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Telefonnummern des Jobcenter Ausschluss des Informationszugangs zu dienstlichen Telefonnummern wegen Gefährdung der öffentlichen Sicherheit" - Anmerkung von Dr. Robert Keller, RiBVerwG
Anmerkung zu: BVerwG 7. Senat, Urteil vom 20.10.2016 - [url=https://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=7 C]7 C 20/15[/url] - http://dejure.org/2016,34198
Ausschluss des Informationszugangs zu dienstlichen Telefonnummern wegen Gefährdung der öffentlichen Sicherheit
Leitsatz
Der Anspruch auf Informationszugang zu den dienstlichen Telefonnummern der Bediensteten von Jobcentern ist nach § 3 Nr. 2 IFG ausgeschlossen, wenn das Bekanntwerden der Information die öffentliche Sicherheit - hier: die Funktionsfähigkeit und die effektive Aufgabenerfüllung staatlicher Einrichtungen - gefährden kann.
Auszug:
D. Auswirkungen für die Praxis
Das vorliegende Urteil und die erwähnten Parallelentscheidungen klären zahlreiche Rechtsfragen im Hinblick auf den Informationszugang zu dienstlichen Telefonlisten, deren Qualifikation als amtliche Informationen i.S.d. § 2 Nr. 1 IFG das BVerwG sich ausdrücklich anschließt. Die Verfahren zeigen, dass seitens der beklagten Jobcenter unterschiedliche Begründungsansätze für die Ablehnung entsprechender Anträge gewählt wurden. Diesen rechtlichen Ausgangspunkte hat das BVerwG jedenfalls in den maßgeblichen Aspekten bestätigt und damit die Bearbeitung derartiger Informationsbegehren in der Praxis erleichtert. Werden diese unter Verweis auf § 3 Nr. 2 IFG zurückgewiesen, obliegt es allerdings weiterhin den betroffenen Behörden, Tatsachen darzulegen, die im konkreten Einzelfall zu einer Beeinträchtigung von Schutzgütern der öffentlichen Sicherheit führen können.
Quelle: https://www.juris.de/jportal/portal/t/xmu/page/homerl.psml;jsessionid=EF9D70A118C3C2AB3A0D8ADDD620B9A0.jp17?nid=jpr-NLBV000005517&cmsuri=%2Fjuris%2Fde%2Fnachrichten%2Fzeigenachricht.jsp
Quelle: http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/2192/
Willi S
Ausschluss des Informationszugangs zu dienstlichen Telefonnummern wegen Gefährdung der öffentlichen Sicherheit
Leitsatz
Der Anspruch auf Informationszugang zu den dienstlichen Telefonnummern der Bediensteten von Jobcentern ist nach § 3 Nr. 2 IFG ausgeschlossen, wenn das Bekanntwerden der Information die öffentliche Sicherheit - hier: die Funktionsfähigkeit und die effektive Aufgabenerfüllung staatlicher Einrichtungen - gefährden kann.
Auszug:
D. Auswirkungen für die Praxis
Das vorliegende Urteil und die erwähnten Parallelentscheidungen klären zahlreiche Rechtsfragen im Hinblick auf den Informationszugang zu dienstlichen Telefonlisten, deren Qualifikation als amtliche Informationen i.S.d. § 2 Nr. 1 IFG das BVerwG sich ausdrücklich anschließt. Die Verfahren zeigen, dass seitens der beklagten Jobcenter unterschiedliche Begründungsansätze für die Ablehnung entsprechender Anträge gewählt wurden. Diesen rechtlichen Ausgangspunkte hat das BVerwG jedenfalls in den maßgeblichen Aspekten bestätigt und damit die Bearbeitung derartiger Informationsbegehren in der Praxis erleichtert. Werden diese unter Verweis auf § 3 Nr. 2 IFG zurückgewiesen, obliegt es allerdings weiterhin den betroffenen Behörden, Tatsachen darzulegen, die im konkreten Einzelfall zu einer Beeinträchtigung von Schutzgütern der öffentlichen Sicherheit führen können.
Quelle: https://www.juris.de/jportal/portal/t/xmu/page/homerl.psml;jsessionid=EF9D70A118C3C2AB3A0D8ADDD620B9A0.jp17?nid=jpr-NLBV000005517&cmsuri=%2Fjuris%2Fde%2Fnachrichten%2Fzeigenachricht.jsp
Quelle: http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/2192/
Willi S
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