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Hilfe in allen Lebenslagen Hartz IV :: Rechtsbeziehungen zwischen Hilfebedürftigen, Sozialhilfeträger :: Urteile: BGH :: Urteile: BVerfG :: Urteile: BSG: :: EuGH :: Urteile: LSG:
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Hartz IV-Empfänger müssen für den Erlass einer einstweiligen Anordnung bei Gericht - nicht ihren Dispositionskredit in Anspruch nehmen- Hilfebedürftige müssen keine Schulden machen, um gerichtliche Hilfe in Anspruch nehmen zu können
So die Rechtsauffassung des Sächsischen
Landessozialgerichts mit Beschluss vom 04.12.2012 - L 3 AS 1000/12 B ER.
Gemäß § 9 Abs. 1 SGB II ist hilfebedürftig, wer seinen
Lebensunterhalt nicht oder nicht ausreichend aus dem zu berücksichtigenden
Einkommen oder Vermögen sichern kann und die erforderliche Hilfe nicht von
anderen, insbesondere von Angehörigen oder von Trägern anderer
Sozialleistungen, erhält.
Der Begriff der Hilfebedürftigkeit korrespondiert mit
dem Grundsatz des Forderns in § 2 SGB II.
Erwerbsfähige Leistungsberechtigte und die mit ihnen
in einer Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen müssen danach alle Möglichkeiten
zur Beendigung oder Verringerung ihrer Hilfebedürftigkeit ausschöpfen (vgl. § 2
Abs. 1 Satz 1 SGB II) und haben in eigener Verantwortung alle Möglichkeiten zu
nutzen, ihren Lebensunterhalt aus eigenen Mitteln und Kräften zu bestreiten
(vgl. § 2 Abs. 2 Satz 1 SGB II).
Als Vermögen sind gemäß § 12 Abs. 1 SGB II alle
verwertbaren Vermögensgegenstände zu berücksichtigen. Vermögen ist der Bestand
von Sachen und Rechten in Geld oder Geldeswert in der Hand des jeweils
Berechtigten (vgl Mecke, in: Eicher/Spellbrink, SGB II [2. Aufl., 2008], § 12
Rdnr. 13, m. w. N.; Radüge, in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB II [3. Aufl.,
2012], § 12 Rdnr. 30, m. w. N.).
Vermögen ist verwertbar, wenn seine Gegenstände
verbraucht, übertragen und belastet werden können (vgl. BSG, Urteil vom 27.
Januar 2009 – B 14 AS 42/07 R – SozR 4-4200 § 12 Nr. 12 Rdnr. 20).
In diesem Sinne handelt es sich bei der Inanspruchnahme
eines Dispositionskredits (umgangssprachlich "Dispokredit" oder nur
"Dispo") nicht um die Verwertung von Vermögen.
Denn mit dem Dispositionskredit räumt ein
Kreditinstitut einem Kunden die Möglichkeit ein, sein Girokonto in betraglich
begrenztem Umfang für Zwecke des unbaren Zahlungsverkehrs zu überziehen.
Die Inanspruchnahme eines Dispositionskredits bedeutet
somit nicht die Verwertung eines vorhandenen Vermögensgegenstandes oder
-wertes, sondern die Aufnahme von Schulden nach Maßgabe einer bereits
bestehenden Kreditvereinbarung.
Zur Aufnahme von Schulden mit dem Ziel, die
Hilfebedürftigkeit zu beenden oder zu verringern, wird aber von Gesetzes wegen
kein Leistungsberechtigter verpflichtet.
Etwas anderes gilt auch nicht für Verfahren des vorläufigen
Rechtsschutzes.
Zwar besteht für den Erlass einer einstweiligen
Anordnung grundsätzlich kein Anordnungsgrund, wenn der Antragsteller vorerst
seine Bedarfe oder Aufwendungen aus seinem Vermögen bestreiten kann, selbst
wenn es sich um Schonvermögen handelt.
Dem Antragsteller drohen bei einer Verwertung von
Schonvermögen keine schwerwiegenden, durch das Hauptsacheverfahren nicht zu
korrigierenden Nachteile, solange die Vermögenslage im Falle des Obsiegens im
Hauptsacheverfahren wiederhergestellt werden kann (vgl. Sächs. LSG, Beschluss
vom 4. Februar 2010 – L 3 SO 51/09 B ER, Rdnr. 42; LSG
Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 16. Juli 2009 – L 25 AS 769/09 B ER, Rdnr.
10).
Aber auch hier ist ein Antragsteller nicht
verpflichtet, über die Verwertung von Vermögen hinaus Schulden aufzunehmen.
Anmerkung: Der 1. Beitrag
zu dieser Entscheidung wurde gelöscht, hier lag eine falsche Einschätzung
meiner Person vor, dank gilt dem annonymen Hinweis.
Der Beitrag wurde gelöscht von Detlef Brock.
https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=158852&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=
http://sozialrechtsexperte.blogspot.de/2013/02/hartz-iv-empfanger-mussen-fur-den.html
Willi S
Landessozialgerichts mit Beschluss vom 04.12.2012 - L 3 AS 1000/12 B ER.
Gemäß § 9 Abs. 1 SGB II ist hilfebedürftig, wer seinen
Lebensunterhalt nicht oder nicht ausreichend aus dem zu berücksichtigenden
Einkommen oder Vermögen sichern kann und die erforderliche Hilfe nicht von
anderen, insbesondere von Angehörigen oder von Trägern anderer
Sozialleistungen, erhält.
Der Begriff der Hilfebedürftigkeit korrespondiert mit
dem Grundsatz des Forderns in § 2 SGB II.
Erwerbsfähige Leistungsberechtigte und die mit ihnen
in einer Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen müssen danach alle Möglichkeiten
zur Beendigung oder Verringerung ihrer Hilfebedürftigkeit ausschöpfen (vgl. § 2
Abs. 1 Satz 1 SGB II) und haben in eigener Verantwortung alle Möglichkeiten zu
nutzen, ihren Lebensunterhalt aus eigenen Mitteln und Kräften zu bestreiten
(vgl. § 2 Abs. 2 Satz 1 SGB II).
Als Vermögen sind gemäß § 12 Abs. 1 SGB II alle
verwertbaren Vermögensgegenstände zu berücksichtigen. Vermögen ist der Bestand
von Sachen und Rechten in Geld oder Geldeswert in der Hand des jeweils
Berechtigten (vgl Mecke, in: Eicher/Spellbrink, SGB II [2. Aufl., 2008], § 12
Rdnr. 13, m. w. N.; Radüge, in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB II [3. Aufl.,
2012], § 12 Rdnr. 30, m. w. N.).
Vermögen ist verwertbar, wenn seine Gegenstände
verbraucht, übertragen und belastet werden können (vgl. BSG, Urteil vom 27.
Januar 2009 – B 14 AS 42/07 R – SozR 4-4200 § 12 Nr. 12 Rdnr. 20).
In diesem Sinne handelt es sich bei der Inanspruchnahme
eines Dispositionskredits (umgangssprachlich "Dispokredit" oder nur
"Dispo") nicht um die Verwertung von Vermögen.
Denn mit dem Dispositionskredit räumt ein
Kreditinstitut einem Kunden die Möglichkeit ein, sein Girokonto in betraglich
begrenztem Umfang für Zwecke des unbaren Zahlungsverkehrs zu überziehen.
Die Inanspruchnahme eines Dispositionskredits bedeutet
somit nicht die Verwertung eines vorhandenen Vermögensgegenstandes oder
-wertes, sondern die Aufnahme von Schulden nach Maßgabe einer bereits
bestehenden Kreditvereinbarung.
Zur Aufnahme von Schulden mit dem Ziel, die
Hilfebedürftigkeit zu beenden oder zu verringern, wird aber von Gesetzes wegen
kein Leistungsberechtigter verpflichtet.
Etwas anderes gilt auch nicht für Verfahren des vorläufigen
Rechtsschutzes.
Zwar besteht für den Erlass einer einstweiligen
Anordnung grundsätzlich kein Anordnungsgrund, wenn der Antragsteller vorerst
seine Bedarfe oder Aufwendungen aus seinem Vermögen bestreiten kann, selbst
wenn es sich um Schonvermögen handelt.
Dem Antragsteller drohen bei einer Verwertung von
Schonvermögen keine schwerwiegenden, durch das Hauptsacheverfahren nicht zu
korrigierenden Nachteile, solange die Vermögenslage im Falle des Obsiegens im
Hauptsacheverfahren wiederhergestellt werden kann (vgl. Sächs. LSG, Beschluss
vom 4. Februar 2010 – L 3 SO 51/09 B ER, Rdnr. 42; LSG
Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 16. Juli 2009 – L 25 AS 769/09 B ER, Rdnr.
10).
Aber auch hier ist ein Antragsteller nicht
verpflichtet, über die Verwertung von Vermögen hinaus Schulden aufzunehmen.
Anmerkung: Der 1. Beitrag
zu dieser Entscheidung wurde gelöscht, hier lag eine falsche Einschätzung
meiner Person vor, dank gilt dem annonymen Hinweis.
Der Beitrag wurde gelöscht von Detlef Brock.
https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=158852&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=
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Willi S
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