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Keine Übernahme von Mietschulden, weil das Mietverhältnis bereits gekündigt wurde.
Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 21.01.2016 - L 2 AS 11/16 B ER - rechtskräftig
Leitsatz ( Redakteur )
1. Eine Übernahme der Schulden ist hier schon deshalb nicht gerechtfertigt, weil dadurch eine Sicherung der gegenwärtigen Unterkunft nicht mehr möglich wäre. Eine Schuldenübernahme ist nicht gerechtfertigt, wenn die entsprechende Unterkunft bereits geräumt ist oder deren Räumung auch bei Übernahme der Rückstände nicht mehr abgewendet werden könnte und damit eine längerfristige Sicherung der Unterkunft nicht mehr zu erreichen ist.
2. Eine Sicherung der Wohnung durch Übernahme der Mietschulden ist hier ausgeschlossen, weil das Mietverhältnis bereits gekündigt wurde und die Antragsteller zum Auszug verpflichtet sind.
Quelle: http://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=182836&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=
Rechtstipp: Eine Rechtfertigung für die Übernahme ist nicht gegeben, wenn die Räumung auch bei Übernahme von Mietschulden nicht verhindert werden kann (vgl. Beschluss des Hessischen Landessozialgerichtes vom 26. Oktober 2005 - L 7 AS 65/05 ER -; Beschluss des Landessozialgerichtes Berlin-Brandenburg vom 02. März 2009 - L 28 AS 253/09 B ER -).
Quelle: http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/1958/
Willi S
Leitsatz ( Redakteur )
1. Eine Übernahme der Schulden ist hier schon deshalb nicht gerechtfertigt, weil dadurch eine Sicherung der gegenwärtigen Unterkunft nicht mehr möglich wäre. Eine Schuldenübernahme ist nicht gerechtfertigt, wenn die entsprechende Unterkunft bereits geräumt ist oder deren Räumung auch bei Übernahme der Rückstände nicht mehr abgewendet werden könnte und damit eine längerfristige Sicherung der Unterkunft nicht mehr zu erreichen ist.
2. Eine Sicherung der Wohnung durch Übernahme der Mietschulden ist hier ausgeschlossen, weil das Mietverhältnis bereits gekündigt wurde und die Antragsteller zum Auszug verpflichtet sind.
Quelle: http://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=182836&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=
Rechtstipp: Eine Rechtfertigung für die Übernahme ist nicht gegeben, wenn die Räumung auch bei Übernahme von Mietschulden nicht verhindert werden kann (vgl. Beschluss des Hessischen Landessozialgerichtes vom 26. Oktober 2005 - L 7 AS 65/05 ER -; Beschluss des Landessozialgerichtes Berlin-Brandenburg vom 02. März 2009 - L 28 AS 253/09 B ER -).
Quelle: http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/1958/
Willi S
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