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§ 42a Darlehen Widerspruch hat aufschiebende Wirkung
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Auch erwerbsfähige Leistungsberechtigte, die bedingt durch ihren bisherigen Leistungsbezug und ihr erreichtes Lebensalter gemäß § 53a Abs. 2 SGB II nicht mehr als arbeitslos gelten, unterliegen im Verhältnis zum Jobcenter dennoch der allgemeinen
Meldepflicht nach § 59 SGB II in Verbindung mit § 309 SGB III. Hier sind die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 309 SGB III dem sachlichen und persönlichen Anwendungsbereich des SGB II (Grundsicherung für Arbeitsuchende) anzupassen und der Ausdruck des „Arbeitslosen“ gegen den des „Leistungsberechtigten“ auszutauschen.
Sozialgericht Konstanz, Urteil vom 25. November 2015 (Az.: S 5 AS 208/15)
Leitsatz Dr. Manfred Hammel
2. Die Grenze für eine Meldeaufforderung ist bei einer anhand objektiver Anhaltspunkte erkennbar „schikanösen“ Meldeaufforderung zu ziehen. Nicht ausreichend ist hier der rein subjektive Eindruck des Alg II-Beziehers, vom Jobcenter ohne einen sinnvollen Grund geladen worden zu sein.(vgl. LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 12.09.2013, Az.. L 7 AS 177/13 B).
3. Auch wenn die bisherige Eingliederungsvereinbarung (EGV nach § 15 Abs. 1 Satz 1 SGB II) noch bis zum Ende des laufenden Monats gültig war, stellt es keinen wichtigen Grund i. S. d. § 32 Abs. 1 Satz 2 SGB II dar, wenn der Leistungsbezieher darauf verweist, zum Monatsbeginn müsse er sich
nicht wegen der Neuverhandlung dieser EGV beim SGB II-Träger melden.
Quelle: http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/2001/
Willi S
Sozialgericht Konstanz, Urteil vom 25. November 2015 (Az.: S 5 AS 208/15)
Leitsatz Dr. Manfred Hammel
2. Die Grenze für eine Meldeaufforderung ist bei einer anhand objektiver Anhaltspunkte erkennbar „schikanösen“ Meldeaufforderung zu ziehen. Nicht ausreichend ist hier der rein subjektive Eindruck des Alg II-Beziehers, vom Jobcenter ohne einen sinnvollen Grund geladen worden zu sein.(vgl. LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 12.09.2013, Az.. L 7 AS 177/13 B).
3. Auch wenn die bisherige Eingliederungsvereinbarung (EGV nach § 15 Abs. 1 Satz 1 SGB II) noch bis zum Ende des laufenden Monats gültig war, stellt es keinen wichtigen Grund i. S. d. § 32 Abs. 1 Satz 2 SGB II dar, wenn der Leistungsbezieher darauf verweist, zum Monatsbeginn müsse er sich
nicht wegen der Neuverhandlung dieser EGV beim SGB II-Träger melden.
Quelle: http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/2001/
Willi S
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