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Gründungszuschuss nach § 93 SGB III ( hier verneinend ) - Verursachung der Arbeitslosigkeit durch eigene Kündigung - fehlende Erforderlichkeit angesichts des zu erwartenden Einkommens und des Einkommens des Ehegatten - Vermittlungsvorrang
Sozialgericht Duisburg, Urteil vom 02.11.2015 - S 16 AL 624/12
Leitsatz ( Redakteur )
1. Die Heranziehung der eventuellen Verschuldung der Arbeitslosigkeit im Rahmen des Ermessens dürfte zweifelhaft sein; insoweit hat der Gesetzgeber sich nicht veranlasst gesehen, eine entsprechende Einschränkung vorzunehmen. Auch steht der Agentur für Arbeit mit der Sperrzeit ein wirksames Mittel zur Verfügung, so dass dieser Aspekt als eventuell fehlendem Anspruch mangels Alg-Leistungsbezuges oder vorzeitiger Minderung des Anspruchs unter 150 Restanspruchstage ausreichend Berücksichtigung finden dürfte (vgl. auch SG Duisburg, Urteil vom 04.09.2013 – S 33 AL 379/12; anhängig: L 16 AL 279/13 ).
2. Der Verweis auf das Einkommen des Ehegatten, sei es auch nur ergänzend, dürfte ebenfalls kein zulässiges Ermessenskriterium sein, denn die Förderung durch den Gründungszuschuss ist wie das Arbeitslosengeld bereits nicht einkommensabhängig, eine Anrechnung des Ehegatteneinkommens schließlich ist dem SGB III insgesamt fremd.
3. Es ist nicht ermessensfehlerhaft, wenn die Agentur für Arbeit im Rahmen der Ermessensentscheidung über einen Anspruch auf Gründungszuschuss nach § 93 Drittes SGB III den Anspruch unter Bezugnahme auf den Vermittlungsvorrang (§ 4 SGB III) ablehnt, sofern nachvollziehbar dargelegt wird, dass auf dem Arbeitsmarkt verfügbare Stellen vorhanden sind.
Quelle: http://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=182861&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=
Quelle: http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/1958/
Willi S
Leitsatz ( Redakteur )
1. Die Heranziehung der eventuellen Verschuldung der Arbeitslosigkeit im Rahmen des Ermessens dürfte zweifelhaft sein; insoweit hat der Gesetzgeber sich nicht veranlasst gesehen, eine entsprechende Einschränkung vorzunehmen. Auch steht der Agentur für Arbeit mit der Sperrzeit ein wirksames Mittel zur Verfügung, so dass dieser Aspekt als eventuell fehlendem Anspruch mangels Alg-Leistungsbezuges oder vorzeitiger Minderung des Anspruchs unter 150 Restanspruchstage ausreichend Berücksichtigung finden dürfte (vgl. auch SG Duisburg, Urteil vom 04.09.2013 – S 33 AL 379/12; anhängig: L 16 AL 279/13 ).
2. Der Verweis auf das Einkommen des Ehegatten, sei es auch nur ergänzend, dürfte ebenfalls kein zulässiges Ermessenskriterium sein, denn die Förderung durch den Gründungszuschuss ist wie das Arbeitslosengeld bereits nicht einkommensabhängig, eine Anrechnung des Ehegatteneinkommens schließlich ist dem SGB III insgesamt fremd.
3. Es ist nicht ermessensfehlerhaft, wenn die Agentur für Arbeit im Rahmen der Ermessensentscheidung über einen Anspruch auf Gründungszuschuss nach § 93 Drittes SGB III den Anspruch unter Bezugnahme auf den Vermittlungsvorrang (§ 4 SGB III) ablehnt, sofern nachvollziehbar dargelegt wird, dass auf dem Arbeitsmarkt verfügbare Stellen vorhanden sind.
Quelle: http://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=182861&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=
Quelle: http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/1958/
Willi S
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