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§ 42a Darlehen Widerspruch hat aufschiebende Wirkung
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Der Umstand, dass der Antragsteller – vermeintlich – Leistungen eines anderen Leistungsträgers vorrangig in Anspruch nehmen könnte, mindert seine Hilfebedürftigkeit – nicht. Aufgrund der bloßen Möglichkeit, anderweitige Sozialleistungen zu erhalten,
erzielt er kein Einkommen im Sinne des § 11 Abs 1 S 1 SGB II.
Sozialgericht Neuruppin, Beschluss v. 21.02.2016 - S 26 AS 2963/15 ER
Leitsatz ( Redakteur )
1. Bei den §§ 2,3 SGB II handelt es sich um Grundsatznormen, die durch die Regelungen insbesondere über den Einsatz von Einkommen und Vermögen bzw sonstige leistungshindernde Normen konkretisiert werden und nur im Zusammenhang mit ihnen Wirkung entfalten. Sie können daher nicht als allgemeine Rechtsgrundlage für Leistungsausschlüsse oder zur Minderung von Grundsicherungsleistungen im Falle fehlender spezieller Regelungen herangezogen werden, wenn Sozialleistungen (ggf sogar vorwerfbar) nicht in Anspruch genommen werden (vgl zum Ganzen instruktiv: Sächsisches Landessozialgericht, Beschluss vom 22. Mai 2015 – L 8 AS 125/15 B ER).
2. Allein aus dem Umstand, dass der Antragsteller – vermeintlich – einen Anspruch auf Gewährung von Krankengeld oder auf Gewährung von Arbeitslosengeld geltend machen könnte, führt jedenfalls nicht dazu, dass diese (bloße) Möglichkeit den Anspruch auf Grundsicherungsleistungen für Arbeitsuchende ausschließt.
3. Solange und soweit dem Antragsteller entsprechende Leistungen nicht tatsächlich zufließen, mindern sie mangels Vorhandensein hieraus geschöpfter "bereiter Mittel" auch nicht den Umfang seiner Hilfebedürftigkeit und damit auch nicht die Höhe seines Leistungsanspruches.
4. Ein Anspruch auf Leistungen zur Grundsicherung für Arbeitsuchende besteht grundsätzlich auch bei einer schuldhaft herbeigeführten Hilfebedürftigkeit, sollte der Antragsteller seine Hilfebedürftigkeit durch fehlende Mitwirkungshandlungen gegenüber anderen in Betracht kommenden Leistungsträgern tatsächlich (schuldhaft) herbeigeführt haben, bleibt es dem JobCenter unbenommen, gegen den Antragsteller jedenfalls auch einen Ersatzanspruch nach Maßgabe der §§ 34ff SGB II geltend zu machen.
Quelle: http://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=183781&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=
Rechtstipp: ebenso Sächsisches Landessozialgericht, Beschluss v. 22.02.2016 - L 3 AS 990/15 B ER - Eine Rechtsgrundlage, die ein Jobcenter dazu berechtigen würde, allein wegen eines Anspruches auf vorzeitige Altersrente einen Antrag auf Gewährung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem SGB II abzulehnen, gibt es nicht.
Quelle: http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/1987/
Willi S
Sozialgericht Neuruppin, Beschluss v. 21.02.2016 - S 26 AS 2963/15 ER
Leitsatz ( Redakteur )
1. Bei den §§ 2,3 SGB II handelt es sich um Grundsatznormen, die durch die Regelungen insbesondere über den Einsatz von Einkommen und Vermögen bzw sonstige leistungshindernde Normen konkretisiert werden und nur im Zusammenhang mit ihnen Wirkung entfalten. Sie können daher nicht als allgemeine Rechtsgrundlage für Leistungsausschlüsse oder zur Minderung von Grundsicherungsleistungen im Falle fehlender spezieller Regelungen herangezogen werden, wenn Sozialleistungen (ggf sogar vorwerfbar) nicht in Anspruch genommen werden (vgl zum Ganzen instruktiv: Sächsisches Landessozialgericht, Beschluss vom 22. Mai 2015 – L 8 AS 125/15 B ER).
2. Allein aus dem Umstand, dass der Antragsteller – vermeintlich – einen Anspruch auf Gewährung von Krankengeld oder auf Gewährung von Arbeitslosengeld geltend machen könnte, führt jedenfalls nicht dazu, dass diese (bloße) Möglichkeit den Anspruch auf Grundsicherungsleistungen für Arbeitsuchende ausschließt.
3. Solange und soweit dem Antragsteller entsprechende Leistungen nicht tatsächlich zufließen, mindern sie mangels Vorhandensein hieraus geschöpfter "bereiter Mittel" auch nicht den Umfang seiner Hilfebedürftigkeit und damit auch nicht die Höhe seines Leistungsanspruches.
4. Ein Anspruch auf Leistungen zur Grundsicherung für Arbeitsuchende besteht grundsätzlich auch bei einer schuldhaft herbeigeführten Hilfebedürftigkeit, sollte der Antragsteller seine Hilfebedürftigkeit durch fehlende Mitwirkungshandlungen gegenüber anderen in Betracht kommenden Leistungsträgern tatsächlich (schuldhaft) herbeigeführt haben, bleibt es dem JobCenter unbenommen, gegen den Antragsteller jedenfalls auch einen Ersatzanspruch nach Maßgabe der §§ 34ff SGB II geltend zu machen.
Quelle: http://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=183781&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=
Rechtstipp: ebenso Sächsisches Landessozialgericht, Beschluss v. 22.02.2016 - L 3 AS 990/15 B ER - Eine Rechtsgrundlage, die ein Jobcenter dazu berechtigen würde, allein wegen eines Anspruches auf vorzeitige Altersrente einen Antrag auf Gewährung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem SGB II abzulehnen, gibt es nicht.
Quelle: http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/1987/
Willi S
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