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Nachzahlungen auf Sozialleistungen (hier: Kindergeld) sind nicht auf 6 Monate zu verteilen.
BSG, Beschluss vom 17.03.2016 - B 4 AS 694/15 B – Bestätigung für LSG NRW, Urteil vom 09.11.2015 - L 19 AS 924/15
Leitsatz ( Redakteur )
1. Eine Nachzahlung von Kindergeld ist bei erwerbsfähigen Leistungsberechtigten vom Jobcenter nicht als eine einmalige Einnahme nach § 11 Abs. 3 SGB II auf sechs Monate zu verteilen, sondern als eine laufende Einnahme gemäß § 11 Abs. 2 Satz 1 SGB II lediglich im Monat des Kapitalzuflusses bedarfsmindernd zu berücksichtigen.
2. Für die Qualifizierung einer Einnahme als im Zuflussmonat zu berücksichtigende laufende Einnahme reicht es aus, wenn diese nach dem ihr zugrundeliegenden Rechtsgrund regelmäßig zu erbringen gewesen wäre, auch wenn sie tatsächlich erst in einem Gesamtbetrag nach der Beendigung des Rechtsverhältnisses erbracht wird ( BSG, Urteil v. 24.4.2015, B 4 AS 32/14 R).
Quelle: http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/2008/
Willi S
Leitsatz ( Redakteur )
1. Eine Nachzahlung von Kindergeld ist bei erwerbsfähigen Leistungsberechtigten vom Jobcenter nicht als eine einmalige Einnahme nach § 11 Abs. 3 SGB II auf sechs Monate zu verteilen, sondern als eine laufende Einnahme gemäß § 11 Abs. 2 Satz 1 SGB II lediglich im Monat des Kapitalzuflusses bedarfsmindernd zu berücksichtigen.
2. Für die Qualifizierung einer Einnahme als im Zuflussmonat zu berücksichtigende laufende Einnahme reicht es aus, wenn diese nach dem ihr zugrundeliegenden Rechtsgrund regelmäßig zu erbringen gewesen wäre, auch wenn sie tatsächlich erst in einem Gesamtbetrag nach der Beendigung des Rechtsverhältnisses erbracht wird ( BSG, Urteil v. 24.4.2015, B 4 AS 32/14 R).
Quelle: http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/2008/
Willi S
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