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: Entziehung/Versagungsbescheid

Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


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Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


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Beitrag von Willi Schartema Di 25 Jul 2017 - 8:33

Sozialgericht Berlin, Urteil v. 08.05.2017 - S 137 AS 15874/16 - rechtskräftig


Die Stichtagsregelung liest sich nicht als Tatbestandsvoraussetzung, sondern vielmehr als "Leistungszeitpunkt"

Leitsatz ( Juris )

Bei der in § 28 Abs 3 SGB 2 (persönlicher Schulbedarf) normierten Stichtagsregelung handelt es sich lediglich um einen Leistungszeitpunkt.

Quelle: https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=194133&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=
 
Rechtstipp: S. a. Sozialgericht Dortmund, Urt. v. 16.05.2017 - S 19 AS 2534/15 - Schulgeld für Trennungskinder: Welches Jobcenter zahlt?

Welches Jobcenter zahlt das Schulgeld, wenn die Kinder bei der Mutter leben und sich zeitweise auch beim Vater aufhalten? Entscheidend ist der gewöhnliche Aufenthaltsort der Kinder - entschied das Sozialgericht.
Weiter: http://www.fnp.de/ratgeber/geldundrecht/Schulgeld-fuer-Trennungskinder-Welches-Jobcenter-zahlt;art325,2714695
http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/2221/
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