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: Entziehung/Versagungsbescheid

Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


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Italienische Staatsangehörige ist vom ALG II Anspruch ausgeschlossen und hat auch keinen Anspruch auf Leistungen der Sozialhilfe.

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Italienische Staatsangehörige ist vom ALG II Anspruch ausgeschlossen und hat auch keinen Anspruch auf Leistungen der Sozialhilfe.  Empty Italienische Staatsangehörige ist vom ALG II Anspruch ausgeschlossen und hat auch keinen Anspruch auf Leistungen der Sozialhilfe.

Beitrag von Willi Schartema Mo 22 Feb 2016 - 16:27

Sozialgericht Dortmund, Beschluss v. 11.02.2016 - S 35 AS 5396/15 ER


Leitsatz ( Redakteur )

1. Erwerbsfähige Ausländer, die dem Leistungsausschluss für Arbeitslosengeld II nach § 7 Abs. 1 Satz 2 SGB II unterfallen, haben keinen Anspruch auf Sozialhilfeleistungen nach § 23 Abs. 1 Satz 3 SGB XII (Entgegen BSG, Urteil vom 03.12.2015 - B 4 AS 44/15 R).

2. Dieses von der Sichtweise des BSG in seinen Urteilen vom 03.12.2015 (B 4 AS 59/13 R, B 4 AS 43/15 R, B 4 AS 44/15 R), 16.12.2015 (B 4 AS 15/14 R, B 14 AS 18/14 R, B 14 AS 33/14 R) und 20.01.2016 (B 14 AS 15/15 R, B 14 AS 35/15 R) abweichende Ergebnis der Kammer folgt aus dem Wortlaut und Aufbau des § 21 SGB XII, der Gesetzesbegründung sowie dem vom BSG in weiteren Urteilen aufgezeigten systematischen Wechselspiel von SGB II und SGB XII und der in diesem Zusammenhang angenommenen abgrenzenden Funktion des § 21 SGB XII und der in § 7 SGB II vertretenen Leistungsausschlüsse.

Quelle: http://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=183309&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=


Rechtstipp: ebenso LSG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 11.02.2016 - L 3 AS 668/15 B ER

a. Auffassung: 62.Kammer des SG Dortmund, Beschluss v. 11.02.2016 - S 62 SO 43/16 ER - 

Erwerbsfähige EU-Ausländer, die dem Leistungsausschluss für Arbeitslosengeld II nach § 7 Abs. 1 Satz 2 SGB II unterfallen, können im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes Sozialhilfeleistungen nach § 23 Abs. 1 Satz 3 SGB XII durchsetzen (Anschluss an BSG, Urteil vom 03.12.2015, Az.: B 4 AS 44/15 R).



Quelle:    http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/1982/


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