sei allerdings nicht zu prüfen, a. A. LSG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 25. Juli 2012, L 5 AS 56/10, unter Bezugnahme auf das Sozialgericht Karlsruhe, Urteil vom 30. Juni 2011, S 13 AS 1217/09
Quelle: http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/2183/
Willi S
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