Hilfe in allen Lebenslagen Hartz IV
EGV-VA niemals Nötigung immer durch das Jobcenter

: Entziehung/Versagungsbescheid

Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


Alle Bescheide prüfen lassen nach § 44 SGB X Rückwirkend für ein Jahr.



http://hartz4-alg-hilfe.forumieren.com/

http://hartz4-alg-hilfe.forumprofi.de/alle-unterforen-f2/


Treten Sie dem Forum bei, es ist schnell und einfach

Hilfe in allen Lebenslagen Hartz IV
EGV-VA niemals Nötigung immer durch das Jobcenter

: Entziehung/Versagungsbescheid

Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


Alle Bescheide prüfen lassen nach § 44 SGB X Rückwirkend für ein Jahr.



http://hartz4-alg-hilfe.forumieren.com/

http://hartz4-alg-hilfe.forumprofi.de/alle-unterforen-f2/
Hilfe in allen Lebenslagen Hartz IV
Würden Sie gerne auf diese Nachricht reagieren? Erstellen Sie einen Account in wenigen Klicks oder loggen Sie sich ein, um fortzufahren.
Suchen
 
 

Ergebnisse in:
 


Rechercher Fortgeschrittene Suche

Impressum
Impressum  Telefon : Bei Anfrage @Mail sachkundiger@yahoo.de
Neueste Themen
» Einladungsschreiben vom Jobcenter Antwort darauf
Der Umstand, dass der Antragsteller – vermeintlich – Leistungen eines anderen Leistungsträgers vorrangig in Anspruch nehmen könnte, mindert seine Hilfebedürftigkeit – nicht. Aufgrund der bloßen Möglichkeit, anderweitige Sozialleistungen zu erhalten,  EmptyDi 14 Apr 2020 - 10:20 von Willi Schartema

» Drei Meldeversäumnisse sind nicht automatisch ein Grund, die Hilfebedürftigkeit in Frage zu stellen. Mitwirkungspflichten neben Sanktionsregelungen SG München, Beschluss v. 18.04.2019 - S 46 AS 785/19 ER
Der Umstand, dass der Antragsteller – vermeintlich – Leistungen eines anderen Leistungsträgers vorrangig in Anspruch nehmen könnte, mindert seine Hilfebedürftigkeit – nicht. Aufgrund der bloßen Möglichkeit, anderweitige Sozialleistungen zu erhalten,  EmptyMo 27 Mai 2019 - 8:47 von Willi Schartema

»  Zur Rechtsfrage, ob die auf ein anderes, noch nicht erzieltes Einkommen aufgewendeten (Werbungs-)Kosten von anderem Erwerbseinkommen abgesetzt werden können. SG Dresden, Urt. v. 27.03.2019 - S 40 AS 6296/15 - rechtskräftig
Der Umstand, dass der Antragsteller – vermeintlich – Leistungen eines anderen Leistungsträgers vorrangig in Anspruch nehmen könnte, mindert seine Hilfebedürftigkeit – nicht. Aufgrund der bloßen Möglichkeit, anderweitige Sozialleistungen zu erhalten,  EmptyMo 27 Mai 2019 - 8:40 von Willi Schartema

» Rechtsbehelfsbelehrung - elektronischer Rechtsverkehr - Widerspruchsfrist Sozialgericht Berlin, Urt. v. 10.05.2019 - S 37 AS 13511/18
Der Umstand, dass der Antragsteller – vermeintlich – Leistungen eines anderen Leistungsträgers vorrangig in Anspruch nehmen könnte, mindert seine Hilfebedürftigkeit – nicht. Aufgrund der bloßen Möglichkeit, anderweitige Sozialleistungen zu erhalten,  EmptyMo 27 Mai 2019 - 8:29 von Willi Schartema

» Mietspiegel 2019- anwendbar ab sofort, ein Beitrag von RA Kay Füßlein SG Berlin, Urt. vom 15.05.2019 - S 142 AS 12605/18
Der Umstand, dass der Antragsteller – vermeintlich – Leistungen eines anderen Leistungsträgers vorrangig in Anspruch nehmen könnte, mindert seine Hilfebedürftigkeit – nicht. Aufgrund der bloßen Möglichkeit, anderweitige Sozialleistungen zu erhalten,  EmptyMo 27 Mai 2019 - 8:25 von Willi Schartema

» Gewährung von Leistungen nach dem ALG II ohne die Minderung um einen Versagungsbetrag i.R.v. Mitwirkungspflichten eines Leistungsberechtigten (hier: Einreichung der Vaterschaftsanerkennung für einen Unterhaltsvorschuss).
Der Umstand, dass der Antragsteller – vermeintlich – Leistungen eines anderen Leistungsträgers vorrangig in Anspruch nehmen könnte, mindert seine Hilfebedürftigkeit – nicht. Aufgrund der bloßen Möglichkeit, anderweitige Sozialleistungen zu erhalten,  EmptyMo 27 Mai 2019 - 8:20 von Willi Schartema

» Arbeitslosenversicherung: Anspruch auf Gewährung von Berufsausbildungsbeihilfe bei einem Asylbewerber mit Aufenthaltsgestattung ( (vergleiche hierzu ausführlich den Beschluss des
Der Umstand, dass der Antragsteller – vermeintlich – Leistungen eines anderen Leistungsträgers vorrangig in Anspruch nehmen könnte, mindert seine Hilfebedürftigkeit – nicht. Aufgrund der bloßen Möglichkeit, anderweitige Sozialleistungen zu erhalten,  EmptyMo 27 Mai 2019 - 8:11 von Willi Schartema

» Normen: § 4 AsylbLG, § 86b Abs. 2 SGG - Schlagworte: Eilverfahren, Krankenbehandlung, AsylbLG, Diagnostik, Epilepsie Sozialgericht Kassel – Az.: S 12 AY 8/19 ER vom 17.05.2019
Der Umstand, dass der Antragsteller – vermeintlich – Leistungen eines anderen Leistungsträgers vorrangig in Anspruch nehmen könnte, mindert seine Hilfebedürftigkeit – nicht. Aufgrund der bloßen Möglichkeit, anderweitige Sozialleistungen zu erhalten,  EmptyMo 27 Mai 2019 - 8:06 von Willi Schartema

» Keine Bereinigung einer Abfindung um Anwaltskosten nach einer verhaltensbedingten fristlosen Kündigung nicht mindernd zu berücksichtigen sind. LSG NRW, Urt. v. 09.04.2019 - L 9 AL 224/18
Der Umstand, dass der Antragsteller – vermeintlich – Leistungen eines anderen Leistungsträgers vorrangig in Anspruch nehmen könnte, mindert seine Hilfebedürftigkeit – nicht. Aufgrund der bloßen Möglichkeit, anderweitige Sozialleistungen zu erhalten,  EmptyMo 27 Mai 2019 - 8:01 von Willi Schartema

» Vollmachtsloser Vertreter; Kostenentscheidung; Kostentragung versteckte Missbrauchsgebühr Landessozialgericht Berlin-Brandenburg, Urt. v. 21.03.2019 - L 31 AS 2727/15
Der Umstand, dass der Antragsteller – vermeintlich – Leistungen eines anderen Leistungsträgers vorrangig in Anspruch nehmen könnte, mindert seine Hilfebedürftigkeit – nicht. Aufgrund der bloßen Möglichkeit, anderweitige Sozialleistungen zu erhalten,  EmptyMo 27 Mai 2019 - 7:52 von Willi Schartema

November 2024
MoDiMiDoFrSaSo
    123
45678910
11121314151617
18192021222324
252627282930 

Kalender Kalender

Partner
free forum

§ 42a Darlehen Widerspruch hat aufschiebende Wirkung
ttp://sozialrechtsexperte.blogspot.com/2011/10/hartz-iv-eine-leistungskurzung-uber-23.html?utm_source=feedburner&utm_medium=feed&utm_campaign=Feed%3A+Sozialrechtsexperte+%28sozialrechtsexperte%29

Der Umstand, dass der Antragsteller – vermeintlich – Leistungen eines anderen Leistungsträgers vorrangig in Anspruch nehmen könnte, mindert seine Hilfebedürftigkeit – nicht. Aufgrund der bloßen Möglichkeit, anderweitige Sozialleistungen zu erhalten,

Nach unten

Der Umstand, dass der Antragsteller – vermeintlich – Leistungen eines anderen Leistungsträgers vorrangig in Anspruch nehmen könnte, mindert seine Hilfebedürftigkeit – nicht. Aufgrund der bloßen Möglichkeit, anderweitige Sozialleistungen zu erhalten,  Empty Der Umstand, dass der Antragsteller – vermeintlich – Leistungen eines anderen Leistungsträgers vorrangig in Anspruch nehmen könnte, mindert seine Hilfebedürftigkeit – nicht. Aufgrund der bloßen Möglichkeit, anderweitige Sozialleistungen zu erhalten,

Beitrag von Willi Schartema Di 8 März 2016 - 1:21

 erzielt er kein Einkommen im Sinne des § 11 Abs 1 S 1 SGB II.




Sozialgericht Neuruppin, Beschluss v. 21.02.2016 - S 26 AS 2963/15 ER




Leitsatz ( Redakteur )

1. Bei den §§ 2,3 SGB II handelt es sich um Grundsatznormen, die durch die Regelungen insbesondere über den Einsatz von Einkommen und Vermögen bzw sonstige leistungshindernde Normen konkretisiert werden und nur im Zusammenhang mit ihnen Wirkung entfalten. Sie können daher nicht als allgemeine Rechtsgrundlage für Leistungsausschlüsse oder zur Minderung von Grundsicherungsleistungen im Falle fehlender spezieller Regelungen herangezogen werden, wenn Sozialleistungen (ggf sogar vorwerfbar) nicht in Anspruch genommen werden (vgl zum Ganzen instruktiv: Sächsisches Landessozialgericht, Beschluss vom 22. Mai 2015 – L 8 AS 125/15 B ER).

2. Allein aus dem Umstand, dass der Antragsteller – vermeintlich – einen Anspruch auf Gewährung von Krankengeld oder auf Gewährung von Arbeitslosengeld geltend machen könnte, führt jedenfalls nicht dazu, dass diese (bloße) Möglichkeit den Anspruch auf Grundsicherungsleistungen für Arbeitsuchende ausschließt.

3. Solange und soweit dem Antragsteller entsprechende Leistungen nicht tatsächlich zufließen, mindern sie mangels Vorhandensein hieraus geschöpfter "bereiter Mittel" auch nicht den Umfang seiner Hilfebedürftigkeit und damit auch nicht die Höhe seines Leistungsanspruches.

4. Ein Anspruch auf Leistungen zur Grundsicherung für Arbeitsuchende besteht grundsätzlich auch bei einer schuldhaft herbeigeführten Hilfebedürftigkeit, sollte der Antragsteller seine Hilfebedürftigkeit durch fehlende Mitwirkungshandlungen gegenüber anderen in Betracht kommenden Leistungsträgern tatsächlich (schuldhaft) herbeigeführt haben, bleibt es dem JobCenter unbenommen, gegen den Antragsteller jedenfalls auch einen Ersatzanspruch nach Maßgabe der §§ 34ff SGB II geltend zu machen.

Quelle: http://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=183781&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=
 
 
Rechtstipp: ebenso Sächsisches Landessozialgericht, Beschluss v. 22.02.2016 - L 3 AS 990/15 B ER - Eine Rechtsgrundlage, die ein Jobcenter dazu berechtigen würde, allein wegen eines Anspruches auf vorzeitige Altersrente einen Antrag auf Gewährung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem SGB II abzulehnen, gibt es nicht.


Quelle:    http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/1987/


Willi S
Willi Schartema
Willi Schartema
Admin

Anzahl der Beiträge : 7701
Anmeldedatum : 29.06.12
Alter : 70
Ort : Bochum

https://unrechtssystem-nein.forumieren.org

Nach oben Nach unten

Nach oben

- Ähnliche Themen
» Bei aus einem anderen EU-Staat stammenden Antragsteller, der ein Aufenthaltsrecht zur Arbeitssuche in der BR Deutschland für sich in Anspruch nehmen kann, gelangt die Aus § 7 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 SGB II hervorgehende Ausschlussnorm wegen des
» Rumänische Antragsteller haben keinen Anspruch auf Leistungen nach dem SGB II. Ein Anspruch der Antragsteller auf Leistungen nach dem SGB XII kommt ebenfalls nicht in Betracht ( entgegen Rechtsprechung BSG ).
» Polnische Antragsteller haben vorläufigen Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts einschließlich der Kosten für Unterkunft und Heizung im einstweiligem Rechtsschutz - Abweichung von dem Grundsatz, dass die Zubilligung von Leistungen für
» Hartz IV-Empfänger müssen für den Erlass einer einstweiligen Anordnung bei Gericht - nicht ihren Dispositionskredit in Anspruch nehmen- Hilfebedürftige müssen keine Schulden machen, um gerichtliche Hilfe in Anspruch nehmen zu können
» Ein vom Jobcenter abgefasstes Schreiben des Inhalts, dass die vom Antragsteller eingereichte Mieterhöhung seines Wohnungsgebers nicht bei der Berechnung des Alg II-Anspruchs berücksichtigt werden könnte, stellt einen Verwaltungsakt nach

 
Befugnisse in diesem Forum
Sie können in diesem Forum nicht antworten