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EGV-VA niemals Nötigung immer durch das Jobcenter

: Entziehung/Versagungsbescheid

Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


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Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


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Beseitigung einer unfreiwilligen Obdachlosigkeit als Störung der öffentlichen Sicherheit Endscheidung im Zusammenhang des SGB II

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Beitrag von Willi Schartema Mo 18 Apr 2016 - 9:27

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 7. Juli 2015 (Az.:4 CE 15.1275, 4 CE 15.1421):




Leitsätze Dr. Manfred Hammel

1. Ob und inwieweit der Zustand der Obdachlosigkeit auf einem Verschulden der wohnungslosen Person zurückzuführen ist, hat aus sicherheitsrechtlicher Sicht nicht geprüft zu werden.

2. Eine Ordnungsbehörde kann obdachlosen Menschen auch nicht entgegen halten, sie könnten beim Jobcenter um die Bewilligung der erforderlichen Mittel nachsuchen, damit sie sich eigenständig eine Wohnung beschaffen können, wenn der SGB II-Träger bei der Gewährung der hier erforderlichen Leistungen Schwierigkeiten macht.

3. Ein Unterbringungsbegehren ist nicht mangels einer gesicherten aufenthaltsrechtlichen Position der antragstellenden Personen rechtsmissbräuchlich.

4. Es entspricht nicht der Aufgabe der Ordnungsbehörde, etwaige Ausreiseverpflichtungen durch eine Vorenthaltung einer menschenwürdigen Unterkunft faktisch durchzusetzen, gerade wenn keine vollziehbaren aufenthaltsrechtlichen Bescheide vorliegen.

 
Quelle:     http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/2005/


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