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Grundsicherung für Arbeitsuchende - Leistungsausschluss für Ausländer bei Aufenthalt zur Arbeitsuche - Unionsbürger - keine ausreichende Arbeitsmarktverbindung - weniger als 1 Jahr der Beschäftigung als Arbeitnehmer - Ablauf des 6-Monats-Zeitraums -
spanische Staatsangehörige
BSG, Urteil vom 17.03.2016 - B 4 AS 32/15 R
Hinweis Gericht:
1. Ein Ausschluss von SGB II-Leistungen - auch für bereits in der Bundesrepublik Deutschland beschäftigt gewesene EU-Bürger - ist nach den Entscheidungen des EuGH in den Sachen "Dano" und "Alimanovic" europarechtskonform. Bezogen auf SGB II-Leistungen kann sich die Klägerin auch nicht auf das Gleichbehandlungsgebot des Art 1 des Europäischen Fürsorgeabkommens berufen. Dem steht der von der Bundesregierung am 19.12.2011 erklärte Vorbehalt nach Art 16 Abs b EFA entgegen, der formell und materiell wirksam ist.
2. Da die Bundesregierung bezogen auf die Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem SGB XII keinen Vorbehalt erklärt hat, sind Sozialhilfeleistungen im Wege einer Gleichbehandlung mit inländischen Staatsangehörigen zu erbringen. Die Ausschlussregelung des § 23 Abs 3 S 1 Alt 2 SGB XII findet dann von vornherein keine Anwendung. Diese Gleichbehandlung erfordert einen erlaubten Aufenthalt des Staatsangehörigen aus einem Vertragsstaat des EFA-Angehörigen im Inland, der jedenfalls bei einem Aufenthaltsrecht zur Arbeitsuche gegeben ist.
Quelle: http://juris.bundessozialgericht.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bsg&Art=tm&Datum=2016&nr=14192
Quelle: http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/1997/
Willi S
BSG, Urteil vom 17.03.2016 - B 4 AS 32/15 R
Hinweis Gericht:
1. Ein Ausschluss von SGB II-Leistungen - auch für bereits in der Bundesrepublik Deutschland beschäftigt gewesene EU-Bürger - ist nach den Entscheidungen des EuGH in den Sachen "Dano" und "Alimanovic" europarechtskonform. Bezogen auf SGB II-Leistungen kann sich die Klägerin auch nicht auf das Gleichbehandlungsgebot des Art 1 des Europäischen Fürsorgeabkommens berufen. Dem steht der von der Bundesregierung am 19.12.2011 erklärte Vorbehalt nach Art 16 Abs b EFA entgegen, der formell und materiell wirksam ist.
2. Da die Bundesregierung bezogen auf die Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem SGB XII keinen Vorbehalt erklärt hat, sind Sozialhilfeleistungen im Wege einer Gleichbehandlung mit inländischen Staatsangehörigen zu erbringen. Die Ausschlussregelung des § 23 Abs 3 S 1 Alt 2 SGB XII findet dann von vornherein keine Anwendung. Diese Gleichbehandlung erfordert einen erlaubten Aufenthalt des Staatsangehörigen aus einem Vertragsstaat des EFA-Angehörigen im Inland, der jedenfalls bei einem Aufenthaltsrecht zur Arbeitsuche gegeben ist.
Quelle: http://juris.bundessozialgericht.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bsg&Art=tm&Datum=2016&nr=14192
Quelle: http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/1997/
Willi S
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