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Nachzahlungen des Arbeitgebers während des Bezugs von Leistungen nach dem SGB II sind laufende Einnahmen, welche im Zuflussmonat anzurechnen sind.
BSG, Urteil vom 24.04.2015 - B 4 AS 32/14 R
Ihre Berücksichtigung erst im Folgemonat auf der Grundlage von § 11 Abs 3 S 2 SGB II, der sich auf einmalige Einnahmen bezieht, kam deshalb von vornherein nicht in Betracht.
Leitsätze ( Autor )
1. Laufende Einnahmen sind solche, die auf demselben Rechtsgrund beruhen und regelmäßig zu erbringen sind oder zu erbringen wären. Bei einmaligen Einnahmen erschöpft sich das Geschehen in einer einzigen Leistung. Wenn Einnahmen aus ihrem Rechtsgrund heraus regelmäßig zu erbringen sind, ändert sich ihr Charakter als laufende Einnahme nicht dadurch, dass sie - aus welchen Gründen auch immer - dem Berechtigten zeitweise ganz oder teilweise vorenthalten und erst später in einem Betrag nachgezahlt werden.
2. Ohne Bedeutung ist es für die Abgrenzung auch, ob das Rechtsverhältnis, auf dem die Zahlung beruht, zum Zeitpunkt der Zahlung noch bestanden hat oder schon beendet war. Denn auch dies ändert den Charakter der Zahlung als eine auf einem einheitlichen Rechtsgrund beruhende und an sich regelmäßig zu erbringende Einnahme nicht.
Quelle: http://juris.bundessozialgericht.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bsg&Art=tm&Datum=2015&nr=13827
Quelle: http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/1828/
Willi S
Ihre Berücksichtigung erst im Folgemonat auf der Grundlage von § 11 Abs 3 S 2 SGB II, der sich auf einmalige Einnahmen bezieht, kam deshalb von vornherein nicht in Betracht.
Leitsätze ( Autor )
1. Laufende Einnahmen sind solche, die auf demselben Rechtsgrund beruhen und regelmäßig zu erbringen sind oder zu erbringen wären. Bei einmaligen Einnahmen erschöpft sich das Geschehen in einer einzigen Leistung. Wenn Einnahmen aus ihrem Rechtsgrund heraus regelmäßig zu erbringen sind, ändert sich ihr Charakter als laufende Einnahme nicht dadurch, dass sie - aus welchen Gründen auch immer - dem Berechtigten zeitweise ganz oder teilweise vorenthalten und erst später in einem Betrag nachgezahlt werden.
2. Ohne Bedeutung ist es für die Abgrenzung auch, ob das Rechtsverhältnis, auf dem die Zahlung beruht, zum Zeitpunkt der Zahlung noch bestanden hat oder schon beendet war. Denn auch dies ändert den Charakter der Zahlung als eine auf einem einheitlichen Rechtsgrund beruhende und an sich regelmäßig zu erbringende Einnahme nicht.
Quelle: http://juris.bundessozialgericht.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bsg&Art=tm&Datum=2015&nr=13827
Quelle: http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/1828/
Willi S
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