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Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


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Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


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Beitrag von Willi Schartema Mo 21 Jul 2014 - 9:28

Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 26.05.2014 - L 11 AS 1343/13 B ER
 
Leitsätze (Juris)



Stützt sich ein Leistungsträger auch im Jahr 2013 noch auf die Tabellenwerte nach dem WoGG (so wie bereits seit August 2011), hat er erkennbare und notwendige Ermittlungen im Verwaltungsverfahren unterlassen. Die Kosten der im gerichtlichen Verfahren nachgeholten Ermittlungen können dem Leistungsträger auferlegt werden (§ 192 Abs 4 SGG).

3. Die Bestimmung von Art und Umfang der im gerichtlichen Verfahren vorzunehmenden Ermittlungen steht im pflichtgemäßen Ermessen des Gerichts, so dass der Leistungsträger in seiner Beschwerde gegen die Kostenentscheidung nach § 192 Abs 4 SGG nicht mit Erfolg einwenden kann, dass er gerade die vom Gericht vorgenommenen Ermittlungen für nicht erforderlich hält.

4. Die Kostenentscheidung des SG nach § 192 Abs 4 SGG ist vom LSG im Beschwerdeverfahren - wie alle anderen Ermessensentscheidungen des SG - lediglich auf etwaige Ermessensfehler zu überprüfen.
 
Quelle: http://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=170873&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=

Quelle:  http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/1689/

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