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Keine Einstellung der Leistung beim Wechsel der örtlichen Zuständigkeit.
Sozialgericht Konstanz, Urteil vom 17.11.2015 - S 8 SO 1418/15 - rechtskräftig
§ 2 Abs. 3 SGB X ist auch auf Umzüge von Leistungsberechtigten im Bereich des SGB XII anwendbar.
Leitsatz ( Redakteur )
1. Ein Umzug stellt keine wesentliche Änderung der Verhältnisse dar und steht der Leistungsgewährung nicht entgegen. Der Aufenthalt im Zuständigkeitsbereich des Beklagten im Sinne des § 98 Abs. 1 SGB XII regelt nämlich allein die Zuständigkeit der verschiedenen Grundsicherungsträger, er ist keine Voraussetzung für die Inanspruchnahme der Leistung (vgl. zur Parallelvorschrift § 36 SGB II im Bereich der Grundsicherung für Arbeitssuchende: BSG, Urteil vom 23.05.2012, Az. B 14 AS 133/11 R; Schleswig-Holsteinisches LSG, Urteil vom 12.04.2011, Az. L 6 AS 45/10; LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 22.12.2009, Az. L 7 B 409/09 AG ER; SG Berlin, Beschluss vom 11.09.2014, Az. S 147 AS 20920/14 ER m.w.N.).
2. Diese Leistungszuweisung ergibt sich aus § 2 Abs. 3 SGB X und stellt eine eigenständige materiell-rechtliche Anspruchsgrundlage dar.
3. Nur im Bereich der - hier nicht einschlägigen - stationären Leistungen des § 98 Abs. 2 SGB XII wird eine speziellere Regelung getroffen, die die allgemeinere Regelung des § 2 Abs. 3 SGB X ausschließt. Im Bereich der ambulanten Leistungen kommt § 2 Abs. 3 SGB X also zum Tragen und geht den §§ 102, 105 SGB X vor ( Schleswig-Holsteinisches LSG, Urteil vom 12.04.2011, Az. L 6 AS 45/10 ).
Quelle: http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/1985/
Willi S
§ 2 Abs. 3 SGB X ist auch auf Umzüge von Leistungsberechtigten im Bereich des SGB XII anwendbar.
Leitsatz ( Redakteur )
1. Ein Umzug stellt keine wesentliche Änderung der Verhältnisse dar und steht der Leistungsgewährung nicht entgegen. Der Aufenthalt im Zuständigkeitsbereich des Beklagten im Sinne des § 98 Abs. 1 SGB XII regelt nämlich allein die Zuständigkeit der verschiedenen Grundsicherungsträger, er ist keine Voraussetzung für die Inanspruchnahme der Leistung (vgl. zur Parallelvorschrift § 36 SGB II im Bereich der Grundsicherung für Arbeitssuchende: BSG, Urteil vom 23.05.2012, Az. B 14 AS 133/11 R; Schleswig-Holsteinisches LSG, Urteil vom 12.04.2011, Az. L 6 AS 45/10; LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 22.12.2009, Az. L 7 B 409/09 AG ER; SG Berlin, Beschluss vom 11.09.2014, Az. S 147 AS 20920/14 ER m.w.N.).
2. Diese Leistungszuweisung ergibt sich aus § 2 Abs. 3 SGB X und stellt eine eigenständige materiell-rechtliche Anspruchsgrundlage dar.
3. Nur im Bereich der - hier nicht einschlägigen - stationären Leistungen des § 98 Abs. 2 SGB XII wird eine speziellere Regelung getroffen, die die allgemeinere Regelung des § 2 Abs. 3 SGB X ausschließt. Im Bereich der ambulanten Leistungen kommt § 2 Abs. 3 SGB X also zum Tragen und geht den §§ 102, 105 SGB X vor ( Schleswig-Holsteinisches LSG, Urteil vom 12.04.2011, Az. L 6 AS 45/10 ).
Quelle: http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/1985/
Willi S
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