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§ 42a Darlehen Widerspruch hat aufschiebende Wirkung
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Voraussetzung des Anwendungsbereiches des § 2 Abs. 3 SGB X ist der Wechsel der örtlichen Zuständigkeit innerhalb eines laufenden Leistungsbezuges.
Sozialgericht Magdeburg, Beschluss vom 06.12.2016 – S 18 AS 3493/16 ER
Leitsatz RA Michael Loewy
2. Bei einem Wechsel der örtlichen Zuständigkeit am Ende eines Bewilligungszeitraumes und am Anfang eines neuen Bewilligungsabschnittes ist der Anwendungsbereich des § 43 Abs. 1 Satz 2 SGB I eröffnet. Nach § 43 Abs. 1 Satz 2 SGB I muss derjenige Sozialleistungsträger vorleisten, der zuerst angegangen worden ist, d. h. derjenige der zuerst mit dem Leistungsbegehren befasst worden ist. [noch nicht rechtskräftig]
Quelle: http://anwaltskanzlei-loewy.de/urteile/
Quelle: http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/2114/
Willi S
Leitsatz RA Michael Loewy
2. Bei einem Wechsel der örtlichen Zuständigkeit am Ende eines Bewilligungszeitraumes und am Anfang eines neuen Bewilligungsabschnittes ist der Anwendungsbereich des § 43 Abs. 1 Satz 2 SGB I eröffnet. Nach § 43 Abs. 1 Satz 2 SGB I muss derjenige Sozialleistungsträger vorleisten, der zuerst angegangen worden ist, d. h. derjenige der zuerst mit dem Leistungsbegehren befasst worden ist. [noch nicht rechtskräftig]
Quelle: http://anwaltskanzlei-loewy.de/urteile/
Quelle: http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/2114/
Willi S
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