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Bei notwendigen Fahrkosten eines teilstationär untergebrachten erwerbsfähigen Leistungsberechtigten zur Methadonbehandlung und zu Klinik-Terminen handelt es sich um einen laufenden Bedarf im Sinne des § 21 Abs. 6 Satz 1 SGB II: Diese innerhalb des
Bewilligungszeitraums entstandenen Fahrkosten fielen – auch prognostisch aus damaliger Sicht – wiederkehrend, langfristig und dauerhaft an.
LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 19. März 2015 (Az.: L 6 AS 1926/14):
Leitsätze Dr. Manfred Hammel
2. Diese Aufwendungen entspringen einer atypischen Bedarfslage, da die Fahrkosten für Arztbesuche in dieser Häufigkeit wesentlich über dasjenige hinausgehen, was für Empfänger von Leistungen nach den §§ 19 ff. SGB II gewöhnlich gilt.
3. Die Fahrten zur Methadon-Ambulanz und zur Klinik betreffen nicht übliche Fahrten im Alltag, sondern sind auf die spezielle Situation des Antragstellers zurückführbar. Dieser hat als Abhängigkeitskranker die Substitution engmaschig täglich durchzuführen sowie 14täglich regelmäßig wegen seiner Hepatitis C- und HIV-Behandlung ein weit entfernt liegendes Hospital aufzusuchen.
4. Unabweisbar im Sinne des § 21 Abs. 6 Satz 1 SGB II sind medizinische Behandlungen, wenn der Antragsteller wegen seines durch die Auswirkungen seiner Dauererkrankungen bereits reduzierten gesundheitlichen Zustands hierauf zwingend angewiesen ist.
5. Unabweisbar ist die Benutzung des ÖPNV, wenn für den Antragsteller die Orte der Behandlung mit einer Entfernung von mehreren Kilometern fußläufig nicht erreicht werden können.
6. Im Regelbedarf sind zwar Ausgaben für den Verkehr berücksichtigt (6,3 % des Regelbedarfs), womit aber die monatlichen Kosten für ein Sozialticket (EUR 29,90) nicht abgedeckt sind. Der Erwerb einer Monatskarte auch im Sozialtarif kann von einem Alg II-Empfänger typischerweise nicht erwartet werden.
Quelle: http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/1883/
Willi S
LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 19. März 2015 (Az.: L 6 AS 1926/14):
Leitsätze Dr. Manfred Hammel
2. Diese Aufwendungen entspringen einer atypischen Bedarfslage, da die Fahrkosten für Arztbesuche in dieser Häufigkeit wesentlich über dasjenige hinausgehen, was für Empfänger von Leistungen nach den §§ 19 ff. SGB II gewöhnlich gilt.
3. Die Fahrten zur Methadon-Ambulanz und zur Klinik betreffen nicht übliche Fahrten im Alltag, sondern sind auf die spezielle Situation des Antragstellers zurückführbar. Dieser hat als Abhängigkeitskranker die Substitution engmaschig täglich durchzuführen sowie 14täglich regelmäßig wegen seiner Hepatitis C- und HIV-Behandlung ein weit entfernt liegendes Hospital aufzusuchen.
4. Unabweisbar im Sinne des § 21 Abs. 6 Satz 1 SGB II sind medizinische Behandlungen, wenn der Antragsteller wegen seines durch die Auswirkungen seiner Dauererkrankungen bereits reduzierten gesundheitlichen Zustands hierauf zwingend angewiesen ist.
5. Unabweisbar ist die Benutzung des ÖPNV, wenn für den Antragsteller die Orte der Behandlung mit einer Entfernung von mehreren Kilometern fußläufig nicht erreicht werden können.
6. Im Regelbedarf sind zwar Ausgaben für den Verkehr berücksichtigt (6,3 % des Regelbedarfs), womit aber die monatlichen Kosten für ein Sozialticket (EUR 29,90) nicht abgedeckt sind. Der Erwerb einer Monatskarte auch im Sozialtarif kann von einem Alg II-Empfänger typischerweise nicht erwartet werden.
Quelle: http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/1883/
Willi S
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