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Keine Gewährung eines pauschalen Mehrbedarfes wegen Alleinerziehung für Asylbewerber
Bayerisches Landessozialgericht, Urteil v. 18.07.2017 - L 8 AY 18/15
Leitsatz ( Redakteur )
Nach § 1 Abs. 1 AsylbLG haben Leistungsberechtigte wegen Fehlens einer entsprechenden gesetzlichen Grundlage keinen Anspruch auf einen pauschalen Mehrbedarf wegen Alleinerziehung. Mangels Regelungslücke kann ein solcher Anspruch auch nicht aus einer analogen Anwendung von § 30 Abs. 3 SGB XII hergeleitet werden.
Quelle: https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=194914&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=
Anmerkung: im Ergebnis ebenso LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss v. 18.12.2014 - L 20 AY 76/14 B ER, L 20 AY 77/14 B ER und LSG Nordrhein-Westfalen, 29.08.2016 - L 20 AY 54/16 B ER sowie Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 27.11.2014 - L 8 AY 57/14 B ER und im Schrifttum Ferichs in Schlegel/Voelzke, juris-PK- SGB XII, Stand 22.05.2017, § 6 AsylbLG, Rn. 53.1
Dazu Leitsätze aus Juris:
1 Die Differenzierung in §§ 2 und 3 AsylbLG, wonach in den ersten 15 Monaten des Aufenthalts in Deutschland primär Sachleistungen und ab dem 16. Monat Geldleistungen gewährt werden, ist verfassungskonform. (Rn. 24) (redaktioneller Leitsatz)
2 Ein ergänzender Rückgriff auf pauschale Leistungen nach dem SGB XII hat der Gesetzgeber nach § 9 Abs. 1 AsylbLG unmissverständlich für die Dauer des Bezugs von Leistungen nach § 3 AsylbLG ausgeschlossen; eine analoge Anwendung von § 30 Abs. 3 SGB XII scheidet daher während des Bezugs von Leistungen nach § 3 AsylbLG aus. (Rn. 22) (redaktioneller Leitsatz)
3 Ein dennoch bestehender Bedarf der alleinerziehenden Leistungsempfänger nach dem AsylbLG kann in dem Zeitraum während des Bezugs von Leistungen nach § 3 AsylbLG bei konkreter Darlegung über § 6 AsylbLG konkret-individuell mittels Sachleistungen gedeckt werden. (Rn. 27 – 28) (redaktioneller Leitsatz)
4 Art. 21 der Richtlinie 2013/33/EU vom 26.06.2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen, gebietet nicht, dass Mehrbedarfsleistungen entsprechend dem SGB XII gewährt werden. (Rn. 29) (redaktioneller Leitsatz)
Quelle: http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/2248/
Willi S
Leitsatz ( Redakteur )
Nach § 1 Abs. 1 AsylbLG haben Leistungsberechtigte wegen Fehlens einer entsprechenden gesetzlichen Grundlage keinen Anspruch auf einen pauschalen Mehrbedarf wegen Alleinerziehung. Mangels Regelungslücke kann ein solcher Anspruch auch nicht aus einer analogen Anwendung von § 30 Abs. 3 SGB XII hergeleitet werden.
Quelle: https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=194914&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=
Anmerkung: im Ergebnis ebenso LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss v. 18.12.2014 - L 20 AY 76/14 B ER, L 20 AY 77/14 B ER und LSG Nordrhein-Westfalen, 29.08.2016 - L 20 AY 54/16 B ER sowie Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 27.11.2014 - L 8 AY 57/14 B ER und im Schrifttum Ferichs in Schlegel/Voelzke, juris-PK- SGB XII, Stand 22.05.2017, § 6 AsylbLG, Rn. 53.1
Dazu Leitsätze aus Juris:
1 Die Differenzierung in §§ 2 und 3 AsylbLG, wonach in den ersten 15 Monaten des Aufenthalts in Deutschland primär Sachleistungen und ab dem 16. Monat Geldleistungen gewährt werden, ist verfassungskonform. (Rn. 24) (redaktioneller Leitsatz)
2 Ein ergänzender Rückgriff auf pauschale Leistungen nach dem SGB XII hat der Gesetzgeber nach § 9 Abs. 1 AsylbLG unmissverständlich für die Dauer des Bezugs von Leistungen nach § 3 AsylbLG ausgeschlossen; eine analoge Anwendung von § 30 Abs. 3 SGB XII scheidet daher während des Bezugs von Leistungen nach § 3 AsylbLG aus. (Rn. 22) (redaktioneller Leitsatz)
3 Ein dennoch bestehender Bedarf der alleinerziehenden Leistungsempfänger nach dem AsylbLG kann in dem Zeitraum während des Bezugs von Leistungen nach § 3 AsylbLG bei konkreter Darlegung über § 6 AsylbLG konkret-individuell mittels Sachleistungen gedeckt werden. (Rn. 27 – 28) (redaktioneller Leitsatz)
4 Art. 21 der Richtlinie 2013/33/EU vom 26.06.2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen, gebietet nicht, dass Mehrbedarfsleistungen entsprechend dem SGB XII gewährt werden. (Rn. 29) (redaktioneller Leitsatz)
Quelle: http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/2248/
Willi S
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