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§ 42a Darlehen Widerspruch hat aufschiebende Wirkung
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Zur Frage, ob Kinder getrennt lebender Eltern eigene Ansprüche auf Leistungen für Unterkunft und Heizung haben während ihres Aufenthalts in der Wohnung eines nur umgangsberechtigten Elternteils ( hier verneinend ).
BSG, Urteil vom 17.02.2016 - B 4 AS 2/15 R
Besteht wegen der Wahrnehmung des Umgangsrechts ein zusätzlicher Wohnraumbedarf des umgangsberechtigten Elternteils, kann dieser im Rahmen der konkreten Angemessenheit der Unterkunfts- und Heizaufwendungen nach § 22 Abs 1 S 1 iVm S 3 SGB II zu berücksichtigen sein.
Hinweis Gericht:
1. Ein anzuerkennender Wohnbedarf iS des § 22 Abs 1 S 1 SGB II besteht nur bezogen auf den Lebensmittelpunkt. Der Lebensmittelpunkt eines Kindes liegt in der Wohnung nur eines Elternteils, wenn sich das Kind überwiegend bei diesem einen Elternteil aufhält. Eine Aufteilung des Wohnbedarfs je nach dem Umfang des Aufenthalts bei dem einen oder anderen Elternteil kommt nicht in Betracht.
2. Besteht wegen der Wahrnehmung des Umgangsrechts ein zusätzlicher Wohnraumbedarf des umgangsberechtigten Elternteils, kann dieser im Rahmen der konkreten Angemessenheit der Unterkunfts- und Heizaufwendungen nach § 22 Abs 1 S 1 iVm S 3 SGB II zu berücksichtigen sein.
Quelle: http://juris.bundessozialgericht.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bsg&Art=tm&Datum=2016&nr=14152
Anmerkung: Vgl. dazu BAY LSG, Beschluss vom 25.01.2016 - L 7 AS 914/15 B ER - Es wird wird angemerkt, dass das BSG es offen gelassen hat, ob der zusätzliche Unterkunftsbedarf dem Elternteil oder den Kindern zuzuordnen ist (BSG, Urteil vom 12.06.2013, B 14 AS 50/12 R, Rn. 19).
Da der höhere Bedarf für eine Wohnung ein fortlaufender ist, spricht viel dafür, dem umgangsberechtigten Elternteil "nach den Besonderheiten des Einzelfalls" gemäß § 22 Abs. 1 S. 3 SGB II einen höheren Bedarf zuzugestehen statt den nur gelegentlich anwesenden Kindern. Für diese Zuordnung spricht auch die Regelung in § 22b Abs. 3 Nr. 2 SGB II.
Quelle: http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/1982/
Willi S
Besteht wegen der Wahrnehmung des Umgangsrechts ein zusätzlicher Wohnraumbedarf des umgangsberechtigten Elternteils, kann dieser im Rahmen der konkreten Angemessenheit der Unterkunfts- und Heizaufwendungen nach § 22 Abs 1 S 1 iVm S 3 SGB II zu berücksichtigen sein.
Hinweis Gericht:
1. Ein anzuerkennender Wohnbedarf iS des § 22 Abs 1 S 1 SGB II besteht nur bezogen auf den Lebensmittelpunkt. Der Lebensmittelpunkt eines Kindes liegt in der Wohnung nur eines Elternteils, wenn sich das Kind überwiegend bei diesem einen Elternteil aufhält. Eine Aufteilung des Wohnbedarfs je nach dem Umfang des Aufenthalts bei dem einen oder anderen Elternteil kommt nicht in Betracht.
2. Besteht wegen der Wahrnehmung des Umgangsrechts ein zusätzlicher Wohnraumbedarf des umgangsberechtigten Elternteils, kann dieser im Rahmen der konkreten Angemessenheit der Unterkunfts- und Heizaufwendungen nach § 22 Abs 1 S 1 iVm S 3 SGB II zu berücksichtigen sein.
Quelle: http://juris.bundessozialgericht.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bsg&Art=tm&Datum=2016&nr=14152
Anmerkung: Vgl. dazu BAY LSG, Beschluss vom 25.01.2016 - L 7 AS 914/15 B ER - Es wird wird angemerkt, dass das BSG es offen gelassen hat, ob der zusätzliche Unterkunftsbedarf dem Elternteil oder den Kindern zuzuordnen ist (BSG, Urteil vom 12.06.2013, B 14 AS 50/12 R, Rn. 19).
Da der höhere Bedarf für eine Wohnung ein fortlaufender ist, spricht viel dafür, dem umgangsberechtigten Elternteil "nach den Besonderheiten des Einzelfalls" gemäß § 22 Abs. 1 S. 3 SGB II einen höheren Bedarf zuzugestehen statt den nur gelegentlich anwesenden Kindern. Für diese Zuordnung spricht auch die Regelung in § 22b Abs. 3 Nr. 2 SGB II.
Quelle: http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/1982/
Willi S
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